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Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine geflohen sind, halten sich bis zum 4. März 2024 für 90 Tage ab erstmaliger Einreise rechtmäßig in Deutschland auf. Wurde bei ihnen ein Antrag auf Asyl oder eine Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, hat die im Ablehnungsbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung die 90‑Tage‑Frist zu berücksichtigen und zu einer freiwilligen Ausreise aufzurufen. Werden bereits aussichtsreiche Rückkehrgespräche geführt und ist eine geförderte Ausreise geplant, kann auf eine Abschiebungsandrohung verzichtet werden, siehe Landeserlass vom 12. September 2024. Ist die 90-Tage-Frist verstrichen, wird bis zur Ausreise eine Duldung erteilt. Liegen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe vor und wurde eine Abschiebungsandrohung erteilt, droht eine Abschiebung.
Solange die Massenzustromrichtlinie Anwendung findet ist davon auszugehen, dass rechtliche Abschiebungshindernisse bestehen und keine Abschiebungen in die Ukraine erfolgen.