Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Die Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen

des Landes Schleswig-Holstein bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Darf eine Reise innerhalb und außerhalb der EU unternommen werden?

Ein vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG berechtigt zu Reisen innerhalb des Schengen-Raumes für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Ausreisen aus der EU und Wiedereinreisen in die EU sind ebenfalls erlaubt. Voraussetzung ist ein gültiger Reisepass. Ein neuer Reisepass kann an der ukrainischen Botschaft bereits bei Vorlage einer Fiktionsbescheinigung beantragt werden. Bei nachgewiesener kurzfristiger Notwendigkeit einer Reise kann die Ausländerbehörde einen Reiseausweis für Ausländer bis zur Ausstellung des neuen Reisepasses ausstellen.

Bei Leistungsbezug ist eine Abwesenheit vom Wohnort über die übliche jährliche Urlaubszeit hinaus gewöhnlich durch die Leistungsbehörde zu genehmigen. Grundsätzlich erlischt eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Deutschland für länger als sechs Monate verlassen wird, § 51 Absatz 1 Nummer 7 AufenthG. Ein längerer Aufenthalt im Ausland bedarf einer Genehmigung durch die Ausländerbehörde.

Erlischt die Aufenthaltserlaubnis, weil die Person länger als nur vorübergehend ausgereist ist, besteht für Begünstigte der Massenzustromrichtlinie trotzdem ein Recht auf Wiedereinreise und erneute Beantragung von vorübergehenden Schutz, BMI-Schreiben vom 30. Mai 2024, Ziffer 8.6.2. Kommt es im Folgenden zu einer Berechnung der Voraufenthaltszeiten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, kann dieser frühere Aufenthalt nicht berücksichtigt werden, Ziffer 8.8.

Vorsicht bei Ausreisen ohne Aufenthaltserlaubnis. Ab dem 1. September 2022 ist der Aufenthalt ohne eine Aufenthaltserlaubnis nur für 90 Tage ab erstmaliger Einreise erlaubt, siehe oben. Liegt die erstmalige Einreise länger als 90 Tage zurück besteht ohne Aufenthaltserlaubnis kein Anspruch auf Rückkehr an den vorherigen Wohnort. Es kann dann auch eine Zuweisung in eine Landesunterkunft erfolgen.

Entgegen den Schutzstatus Asyl, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbot besteht bei vorübergehendem Schutz keine Einschränkung für eine kurzfristige Reise in die Ukraine. Im Schreiben des BMI vom 30. Mai 2024, Seite 16, wird darauf hingewiesen, dass bei Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer die Ukraine nicht als Reiseland ausgeschlossen werden soll.

Zurück zur Übersicht