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Schleswig-holsteinische Städte und Gemeinden können differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke erheben. In Zweiter Lesung setzt sich die Regierungskoalition mit ihrer Mehrheit gegen die Opposition durch.
Für rund 1,3 Millionen Grundstücke im Lande wird ab dem 1. Januar 2025 die Grundsteuer neu bemessen. Dabei erhalten die Kommunen jetzt die Möglichkeit, unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke, für Gewerbe-Immobilien und für Wald- und Ackerflächen auszuschreiben. Das besagt ein Gesetzentwurf, den CDU und Grüne beschlossen haben. SPD, FDP und SSW stimmten dagegen. Der Entwurf schaffe mehr Bürokratie und zusätzliche Ungerechtigkeiten, hieß es bei der Opposition – eine Klageflut sei zu befürchten.
Die Kommunen sollen laut Gesetzentwurf „zielgenau auf die individuellen Verhältnisse der Region reagieren“ können. Dort, wo neue Wohngebiete ausgewiesen werden, könnte so der Erwerb eines Hauses attraktiver gestaltet werden. Und in „strukturschwachen Gebieten“, wo neue Gewerbegebiete geplant sind, könnten Industrie und Handwerk angelockt werden. Allerdings: Die Unterschiede zwischen den Hebesätzen dürfen laut dem Entwurf „nicht unverhältnismäßig groß sein“. Sie müssen „nachvollziehbar“ begründet werden, und sie dürfen keine „erdrosselnde Wirkung“ haben.
Die Grundsteuer werde weiterentwickelt, so Ole Plambeck (CDU), um auf aktuelle Herausforderung vor Ort besser reagieren zu können. Es bestehe „keine Verpflichtung“ für die Kommunen, das Gesetz anzuwenden. Das Land biete lediglich „eine Option“, und dies entspreche dem Wunsch der Städte und Gemeinden. Annabell Krämer (FDP) sprach hingegen von einem „murksigen Gesetz“. Die aktuell steigende Belastung von Wohneigentum und Mieten durch die neuen Hebesätze sei zu erwarten gewesen. Schwarz-Grün bekomme nun „auf einmal kalte Füße“ und wälze „das eigene Versäumnis auf die Kommunen ab“. Krämer befürchtete einen „irren Aufwand für Verwaltung und kommunale Selbstverwaltung“.
Die Berechnung der Grundsteuer muss nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 neugestaltet werden. Bei der Bemessung dient im Lande der Bodenrichtwert als Grundlage, der in einem Turnus von sieben Jahren neu berechnet wird – das sogenannte Bundesmodell. Das Gesamtaufkommen der Grundsteuer soll in jeder Kommune gleich bleiben.
Weitere Hauptredner: Oliver Brandt (Grüne), Beate Raudies (SPD), Lars Harms (SSW), Finanzministerin Silke Schneider (Grüne)
Für rund 1,3 Millionen Grundstücke im Lande wird ab dem 1. Januar 2025 die Grundsteuer neu bemessen. Dabei sollen die Kommunen die Möglichkeit erhalten, unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke, für Gewerbe-Immobilien und für Wald- und Ackerflächen auszuschreiben. Das sieht ein Gesetzentwurf von CDU und Grünen vor, der nach Beratung im Finanzausschuss nun vor der Verabschiedung steht. Dort winkten die Koalitionsfraktionen das Papier unverändert durch. SPD, FDP und SSW waren dagegen.
Die Kommunen sollen demnach „zielgenau auf die individuellen Verhältnisse der Region reagieren“ können. Dort, wo neue Wohngebiete ausgewiesen werden, könnte so der Erwerb eines Hauses attraktiver gestaltet werden. Und in „strukturschwachen Gebieten“, wo neue Gewerbegebiete geplant sind, könnten Industrie und Handwerk angelockt werden. Allerdings: Die Unterschiede zwischen den Hebesätzen dürfen laut dem Gesetzentwurf „nicht unverhältnismäßig groß sein“. Sie müssen „nachvollziehbar“ begründet werden, und sie dürfen keine „erdrosselnde Wirkung“ haben.
Die Berechnung der Grundsteuer muss nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neugestaltet werden. Bei der Bemessung dient im Lande der Bodenrichtwert als Grundlage, der in einem Turnus von sieben Jahren neu berechnet wird. Das Gesamtaufkommen der Grundsteuer soll in jeder Kommune gleich bleiben.
Vorherige Debatte zum Thema:
Juni 2022 (Newsticker, 30.06. / 12:47)
Top 2:
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Schleswig-Holstein
Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und Grünen – Drs. 20/2221
Bericht und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses – Drucksache 20/2413
(Ausschussüberweisung am 19. Juni 2024)