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Befinden sich Geflüchtete aus der Ukraine im Leistungsbezug, besteht eine Bindung an den gemeldeten Wohnort. Mit der erstmaligen Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung oder Ausländerbehörde geht eine Wohnsitzauflage gemäß § 24 Absatz 4 AufenthG einher. Damit besteht die Pflicht, in dem zugewiesenen Kreis oder kreisfreien Stadt zu wohnen. Die Wohnsitzauflage ist in der Fiktionsbescheinigung zu vermerken.
Mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erlischt gemäß § 24 Absatz 4 Satz 5 AufenthG die Wohnsitzauflage. An ihre Stelle tritt eine Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 1 AufenthG. Demnach besteht ab Erteilung des Aufenthaltstitels die Verpflichtung, für drei Jahre in Schleswig-Holstein zu leben. Ist ein Umzug zugunsten verschiedener Integrationsbelange gewünscht, kann nach § 12a Absatz 5 AufenthG eine Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung beantragt werden. Das kommt in Betracht bei
Diese Aufhebungsgründe nach § 12a Absatz 5 AufenthG finden analog auch Anwendung auf die vorherige Wohnsitzauflage.
Gemäß BMI-Schreiben vom 30. Mai 2024, Ziffer 8.6.2, genügt für die Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung bereits, wenn einer der Eheleute oder ein in der familiären Lebensgemeinschaft lebendes minderjährige Kind entweder
Vereinbarung zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein. Beide Bundesländer haben vereinbart, dass bei Vorliegen eines "nachhaltigen und nachgewiesenen Wohnraums" für Personen mit vorübergehenden Schutz im jeweils anderen Bundesland ein Umzug erfolgen soll. Die formelle Beantragung erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde.
Sofern kein Leistungsbezug mehr stattfindet, kann ein Umzug eigenständig durchgeführt werden. Bei Leistungsbezug ist der Wechsel des Wohnortes bei der bislang zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Diese leitet die Anfrage an die Ausländerbehörde des in Zukunft zuständigen Kreises und diese wiederum an die Kommunalverwaltung des gewünschten Wohnortes weiter. Soll ein Umzug über Schleswig-Holstein hinaus stattfinden, leitet die Ausländerbehörde die Anfrage über das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge an die entsprechende Stelle des anderen Bundeslandes weiter. Letztlich kommt es auf die Zustimmung der Kommunalverwaltung und der Ausländerbehörde des Zielortes an, ob ein Umzug realisiert werden kann. Liegen diese vor und werden sie direkt der bislang zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt, kann der Zustimmungsprozess erheblich abgekürzt werden.