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Top 7 / 2. Lesung
Entwurf eines Gesetzes über die „Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf“
Gesetzentwurf der Landesregierung – Drs. 19/2833
(Ausschussüberweisung am 26. März 2021)
Bericht und Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses – Drucksache 19/3200
Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, Grünen und FDP – Drucksache 19/3312
Das Stiftungsgesetz des Landesmuseums Gottorf wird novelliert. Das hat der Landtag einstimmig beschlossen. Der entsprechende Gesetzentwurf aus dem Bildungsministerium hebt die bisherige Beschränkung, dass ein neuer Leitender Direktor aus dem Kreis der Direktoren der Landesmuseen gesucht werden muss, auf. Damit ist der Weg für ein öffentliches Neubesetzungsverfahren geebnet.
Zudem werden künftig der zweiköpfige Vorstand, der wissenschaftliche Vorstand und der kaufmännische Vorstand, in allen Rechten und Pflichten gleichgestellt. Der Stiftungsrat besteht in Zukunft aus sieben Personen. Auch wird das Organ um eine zweite Person aus der Wirtschaft oder dem öffentlichen Leben erweitert werden – „um eine gewünschte Fluktuation im Kontrollorgan Stiftungsrat zu ermöglichen“, wie es in dem Gesetzentwurf heißt. Deren Berufungen soll in der Regel auf zwei Amtszeiten begrenzt bleiben.
Das überarbeitete Gesetz legt auch verbindlich fest, dass sich die Stiftung bei anstehenden Bau- und Renovierungsmaßnahmen ab einer bestimmten Kostenobergrenze an die GMSH wenden muss. Die Obergrenze wird jeweils zwischen Finanz- und Kulturministerium abgestimmt und liegt zwischen 5000 und 20.000 Euro. Neben einigen redaktionellen Anpassungen sorgt die Gesetzesnovelle außerdem dafür, dass die Stiftung künftig im Einzelfall Versicherungen für Leihgaben abschließen darf.
Zuvor war ein Änderungsantrag der Koalition zur Begrenzung der Berufungszeit der Mitglieder angenommen worden.
Meldung Erste Lesung:
März 2021 (ohne Aussprache)