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Die Landtagspräsidentin führt die Geschäfte des Landtages und vertritt den Landtag als oberste Repräsentantin nach außen. Zur Geschäftsführung gehören unter anderem die Leitung der Landtagsverwaltung, die Verwaltung der wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages und die Ausübung des Hausrechts und der Ordnungsgewalt im Landtagsgebäude.
In der konstituierenden Sitzung am 7. Juni 2022 wählten die Abgeordneten Kristina Herbst (CDU) zur Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Die Kielerin ist Diplom-Kauffrau und arbeitete zunächst in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und später im Wirtschafts-, Wissenschafts- und Finanzministerium. Von 2017 bis 2022 war sie Staatssekretärin im Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung.
Die Präsidentin beruft die Sitzungen des Landtages ein und leitet sie. Dabei hat sie für die Einhaltung der Geschäftsordnung zu sorgen. Demokratie als die Wahl zwischen Alternativen funktioniert nur, wenn die Spielregeln grundsätzlich anerkannt werden. Auch das Parlament mit seinen vielen Gremien und dem gewollten Streit zwischen den Parteien braucht ein Regelwerk, das von allen Beteiligten respektiert wird. Das hat nichts mit Formalismus zu tun. Wenn Abgeordnete im Plenum die Würde des Hauses verletzen, riskieren sie einen Ordnungsruf. Im äußersten Fall kann ihnen sogar das Wort entzogen werden oder sie können von der Plenarsitzung ausgeschlossen werden.
Das Recht dazu haben die Landtagspräsidentin oder ihre Stellvertreter(innen). Sie leiten die Sitzungen des Plenums. Zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer helfen ihnen dabei, z. B. beim Auszählen der Stimmen oder bei der Feststellung von Wortmeldungen. Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident sowie die jeweils amtierenden Schriftführer(innen) bilden das Sitzungspräsidium.
Der Präsidentin wird von den Abgeordneten mit einfacher Mehrheit für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Eine vorzeitige Abberufung ist nach der Landesverfassung (Art. 20 Abs. II) nur mit einer Zweidrittelmehrheit möglich. Diese Hürde sichert der Präsidentin Unabhängigkeit gegenüber den Mehrheitsverhältnissen im Landtag.
Die Präsidentin hat vier Stellvertreterinnen und einen Stellverteter, die sie im Verhinderungsfall in allen Rechten und Pflichten vertreten. Im Regelfall wird die Vertretung durch Absprache festgelegt.