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Der Landtag hat wie üblich zu Beginn einer Wahlperiode den Grundsatzbeschluss, wie mit eventuellen staatsanwaltlichen Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder Freiheitsstrafen gegen einzelne Abgeordnete zu verfahren ist, gefasst.
Laut Artikel 31 der Landesverfassung genießen Abgeordnete Immunität. Sie dürfen nur mit Genehmigung des Landtages strafrechtlich belangt werden, es sei denn, sie werden auf frischer Tat bei einer Straftat festgenommen. Strafverfahren und Haft gegen einen Abgeordneten kann der Landtag aussetzen. Abgeordnete haben zudem ein Zeugnisverweigerungsrecht. Diese Regelungen soll die Unabhängigkeit des Mandats sicherstellen: Der Abgeordnete als Kontrollinstanz von Regierung und Verwaltung soll nicht von den Behörden unter Druck gesetzt werden können.
Die Immunität des Abgeordneten wird durch die Indemnität ergänzt. Indemnität sichert dem Abgeordneten das Recht auf freie Rede im Landtag. Abgeordnete können nicht wegen ihres Abstimmungsverhaltens oder wegen einer Äußerung im Plenum und im Ausschuss gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder dafür außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden. Im Falle einer verleumderischen Beleidigung und Äußerungen außerhalb der parlamentarischen Arbeit gilt die Indemnität jedoch nicht.
Im Gegensatz zur Immunität kann die Indemnität nicht vom Landtag aufgehoben werden.
Der Landtag hat wie üblich zu Beginn einer Wahlperiode den Grundsatzbeschluss, wie mit eventuellen staatsanwaltlichen Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder Freiheitsstrafen gegen einzelne Abgeordnete zu verfahren ist, gesfasst. Damit wird geregelt, wie die in der Verfassung festgeschriebene Immunität der Abgeordneten durch die Behörden auszulegen ist.
So ist zum Beispiel vorgesehen, Verfahren gegen Abgeordnete wegen Straftaten wie auch Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmungen unter strengen Auflagen zu genehmigen. Die Verfolgungsbehörden müssen den Landtagspräsidenten im Vorwege informieren. Der Innen- und Rechtsausschuss trifft dann eine Vorentscheidung über die Aufhebung der Immunität, die nach sieben Tagen in Kraft tritt, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.
Antrag der Fraktionen von CDU, SPD, Grünen, FDP sowie der Abg. des SSW - Drucksache 19/8