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(1) Der Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts nimmt die Aufgabe nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes wahr.
(2) Dem Ausschuss gehören elf stimmberechtigte Mitglieder nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 und 3 an.
(3) Der Ausschuss unterbreitet dem Landtag einen Vorschlag für die Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts. Für jedes Amt, das zu besetzen ist, schlägt der Ausschuss eine Person vor.
(4) Die Fraktionen benennen für die Wahl geeignete Personen. Mit der Benennung sind eine schriftliche Erklärung der benannten Person nach § 5 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes, ein aussagekräftiger Lebenslauf (persönlicher und beruflicher Werdegang) sowie für im öffentlichen Dienst beschäftigte Personen deren schriftliches Einverständnis mit der Beiziehung ihrer Personalakte vorzulegen.
(5) Der Ausschuss prüft, ob die benannten Personen die Voraussetzungen des § 5 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes erfüllen. Der Ausschuss kann die benannten Personen anhören.
(6) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Seine Beratungen sind vertraulich. An den Sitzungen dürfen außer den Ausschussmitgliedern nur Abgeordnete teilnehmen, die ein Ausschussmitglied vertreten.
Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von zwölf Jahren gewählt (Artikel 51 Abs. 3 LV, § 6 Abs. 1 Satz 1 LVerfGG). Die Wahl erfolgt gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 LVerfGG auf Vorschlag eines Ausschusses. Hierzu wird durch § 11 a der Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts bestimmt. Dem Regelungsauftrag des § 6 Abs. 3 Satz 2 LVerfGG folgend werden zugleich Zusammensetzung und Verfahren des Ausschusses bestimmt.
Größe und Zusammensetzung des Ausschusses entsprechen denjenigen der ständigen Ausschüsse nach § 9 i. V. m. § 13.
Gemäß § 6 Abs. 4 LVerfGG sollen die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger gewählt werden. Der Ausschuss hat dem Landtag daher rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit eines Mitglieds des Landesverfassungsgerichts einen Wahlvorschlag zu unterbreiten. Dabei ist – soweit die entsprechenden Ämter nachzubesetzen sind – auch konkret vorzuschlagen, welche Person zur Präsidentin oder zum Präsidenten bzw. zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten gewählt und für welche Amtszeit gewählt werden soll (vgl. bspw. Drs. 19/2539).
Für die Wahl geeignete Personen werden gem. Absatz 4 Satz 1 von den Fraktionen benannt. Eine öffentliche Ausschreibung findet somit nicht statt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts letztlich vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zu wählen sind und damit eine Verständigung der Fraktionen erforderlich ist.
Der Ausschuss hat zu prüfen, ob die benannten Personen die Voraussetzungen des § 5 LVerfGG erfüllen. Mitglieder des Landesverfassungsgerichts müssen danach die Befähigung zum Richteramt besitzen, das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Deutschen Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklären, Mitglied des Landesverfassungsgerichts zu werden. Sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Richterinnen und Richter und der Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule können nicht Mitglied des Landesverfassungsgerichts sein.
Zwar ist die Anhörung in Absatz 5 Satz 2 als Kann-Regelung ausgestaltet; in der Praxis ist die Durchführung einer solchen Anhörung jedoch die Regel.
Im Gegensatz zu den Sitzungen der ständigen Ausschüsse nach § 17 Abs. 1 Satz 1 bestimmt Absatz 6 Satz 1 und 2, dass die Sitzungen des Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts nicht öffentlich und seine Beratungen vertraulich sind. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 Satz 1 LVerfGG zu sehen, wonach die Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts geheim ist und ohne Aussprache stattfindet. Dadurch wird sichergestellt, dass das Ansehen des Landesverfassungsgerichts nicht durch öffentliche Diskussionen über Einzelpersonen beschädigt werden kann.
Regelungsgrundlage des § 11 a ist Artikel 51 LV. Artikel 17 Abs. 2 Satz 1 LV, wonach die Abgeordneten das Recht haben, in den ständigen Ausschüssen und in den Sonderausschüssen des Landtages Fragen und Anträge zu stellen, findet auf den Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts daher keine Anwendung. Somit konnte der Landtag in Absatz 6 Satz 3 bestimmen, dass an den Sitzungen des Ausschusses außer den Ausschussmitgliedern nur Abgeordnete teilnehmen dürfen, die ein Ausschussmitglied vertreten.