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Die Landesbeauftragte und ihre Mitarbeitenden sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von der zuständigen obersten Landesbehörde und den Ausländerbehörden Auskünfte einzuholen, Akten einzusehen und Stellungnahmen zu erbitten. Sie haben Zugang zu allen Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes.
Der Landtag oder die Landesregierung haben die Landesbeauftragte zu Entwürfen von Rechtsvorschriften, die die Belange von Flüchtlingen, Asylsuchenden oder Zuwanderinnen und Zuwanderern betreffen, frühzeitig und vollständig zu unterrichten und sie anzuhören.
Der Landesbeauftragten kann in Ausschüssen des Landtages zu Themen, die die Belange seines Geschäftsbereiches betreffen, auf Wunsch das Wort erteilt werden. In Ausübung ihrer Tätigkeit sucht die Landesbeauftragte das Gespräch, insbesondere mit Vertreterinnen und Vertretern der Legislative und Exekutive, um die an sie herangetragenen aktuellen und allgemeinen Themen und Probleme aus ihrem Geschäftsbereich zu erörtern und im Sinne der Zugewanderten zu vertreten. Dabei geht die Landesbeauftragte Hinweisen auf Missstände nach. Gegebenenfalls bemüht sie sich um Abhilfe. Anlassbezogen gibt die Landesbeauftragte öffentliche Erklärungen ab.