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27. Januar 2022 – Januar-Plenum

Sammeldrucksache

Einige Tagesordnungspunkte bündelt der Landtag in einer Sammeldrucksache und fasst die Beschlüsse dazu ohne Aussprache in einer Gesamtabstimmung.

Top 9 / 1. Lesung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beamten-, laufbahn- und mitbestimmungsrechtlicher Regelungen
Gesetzentwurf der Landesregierung ‒ Drucksache 19/3541 
(Federführend ist der Ministerpräsident)

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Top 11, 13 / 1. Lesungen
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der bereichsspezifischen Datenübermittlungsbefugnisse des Landesverwaltungsgesetzes in Fällen von Gewalt im sozialen Nahbereich zur Verbesserung eines institutionen- und behördenübergreifenden Informationsaustauschs
Gesetzentwurf der Landesregierung ‒ Drucksache 19/3546
(Federführend ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung)
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnisse zur Bestands- und Nutzungsdatenerhebung im Landesverwaltungsgesetz an die Neuordnung der Übermittlungsbefugnisse im Bundesrecht
Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, B´90 / Die Grünen und FDP ‒ Drucksache 19/3564 

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Top 35 / Regierungsbericht
Personalstrukturbericht 2021 des Landes Schleswig-Holstein (Berichtsjahr 2020)
Regierungsbericht ‒ Drucksache 19/3502 
(Federführend ist der Ministerpräsident)

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Top 36 / Regierungsbericht
Bericht zur verdeckten präventiven Datenerhebung gemäß § 186b LVwG und § 195a Absatz 7 LVwG für das Jahr 2020 sowie Nachmeldung zu den Berichten für die Jahre 2017 bis 2019
Regierungsbericht ‒ Drucksache 19/3508 
)Federführend ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung)

Top 9: Beamtengesetz

Das Beamtenrecht soll novelliert werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Landesregierung hat zum Ziel, die Rechtsstellung der hauptamtlichen Dozenten am Ausbildungszentrum für Verwaltung neu zu ordnen. Bisher werden die Ämter von hauptamtlichen Dozenten auch auf Zeit vergeben. Das „ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Beamtenverhältnissen rechtlich nicht mehr tragfähig“, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Daneben nimmt der Entwurf das Erscheinungsbild von Beamten in den Blick. Gegebenenfalls könnte dieses vom Dienstherren künftig als „unangemessen“ eingestuft werden. Wenn ein Beamter auffällige Tätowierungen sichtbar zu Schau stellt, eine ungewöhnliche, auffallende Frisur oder Barttracht trägt oder „religiös oder weltanschaulich konnotierte Erscheinungsmerkmale“ offen am Körper trägt, könnte ihm das künftig untersagt werden.

Bundesgesetzliche Grundlage

Am 23. Februar 2021 hatte die vorgelegt. Nach den neuen Regelungen kann der Dienstherr das Tragen von sichtbaren Tätowierungen, Schmuck oder einer bestimmten Haar- und Barttracht untersagen, wenn die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Der Bundestag hat das Gesetz am 22. April 2021 verabschiedet. Der Bundesrat stimmte im Mai zu.

Eine gesetzliche Regelung war nach einem entsprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2017 erforderlich. Das Gericht entschied, dass eine Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedarf (Urteil v. 17.11.2017, 2 C 25/17). In dem Verfahren ging es um einen Polizisten, der unter anderem Tätowierungen mit verfassungswidrigem Inhalt getragen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Beamte wegen mangelnder Verfassungstreue aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden kann.

Der Entwurf wird im Innen- und Rechtsausschuss sowie im Sozialausschuss weiter beraten.

Vorherige Debatte:
September 2021

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Top 11, 13: Datenübermittlung Polizei / Bestandsdaten

Ohne Aussprache hat sich der Landtag mit zwei Gesetzentwürfen befasst, die sich mit der Befugnis zur Übermittlung von Daten in der Polizeiarbeit beschäftigen. Ein Entwurf der Landesregierung nimmt die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im Bereich der Häuslichen Gewalt in den Blick. Ein Gesetzentwurf der Jamaika-Fraktionen sieht vor, notwendige Anpassung des Landesrechts an eine geänderte bundesrechtliche Grundlage im Bereich des Telekommunikations- und Telemedienrechts vorzunehmen.

„Moderne Polizeiarbeit“ sehe sich „gewachsenen, veränderten Herausforderungen gegenüber“, heißt es in dem Gesetzesentwurf der Regierung zur Häuslichen Gewalt. „Gewalt im sozialen Nahbereich“ oder auch „Häusliche Gewalt“ bezeichnet körperliche, sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt bzw. Gewalttaten zwischen Menschen, die in einem Haushalt zusammenleben.

Interdisziplinäre Zusammenarbeit bei Häuslicher Gewalt

Die neuen Herausforderungen im Datenschutz zeigten „sich beispielhaft in der interdisziplinären Vernetzung mit unterschiedlichen Netzwerkpartnern und Netzwerkpartnerinnen im Bereich des Hochrisikomanagements bei Gewalt im sozialen Nahbereich“, heißt es in dem Papier. Professionen- und institutionenübergreifende Fallkonferenzen könnten einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, Gewalteskalationen zu vermeiden, ist dort weiter zu lesen.

Erfahrungen in anderen Ländern machten deutlich, dass gerade bei der Bekämpfung dieses Phänomens eine gemeinsame Bewertung der Situation und Erarbeitung opferspezifischer Maßnahmen wichtig sei, um für gefährdete Personen effektive Schutzkonzepte zu erarbeiten. Die staatliche Beteiligung an Fallkonferenzen folge einer „strengen Ausrichtung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“, ist in dem Gesetzentwurf zu lesen.

Novellierung des Telekommunikations- und Telemedienrechts

Der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, Grünen und FDP sieht eine Novellierung der Bestimmungen im Bereich des Telekommunikations- und Telemedienrechts vor. Mit Zustimmung des Bundesrats hatte am 23. Juni 2021 zuvor der Bundestag eine weitreichende Neuordnung auf Bundesebene beschlossen. Die Änderungen sind am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Nun soll das Landesrecht an die Bundesgesetzgebung angepasst werden. Die polizeilichen Befugnisse zur Datenübermittlung im Land sind teilweise beinahe 30 Jahre alt und „den Anforderungen nicht mehr gewachsen“, wie es in dem Gesetzentwurf heißt.

Die Neuordnung des Telekommunikations- und Telemedienrechts erfasst auch die Vorschriften für die Bestandsdatenübermittlung, ohne diese inhaltlich zu ändern. Bestandsdaten sind Daten zu einem Telefon- oder Internetanschluss, etwa Name, Geburtsdatum und Rufnummer. Polizei, Bundeskriminalamt und die deutschen Nachrichtendienste dürfen solche Daten unter bestimmten Bedingungen zur Strafverfolgung und Terrorabwehr abfragen. Einzelne Verbindungen oder Kommunikationsinhalte (Verkehrsdaten) sind vor Zugriff geschützt.

Beide Gesetzentwürfe wurden zur weiteren Beratung an den Innen- und Rechtsausschuss überstellt, der Entwurf zur Übermittlung der polizeilichen Daten zudem an den Sozialausschuss.

Vorherige Meldung zum Thema Bestandsdaten:
Juni 2017 (ohne Aussprache)

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Top 35: Personalbericht / Landesdienst

Der Landtag hat den Personalstruktur- und Personalmanagementbericht 2021 zur abschließenden Beratung an den Innen- und Rechtsausschuss überstellt. Der Personalstrukturbericht beschreibt die aktuelle Personalsituation der Landesverwaltung anhand relevanter Personalstrukturdaten. Er bildet die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Geschäftsverteilung der Landesverwaltung ab. Insofern bietet er eine Grundlage für personalpolitische Entscheidungen auch in grundsätzlichen Fragen.

Der Landtag hatte die Landesregierung im Juni 2015 aufgefordert, einen Personalstruktur- und Personalmanagementbericht des Landes vorzulegen und jährlich fortzuschreiben.

Vorherige Debatte/Meldung zum Thema:
Januar 2020 / Mai 2021 (ohne Aussprache)

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Top 36: Verdeckte Datenerhebung

Der Landtag hat ohne Aussprache einen Bericht der Landesregierung aufgerufen, der zu Fällen präventiver Datenerhebung durch die Polizei berichtet. Neben Angaben zum Berichtsjahr 2020 enthält das Papier auch Nachmeldungen zu den Berichten für die Jahre 2017 bis 2019. Zu den sogenannten verdeckten Ermittlungsmethoden zählt neben dem Abhören von Telefonanschlüssen sowie von Gesprächen in Privatwohnungen per Wanze auch die Handy-Ortung.

Bei den Sachverhalten aus dem Berichtsjahr 2020, aus denen die berichtspflichtigen Maßnahmen resultierten, ging es – wie in den Vorjahren – fast ausschließlich um das Auffinden vermisster, orientierungsloser, psychisch erkrankter oder suizidgefährdeter jugendlicher und erwachsener Personen oder auch Kindern mittels Standortermittlung über Mobiltelefone. Diesem Zweck dienten auch nahezu alle durchgeführten Bestandsdatenabfragen und sämtliche Nutzungs- und Verkehrsdatenabfragen sowie die zwei auf Inhaltsdaten bezogenen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen.

Der Bericht wird im Innen- und Rechtsausschuss abschließend beraten.

Vorherige Meldung zum Thema:
Juni 2021 (ohne Aussprache)