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Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist eine Sozialleistung für Kinder unter 18 Jahren. Anspruchsberechtigt sind Kinder eines alleinerziehenden Elternteils, deren anderer Elternteil keinen oder einen nicht ausreichenden Unterhaltsbeitrag leistet. Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Die bisher gültige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt. Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt ab 1. Januar 2019:
- für Kinder bis 5 Jahren 160 Euro,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 212 Euro
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 282 Euro.
Einen Antrag auf diese Leistung ist bei der Unterhaltsvorschusskasse Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt zu stellen.
Bei Fragen und Beratungsbedarf setzen Sie sich bitte mit unserer Mitarbeiterin Christine Mohr in Verbindung.