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(1) Der Parlamentarische Einigungsausschuß nimmt die ihm nach Artikel 29 Absatz 3 Satz 3 und 4 Landesverfassung obliegenden Aufgaben wahr.
(2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fraktionen an. Die oder der Vorsitzende wird im jährlichen Wechsel zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt. Die Fraktionen stimmen untereinander ab, in welcher Reihenfolge die Fraktionen Berücksichtigung finden sollen.
(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 Landesverfassung findet keine Anwendung. Die Fragestellenden oder Antragstellenden und die Landesregierung haben Anspruch auf Anhörung durch den Ausschuß.
§ 11 wiederholt im Wesentlichen die Regelungen des Artikels 26 LV wörtlich und fügt lediglich in Absatz 2 hinzu, dass die oder der Vorsitzende „im jährlichen Wechsel“ zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt wird. Weiter fügt Absatz 2 der Verfassungsnorm hinzu, dass die Fraktionen untereinander abstimmen, in welcher Reihenfolge die Fraktionen Berücksichtigung finden sollen (Absatz 2 Satz 3).
Damit sind die in § 11 enthaltenen Regelungen im Wesentlichen verfassungsrechtlicher Qualität; demgegenüber treten die geschäftsordnungsrechtlichen Regelungen in ihrer Bedeutung zurück. Es kann daher auf die Ausführungen von Riedinger in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 26 RN 1 ff., verwiesen werden.
Dem Ausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fraktionen an. Das Recht, im Parlamentarischen Einigungsausschuss durch ein Mitglied vertreten zu sein, ist ein Recht der Fraktionen. Fraktionslose Abgeordnete sind demnach nicht Mitglieder des Ausschusses. Den Abgeordneten des SSW sind – für den Fall, dass sie nicht bereits nach § 22 Abs. 1 Satz 1 den Fraktionsstatus innehaben – nach § 1 Abs. 2 FraktionsG und § 22 Abs. 4 die Rechte einer Fraktion eingeräumt. Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter des SSW ist deshalb in jedem Fall Mitglied des Parlamentarischen Einigungsausschusses. Näheres zum Verfahren der Bestellung der Ausschussmitglieder ist in der Geschäftsordnung nicht geregelt. Die Mitglieder werden daher von den Fraktionen der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten gegenüber benannt.
Die oder der Vorsitzende wird im jährlichen Wechsel zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt. Die Fraktionen stimmen untereinander ab, in welcher Reihenfolge sie Berücksichtigung finden sollen (vgl. Absatz 2 Satz 2 und 3). Ein bewährtes Verfahren hierfür ist der Wechsel in der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen (vgl. Riedinger, aaO., RN 10).
Die Sitzungen des Parlamentarischen Einigungsausschusses sind nicht öffentlich (Absatz 3 Satz 1). Da Artikel 17 Abs. 2 Satz 1 LV gem. Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung findet, haben die Abgeordneten nicht das Recht, im Parlamentarischen Einigungsausschuss Fragen und Anträge zu stellen. Da die Landesverfassung eine besondere Vorschrift über das Zutrittsrecht der Abgeordneten zu den Ausschüssen nicht enthält, das allgemeine Zutrittsrecht vielmehr in dem weitergehenden Frage- und Antragsrecht eingeschlossen ist, folgt aus Artikel 26 Abs. 3 Satz 2 LV/§ 11 Abs. 3 Satz 2 GO-LT auch, dass Nichtmitglieder zu den Sitzungen des Parlamentarischen Einigungsausschusses keinen Zutritt haben (vgl. Riedinger, aaO., RN 11).
Einzelheiten des Verfahrens vor dem Einigungsausschuss sind in der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung vom 18. Dezember 1992, geändert durch Vereinbarung vom 8. März 2018, „Verfahren bei Aktenvorlagebegehren gemäß Artikel 29 Abs. 2 Landesverfassung (LV)“, und zwar dort unter Nummer 8 ff. niedergelegt (Bekanntmachung des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages, Drs. 19/872; abgedruckt auch im Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Landtages).
Der Parlamentarische Einigungsausschuss ist kein Beschlussgremium; vielmehr wird er im Falle von Konflikten über die Unterrichtungs-, Antwort- oder Aktenvorlagepflicht der Landesregierung als vermittelnde Schiedsstelle tätig. Daher sieht die Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung auch in Nummer 9 vor, dass das Einigungsverfahren nicht etwa mit einem Beschluss endet, sondern „mit der Feststellung, dass eine Einigung zwischen dem Ausschuss und der Landesregierung entweder zustande gekommen oder nicht zustande gekommen ist. Diese Feststellung kann nur getroffen werden, wenn ihr alle Mitglieder des Parlamentarischen Einigungsausschusses zustimmen“ (vgl. Riedinger, aaO., RN 12 f.).
Soweit Aktenvorlagebegehren nach Artikel 29 Abs. 2 Satz 2 LV betroffen sind, muss das Verlangen gemäß Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 LV, die Ablehnung vor dem Parlamentarischen Einigungsausschuss zu begründen, von – mindestens – einem Viertel der jeweils vorgesehenen Mitglieder des Fachausschusses gestellt werden. Für dieses Ergebnis sprechen folgende Erwägungen:
Die Aktenvorlagepflicht der Landesregierung nach Artikel 29 Abs. 2 Satz 2 LV wird nicht schon durch das entsprechende Verlangen einer oder eines einzelnen Abgeordneten ausgelöst. Voraussetzung ist vielmehr, dass – mindestens – ein Viertel der jeweils vorgesehenen Mitglieder eines Ausschusses die Vorlage verlangt. Diese Einschränkung des Aktenvorlagerechts muss bei der Interpretation des Artikels 29 Abs. 3 Satz 3 LV berücksichtigt werden. Das Verlangen im Sinne der genannten Regelung kann daher nur von einer Gruppe von Ausschussmitgliedern gestellt werden, die nicht kleiner ist als die qualifizierte Minderheit, deren Verlangen nach Artikel 29 Abs. 2 Satz 2 LV die Aktenvorlagepflicht der Landesregierung ausgelöst hat. Ein einzelnes Ausschussmitglied, auf dessen Initiative das Aktenvorlageverlangen zurückgeht, könnte also allein den Parlamentarischen Einigungsausschuss nicht anrufen; es bedürfte insoweit vielmehr der Unterstützung durch eine den Anforderungen des Artikels 29 Abs. 2 Satz 2 LV entsprechende Zahl anderer Ausschussmitglieder.