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Die Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen

des Landes Schleswig-Holstein bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages

In welcher aufenthaltsrechtlichen Situation sind Menschen, die aus der Ukraine fliehen?

Ukrainer*innen mit einem biometrischen Reisepass dürfen grundsätzlich für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen pro halbem Jahr visumsfrei einreisen (Kurzaufenthalt/Tourismusaufenthalt).

Ukrainer*innen ohne biometrischen Reisepass benötigen für Kurzaufenthalte grundsätzlich ein Schengen-Visum.

Einreiseerlaubnis und Aufenthaltserlaubnis für Menschen aus der Ukraine: Aufgrund der russischen Invasion in die Ukraine dürfen Ausländer*innen, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben, auf Grundlage der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung bis zum 4. März 2026 für einen Zeitraum von 90 Tage ohne Visum in Deutschland aufhalten.

Achtung: Seit der fünften Verordnung werden neben ukrainischen Staatsangehörigen andere Staatsangehörige nur noch dann zur visumfreien Einreise begünstigt, wenn sie zum Zeitpunkt des 24. Februars 2022 in der Ukraine entweder einen Schutzstatus oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besessen haben. Nicht mehr begünstigt sind somit alle Ausländer*innen, die in der Ukraine lediglich eine einfache Aufenthaltserlaubnis hatten, etwa zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder Studium.

Wird ein Aufenthalt in Deutschland über die 90 Tage hinaus angestrebt, dürfen entsprechende Personen vor Ablauf der Frist ohne ein gewöhnlich notwendiges vorheriges Visumverfahren bis zum 31. Dezember 2024 eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Das gilt auch für Ukrainer*innen sowie Ausländer*innen mit einem internationalen Schutzstatus oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine aufgehalten haben.

Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Menschen, die aus der Ukraine fliehen, entweder einen Antrag auf Asyl oder vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG stellen oder eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck, beispielsweise Ausbildung, Studium, Arbeit oder Familieneinheit, beantragen. Während die visumfreie Einreise und die Befreiung von der Visumpflicht zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für alle Menschen aus der Ukraine gilt, gelten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ukrainer*innen und je nach Aufenthaltsstatus in der Ukraine für andere Ausländer*innen zum Teil unterschiedliche Bestimmungen, siehe unten.

Auch Ukrainer*innen, die sich vor dem 24. Februar 2022 und bislang mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten haben, können vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG beantrage, wenn eine Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis nicht möglich ist. Das kommt auch für Ukrainer*innen mit einer Duldung in Betracht.

Fragen und Antworten des BMI zur Einreise aus der Ukraine (extern)

Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

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