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Top 2 / Zweite Lesung
Änderung des Landes-UVP-Gesetzes
(UVP: Umweltverträglichkeitsprügfungen)
Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 19/787
Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses – Drucksache 19/1063
1. Lesung: Juli 2018 (ohne Aussprache)
Top 4 / Zweite Lesung
Gesetzentwurf zur Durchführung des Verpackungsgesetzes
(Thema: Abfallentsorgung)
Gesetzentwurf Landesregierung – Drucksache 19/940
Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses – Drucksache 19/1082
1. Lesung: September 2018 (ohne Aussprache)
Top 5 / Zweite Lesung
Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
(Thema: Betten- und Versorgungsbedarf)
Gesetzentwurf Landesregierung – Drucksache 19/936
Bericht und Beschlussempfehlung des Sozialausschusses – Drucksache 19/1086
Top 8 / Zweite Lesung
Gesetzentwurf zur Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes und besoldungsrechtliche Vorschriften
(Thema u. a.: Lehrerausbildung nach Schularten)
Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 19/848
Bericht und Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses – Drucksache 19/1114
1. Lesung: September 2018
Schleswig-Holstein passt seine Umweltverträglichkeitsprüfungen an die aktuellen EU-Bestimmungen an. Das Plenum votierte bei Enthaltung der SPD für das von der Landesregierung vorgelegte Gesetz. Brüssel hatte die Vorschriften, nach denen bestimmte öffentliche und private Projekte auf ihre Umweltverträglichkeit hin bewertet werden, im April 2014 verschärft. Unter anderem fordert die EU, dass die Auswirkungen von Projekten, die Umweltschäden verursachen können, im Vorfeld sowie während der Bau- und Betriebsphase kontrolliert werden.
Zu den Projekten, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, gehören beispielsweise größere Kraftwerke, Öl- und Gasförderanlagen, Sondermülldeponien mit einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder auch Werften, die Seeschiffe mit einer Größe von 100.000 Bruttoregistertonnen bauen. Der Bund hat die Richtlinie bereits rechtlich umgesetzt. Der Gesetzentwurf für Schleswig-Holstein verzichtet vor diesem Hintergrund auf Doppelregelungen. Stattdessen wird in dem Gesetzestext, wo immer möglich auf das Bundesrecht verwiesen.
Im Zuge der geplanten Gesetzesänderung sollen auch die Vorgaben der sogenannten Seveso-III-Richtlinie Brüssels in Landesrecht gegossen werden. Dies betrifft unter anderem den Straßenbau. Danach müssen Straßen, die täglich von mehr als 10.000 Kraftfahrzeugen genutzt werden, vorab geprüft werden.
Meldung 1. Lesung:
Juli 2018 (ohne Aussprache)
Damit das neue Verpackungsgesetz, das zum Jahreswechsel in Kraft tritt, in Schleswig-Holstein Anwendung finden kann, werden die Abfallentsorgungsbehörden im Land „als die für die Umsetzung des Bundesgesetzes zuständigen Behörden benannt“. Ein entsprechendes, von der Landesregierung vorgelegtes Gesetz hat das Plenum einstimmig verabschiedet. Im Gegenzug erlöscht die derzeit gültige Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen. Andernfalls „wäre jegliches hoheitliches Handeln“ der Behörden in Schleswig-Holstein ab dem kommenden Jahr „formell rechtswidrig“ gewesen, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Abfallentsorgungsbehörden können nun ab dem 1. Januar 2019 gemäß ihrer jetzigen Ausrichtung Ordnungswidrigkeiten ahnden. Allerdings sollen die Behörden ihren Dienst „unter Beachtung der Zuständigkeiten der auf Bundesebene neu geschaffenen ‚Zentralen Stelle‘“ leisten.
Meldung 1. Lesung:
September 2018 (ohne Aussprache)
Klagen von Kliniken gegen Feststellungsbescheide zum Betten- oder Versorgungsbedarf haben künftig keine aufschiebende Wirkung mehr. Einstimmig hat das Plenum ein entsprechendes, von der Landesregierung vorgelegtes Gesetz verabschiedet. Mit dieser Regelung soll die Gesundheitsversorgung im Land gesichert werden.
Die Bundesländer sind per Gesetz für eine ausreichende stationäre Gesundheitsversorgung ihrer Bürger verantwortlich und stellen daher Krankenhauspläne auf. In diesem Zusammenhang wird in jedem Land regelmäßig der Betten- beziehungsweise Versorgungsbedarf anhand von Kriterien wie Verweildauer der Patienten oder Einwohnerzahl ermittelt. Gegen die daraus folgenden Feststellungsbescheide, die notwendige Anpassungen beinhalten, können die Krankenhäuser oder auch Dritte klagen. Dies führt zu zeitaufwändigen rechtlichen Auseinandersetzungen und nach alter Rechtslage zu erheblichen Verzögerungen. Künftig müssen die Krankenhäuser den Forderungen – Rechtsstreit hin oder her – nachkommen.
Meldung 1. Lesung:
September 2018 (ohne Aussprache)
Schleswig-Holstein wird seine Lehrer künftig wieder getrennt nach Schularten ausbilden. CDU, Grüne, FDP, AfD und die Abgeordnete Doris von Sayn-Wittgenstein machten den Weg für die dafür notwendigen, von der Landesregierung vorgelegten Änderungen am Lehrkräftebildungsgesetz frei. Damit vollzieht das Land eine Rolle rückwärts. Erst in der vergangenen Legislaturperiode hatte die Koalition aus SPD, Grünen und SSW eine einheitliche Lehrerausbildung für Schleswig-Holstein eingeführt.
Die Lehrer sollen gezielt nach ihrem Einsatzort ausgebildet werden, begründen CDU und FDP das Gesetz. Dagegen hatte Lasse Petersdotter (Grüne) bei der Ersten Lesung des Gesetzes eingeräumt, dass die Verhandlungen um den Gesetzentwurf innerhalb der Koalition für einen „großen Konflikt“ gesorgt hätten. Schließlich hätte seine Fraktion dem Nord-Ampel-Gesetz 2014 zugestimmt. Den Kompromiss könne er aber mittragen. Es handele sich um eine „kleine Anpassung“, ein „Reförmchen“. Widerspruch kam aus den Reihen von SPD und SSW. Mit der Rolle rückwärts gebe die Politik dem Standesdünkel der Gymnasien nach, monierte beispielsweise Martin Habersaat (SPD). Diese seien „Spitze“, alle anderen Schularten „subsidiär“, hieß es.
Im Zuge der Beratungen im Bildungsausschuss wurde das Gesetz um eine Regelung ergänzt: Künftig müssen Bewerber für berufsbildende Schulen „eine mindestens einjährige förderliche berufspraktische Tätigkeit nachweisen“.
Debatte/Meldung 1. Lesung:
September 2018