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In kommunalen Vertretungen soll künftig auch auf Videokonferenzen zurückgegriffen werden können. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor. Das Plenum ist sich weitgehend einig, dass so das kommunale Engagement gestärkt wird.
Ehrenamtlich Engagierte in Gemeinderäten und Kreistagen können voraussichtlich ab Anfang 2025 auch per Bild- und Tonübertragung an den Sitzungen der Kommunalgremien teilnehmen, wenn sie persönlich nicht erscheinen können – etwa aus beruflichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen. Das sieht ein Gesetzentwurf von CDU und Grünen vor, der nun im Innen- und Rechtsausschuss weiter beraten wird. Die Koalition schlägt entsprechende Ergänzungen der Gemeindeordnung und der Kreisordnung vor, die Opposition reagierte positiv. Das kommunale Ehrenamt werde zeitgemäßer und attraktiver, so Thomas Jepsen (CDU), wenn die Mandate flexibel wahrgenommen werden können.
Laut dem Entwurf können Kreise und Gemeinden ab dem kommenden Januar entsprechende Regelungen in ihren Hauptsatzungen verankern, die auf Ausschüsse und Beiräte ausgeweitet werden können. Zum Jahresbeginn 2027 soll die Regelung zur Pflicht werden, wenn ein Mitglied dies wünscht. Wer der Sitzung aus der Ferne beiwohnen will, muss dies spätestens zwei Tage vor dem Termin ankündigen. Die Videoübertragung muss so sicher sein, dass auch bei nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Stehen Wahlen an, so ist eine Teilnahme per Bildschirm allerdings nur möglich, wenn kein anderes Mitglied Einspruch erhebt. Bei der konstituierenden Sitzung muss jedes Mitglied vor Ort sein. Und: Der oder die Vorsitzende muss grundsätzlich persönlich anwesend sein.
„Es geht darum, das Ehrenamt vereinbar zu machen mit Beruf, Familie und Studium“, sagte Bina Braun (Grüne). Ziel sei es, den Frauenanteil in der Kommunalpolitik zu erhöhen, der zurzeit bei „traurigen 28 Prozent“ liege. Die aktuelle Situation schrecke viele Frauen ab, betonte Kai Dolgner (SPD): „Wer die Hauptlast der Care-Arbeit trägt, die nachmittags und abends den Höhepunkt erreicht, der wird es sich zweimal überlegen, ob er sich noch ein kommunales Amt ans Bein bindet.“ Bernd Buchholz (FDP) wies darauf hin, dass eine gesetzliche Pflicht Kosten für den Landeshaushalt verursachen könne. Lars Harms (SSW) hielt die Zweitagesfrist zur Anmeldung einer hybriden Sitzung für wenig sinnvoll ‒ ein Kind könne auch einen Tag vorher krank werden. Mit der Neuregelung werde „den veränderten gesellschaftlichen Realitäten Rechnung getragen“, hob Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack (CDU) hervor.
Seit der Corona-Pandemie haben Gemeinderäte die Möglichkeit, in einer Notlage komplette Sitzungen per Videokonferenz abzuhalten. Dies soll aber ein Instrument für außergewöhnliche Notlagen bleiben, denn es handele sich um „eine absolute Ausnahmevorschrift“, wie es im Gesetzentwurf heißt. Diesen Punkt unterstrich der CDU-Abgeordnete Jepsen in der Debatte: „Das persönliche, direkte Erleben der anderen Gremienmitglieder mit Gestik, Mimik, Bewegungen und Nebenbemerkungen ist dabei wichtig und kann nur in Präsenz von Angesicht zu Angesicht vollumfänglich stattfinden.“
Ehrenamtlich Engagierte in Gemeinderäten und Kreistagen können voraussichtlich bald auch per Bild- und Tonübertragung an den Sitzungen der Kommunalgremien teilnehmen, wenn ihre persönliche Teilnahme nicht möglich ist – etwa aus beruflichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen. Das sieht ein Gesetzentwurf von CDU und Grünen vor, der nun in Erster Lesung im Landtag beraten wird. Die Koalition schlägt entsprechende Ergänzungen der Gemeindeordnung und der Kreisordnung vor. Dennoch soll die persönliche Teilnahme aber die Regel sein. Reine Videokonferenzen, wie etwa während der Corona-Pandemie, sollen eine Ausnahme in Krisenzeiten bleiben.
Laut dem Entwurf sollen die Kreise und Gemeinden entsprechende Regelungen in ihren Hauptsatzungen verankern, die auch auf Ausschüsse und Beiräte ausgeweitet werden können. Die Regelung soll zum Jahresbeginn 2027 zur Pflicht werden, die Kommunen können sie aber auch schon vorher anwenden, wenn sie dies wünschen.
Wer der Sitzung aus der Ferne beiwohnen will, muss dies spätestens zwei Tage vor dem Termin ankündigen. Die Videoübertragung muss so sicher sein, dass auch bei nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Stehen Wahlen an, so ist eine Teilnahme per Mikrofon und Bildschirm allerdings nur möglich, wenn kein anderes Mitglied dagegen Einspruch erhebt. Bei der konstituierenden Sitzung muss jedes Mitglied vor Ort sein. Und: Der oder die Vorsitzende muss grundsätzlich persönlich anwesend sein.
Mit dieser Neuregelung „wird den veränderten gesellschaftlichen Realitäten Rechnung getragen und zugleich ein Anreiz geschaffen, dass sich weitere Menschen – gerade auch Frauen – um ein kommunales Mandat bewerben“, betonen die Koalitionsfraktionen. Auf diese Weise könne ein Beitrag „nicht nur zur Erhöhung des Frauenanteils in kommunalen Vertretungen geleistet werden, sondern auch zur Sicherung einer ausreichenden Anzahl von Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen von Kommunalwahlen“.
Die Teilnahme einzelner Mitglieder per Bild- und Tonübertragung wird zudem gegenüber der bereits bestehenden Möglichkeit abgegrenzt, eine komplette Sitzung im Falle einer Naturkatastrophe oder einer Pandemie per Videokonferenz abzuhalten. Dies steht den Kommunalvertretungen seit der Corona-Pandemie offen. Es soll demnach aber „ein Instrument zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der Gemeinden in außergewöhnlichen Notlagen“ bleiben, denn es handele sich um „eine absolute Ausnahmevorschrift“. Die Prüfung, ob eine reine Video-Sitzung nötig ist, habe „besonders sorgfältig zu erfolgen“. Der Zugang der Öffentlichkeit per Internet muss gewährleistet sein.
(Stand: 14. Oktober 2024)
Top 11:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und B´90/Die Grünen – Drucksache 20/2574