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Bedürftige Personen, die zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes Fürsorgeleistungen wie Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Arbeitslosengeld II beziehen, können von der Beitragspflicht befreit werden. Dies gilt nach neuester Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch für Personen, deren Einkommen so knapp über der Sozialhilfe-Bedarfsgrenze liegt, dass sie durch die Zahlung des Beitrages bedürftig werden. Außerdem können nicht bei ihren Eltern lebende Empfänger*innen von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, von Berufsausbildungsbeihilfe und von Ausbildungsgeld von dem Rundfunkbeitrag befreit werden. Bei gesundheitlichen Einschränkungen können taubblinde Menschen und Empfänger*innen von Blindenhilfe von dem Beitrag befreit werden. Personen mit Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis werden teilweise befreit.
Entsprechende Anträge sind bei ARD, ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice in 50656 Köln zu stellen.
Bei Fragen und Beratungsbedarf setzen Sie sich bitte mit unserer Mitarbeiterin Susanne Goldschmidt in Verbindung.