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Die Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen

des Landes Schleswig-Holstein bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Dürfen Geflüchtete aus der Ukraine arbeiten?

Geflüchteten aus der Ukraine ist während ihres visumfreien Aufenthalts die Erwerbstätigkeit zunächst nicht gestattet. Dank der aktuellen Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung dürfen sie bis zum 4. März 2024 innerhalb von 90 Tagen ab erstmaliger Einreise ohne vorheriges Visumverfahren eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG erlaubt nach Vorgaben des Bundes und des Landes die Erwerbstätigkeit bereits mit Ausstellung der Fiktionsbescheinigung. In der Fiktionsbescheinigung und in der späteren Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist der Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ vorzunehmen. Das umfasst die angestellte Beschäftigung und die selbständige Beschäftigung. Geflüchtete aus der Ukraine können bei einem entsprechenden Stellenagebot auch direkt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeit beantragen, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Das gilt insbesondere für aus der Ukraine geflohene Drittstaatenangehörige, die keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG haben.

Gemäß dem Landeserlass vom 12. Oktober 2022 soll die betroffene Person über die Vor- und Nachteile eines Antrags von vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG oder einer anderweitigen Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde informiert werden. Anschließend soll die betroffene Person eine Verzichtserklärung hinsichtlich eines Antrags auf vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG abgeben.

Die Bundesagentur für Arbeit bietet Begünstigten von § 24 AufenthG Beratung und Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz und Qualifizierungsangeboten, der Anerkennung von Berufsabschlüssen und Deutschkursen an. Unabhängige Beratung zu diesen Themen bieten in Schleswig-Holstein auch die Netzwerke "Alle an Bord!" und "B.O.A.T.".

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