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Es gibt grundsätzlich keine ausländerrechtlichen Einschränkungen, die einer privaten Unterbringung von Ukrainer*innen, die visumsfrei oder mit Schengen-Visum eingereist sind, entgegensteht.
Wenn Sie privaten Wohnraum zur Unterbringung von Ukrainer*innen zur Verfügung stellen möchten, geben Sie es bitte der Ausländerbehörde oder Ihrer Kommunalverwaltung zur Kenntnis.
Ist eine Übernahme der Kosten für Unterbringung und Verpflegung gewünscht, müssen die betroffenen Personen bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG stellen. Anschließend können "angemessene Unterbringungskosten" durch das Sozialamt erstattet werden. Es wird empfohlen, zu diesem Zweck schriftlich Vereinbarungen zwischen Vermieter*innen und Bewohner*innen zu treffen und diese der Leistungsbehörde vorzulegen.
Es gilt zu beachten, dass bei der Erstattung der Unterbringungskosten das Jobcenter gesetzliche Mindestanforderungen bezüglich Größe und Qualität der Räumlichkeiten zu berücksichtigen hat.
Einen Leitfaden zur Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine mit Empfehlungen zur Selbstprüfung bietet die Caritas an.