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Sammeldrucksache 19/533
Top 2: Gesetz zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge – Drucksachen 19/406 , 19/486
Top 3: Staatsvertrag über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk – Drucksachen 19/407(neu), 19/487
Top 4: Gesetz zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften – Drucksache 19/408,
19/488
Top 6: Änderung des Kommunalabgabengesetzes – Verbot der Pferdesteuer – Drucksache 19/215, 19/508
Top 9: Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes (Waldkindergärten) – Drucksache 19/491
Top 10: Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes (überregionale Zusammenarbeit) – Drucksache 19/496
Top 11: Gesetz zur Änderung des Parlamentsinformationsgesetzes – Drucksache 19/499
Top 16: Änderung der Datenschutzordnung des Landtages – Drucksache 19/498
Top 33: Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht – Windparks in Mecklenburg-Vorpommern – Drucksache 19/490
Einstimmig hat das Plenum grünes Licht für den von den Ländern vorgelegten 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegeben. Die Ministerpräsidenten reagieren mit dem Regelungspaket auf die von der EU erlassene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie schreibt unter anderem vor, unter welchen Umständen und inwieweit Journalisten auskunftspflichtig sind – beispielsweise, wenn sie über eine Person recherchieren und diese Person Fragen dazu hat.
Um das Recht auf Schutz von personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, müssen die EU-Mitgliedsstaaten ihre Rechtslage anpassen. Artikel 85, Absatz 2, der DSGVO fordert dies ausdrücklich. Die DSGVO muss bis zum 25. Mai 2018 in allen Mitgliedsländern umgesetzt werden.
Der Rundfunkstaatsvertrag, den die 16 Bundesländer zu einem deutschlandweit einheitlichen Recht geschmiedet haben, regelt die Arbeit der Sender.
Zum Auftrag von ARD und ZDF heißt es in Paragraf 11 unter anderem:
„Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben.“ (...) „Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten.“
Paragraf 4 regelt in einer Schutzliste, dass bestimmte Großereignisse – darunter auch Olympia – für jeden frei zu empfangen sein sollen:
„Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann.“ (...) „Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist.“
Der von Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern vorgelegte NDR-Datenschutz-Staatsvertrag wurde in Kiel ohne Gegenstimme durchs Parlament gewunken. Damit ist der Weg frei für die Umsetzung der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung. Mehr Information zur DSGVO im Artikel zum Rundfunkänderungsstaatsvertrag.
Eine grundlegende Überarbeitung des NDR-Staatsvertrages wurde von den Ländern wegen Zeitdrucks als „nicht sinnvoll“ erachtet. Die DSGVO muss bis zum 25. Mai in allen Mitgliedsländern umgesetzt werden. Die derzeitig gültigen Datenschutz- Regelungen im NDR-Staatsvertrag sollen mit Inkrafttreten des Datenschutz-Staatsvertrages entfallen. Diese neuen Vorschriften wollen die vier Länder dann später in einem zweiten Schritt in den Staatsvertrag integrieren.
Das Plenum hat den von Schleswig-Holstein und Hamburg vorgelegten 7. Medienänderungsstaatsvertrag gebilligt. Das Gesetzespaket stellt die Umsetzung der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Wirkungsbereich der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) sicher, die bis zum 25. Mai erfolgen muss.
Die Änderungen im HSH-Medienstaatsvertrag folgen inhaltlich im Wesentlichen den Regelungen des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages. Darüber hinaus enthält er Bestimmungen zur Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, zum Medienprivileg und zur Datenschutzaufsicht. So sollen künftig beispielsweise Daten, die für die Veröffentlichung von Gegendarstellungen anfallen, gespeichert werden.
Pferdefreunde in Schleswig-Holstein können aufatmen: Die Pferdesteuer wird verboten. Das hat der Landtag im Februar-Plenum mit großer Mehrheit beschlossen. Nur die SPD stimmte gegen die für das landesweite Verbot notwendige Änderung des Kommunalabgabengesetzes.
Damit ist der seit Monaten andauernde Streit um die umstrittene Abgabe nun endgültig beigelegt. Auslöser war die Entscheidung der Gemeinde Tangstedt im Kreis Stormarn, die am 1. Juli 2017 trotz landesweiter Proteste eine Pferdesteuer einführte. Seither sollten Tangstedter Pferdehalter jährlich 150 Euro pro Tier zahlen.
Tangstedt war als erste Gemeinde in Schleswig-Holstein und als vierte in Deutschland diesen Schritt gegangen. Die mit 3,1 Millionen Euro verschuldete Kommune hoffte auf Mehreinnahmen von fast 100.000 Euro jährlich.
CDU, Grüne und FDP hatten sich bereits bei ihren Koalitionsverhandlungen darauf verständigt, gegen eine solche Abgabe vorzugehen. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu, die Erhebung einer Steuer „auf die Ausübung eines Sports“ sollte untersagt werden. Nach juristischer Prüfung entschied sich das Innenministerium dann dafür, eine Steuer auf das Halten von Pferden zu verbieten. Darauf bezieht sich auch der entsprechende Passus in der Tangstedter Gemeindesatzung, der mit dem Verbot über das Kommunalabgabengesetz nun seine Gültigkeit verliert.
1. Lesung: Oktober 2017
Die Landesregierung hat dem Parlament einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem sie die rund 200 Waldkindergärten in Schleswig-Holstein juristisch besser schützen will. Eine neue Passage im Landeswaldgesetz soll dafür sorgen, dass Unterstände für Waldkindergärten künftig nicht zuvorderst als bauliche Anlagen angesehen werden.
Das Baurecht hatte in der Vergangenheit für Konflikte mit der Bauplanung gesorgt, woraufhin einigen Waldkitas die Erlaubnis entzogen worden war, einen Bauwagen als Schutz aufzustellen. Zuletzt hatte der Landtag im Februar vergangenen Jahres vehement über das Problem diskutiert.
Mit der geplanten Gesetzesänderung soll die Erziehung und Bildung von Kindern in naturnahen Kitas explizit als Zweckbestimmung in das Waldgesetz aufgenommen werden. Damit wird laut Umweltministerium klargestellt, dass Waldkindergärten mit bestehenden Flächennutzungsplänen vereinbar sind und eine Änderung der Bauleitplanung im Regelfall entbehrlich wird.
Die Ausschüsse Umwelt und Agrar sowie Soziales bereiten die Zweite Lesung vor.
Die Landesregierung will die fachliche Qualifizierung für Leitende Notärzte vereinheitlichen und die länderübergreifende Kooperation von Rettungsdiensten auf rechtlich sichere Beine stellen. Dies sieht ein von ihr vorgelegter Änderungsentwurf zum Rettungsdienstgesetz vor, den das Plenum in Erster Lesung an den Sozialausschuss überwiesen hat.
Die Mediziner, die sich um die Position eines Leitenden Notarztes bewerben, sollen künftig ein Qualifikationsseminar der Landesärztekammer oder eine als gleichwertig anerkannte Weiterbildung besuchen. Für größere Notfälle mit zahlreichen Verletzten oder Erkrankten sei dies „unerlässlich“, heißt es zur Begründung.
Darüber hinaus will die Landesregierung eine rechtliche Grauzone beseitigen, in der sich derzeit heimische Rettungsdienstträger bewegen, die mit Rettungsdiensten aus Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Dänemark kooperieren. Eine solche Zusammenarbeit soll nun ausdrücklich erlaubt werden, sofern dabei schleswig-holsteinisches Recht eingehalten wird.
Der Landtag will frühzeitiger und umfassender in Verhandlungen über Staatsverträge einbezogen werden. Dies sieht ein von CDU, SPD, Grünen, FDP und SSW eingebrachter Entwurf zur Änderung des Parlamentsinformationsgesetzes vor. Zudem mahnt das Parlament eine bessere Einbindung bei Bundesratsangelegenheiten, insbesondere bei der Unterrichtung über das Abstimmungsverhalten der Landesregierung, an.
Konkret sollen die Ministerien den Landtag künftig bereits vorab über die Terminplanung bei Staatsvertragsverhandlungen informieren, und der gesamte Zeitplan müsse „eine angemessene Parlamentsbeteiligung“ ermöglichen. Der fertige Entwurf eines Staatsvertrages sei dem Landtag vier Wochen vor der geplanten Unterzeichnung vorzulegen, heißt es in dem Entwurf.
Der überfraktionelle Änderungsentwurf regelt zudem Informationspflichten für EU-Vorhaben. Sollte der Bund Landeskompetenzen an Brüssel abtreten wollen, müsse der Landtag darüber rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Auch an Beratungen im Bundesrat und an Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, die das Land auf Betreiben des Landtages anstößt, will das Parlament enger beteiligt werden. Sollte beispielsweise die Landtagesregierung im Bundesrat anders abstimmen als vom Parlament aufgegeben, habe die Regierung ihre „maßgeblichen Gründe“ rechtzeitig darzulegen.
Im Innen- und Rechtsausschuss wird die Zweite Lesung vorbereitet.
Mit einem überfraktionell eingebrachten Antrag hat der Landtag redaktionelle Änderungen in seiner Datenschutzordnung vorgenommen, die für mehr Rechtssicherheit bei der Veröffentlichung von Parlamentsmaterialien wie Drucksachen, Umdrucke oder Plenar- und Ausschussprotokolle sorgen.
Die zuletzt gültigen Regelungen hätten „Lücken“ aufgewiesen und „Auslegungsschwierigkeiten“ hervorgerufen, heißt es zur Begründung.
Datenschutz im Schleswig-Holsteinischen Landtag
Der Landtag tritt einem vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) laufenden Verfahren um das Bürger- und Gemeinde-Beteiligungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht bei. Das hat das Plenum einstimmig entschieden.
Auch die von Karlsruhe gewünschte Stellungnahme zu dem Fall lehnten die Abgeordneten ab. In dem Verfahren geht es um die Beteiligung von Bürgern und Gemeinden an Windparks, zu der Investoren verpflichtet sind.