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Datenschutzerklärung

Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten

Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten

Kindergeld und Kinderzuschlag

Beschreibung des Leistungsgesetzes

Kindergeld

Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann grundsätzlich Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für seine Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten. Ob tatsächlich Steuern gezahlt werden, ist unerheblich. Kindergeld-berechtigt sind meistens die leiblichen Eltern, nicht aber die Kinder selbst. In Ausnahmefällen kommen aber auch andere Kindergeldberechtigte in Betracht (z. B. die Großeltern, Pflegeeltern, aber auch Sozialleistungsträger).

Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird in der Regel ohne weitere Nachweise Kindergeld gezahlt. Danach hängt der Anspruch von besonderen Voraussetzungen ab. Kindergeld wird i.d.R. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt, wenn das Kind z. B. einen Ausbildungsplatz sucht, eine Ausbildung macht, auf den Beginn der Ausbildung wartet oder bei einer Agentur für Arbeit bzw. einem Jobcenter im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

Nach Vollendung des 21. Lebensjahres reicht die Meldung als Arbeitsuchender nicht mehr aus. Stattdessen muss eine der anderen oben genannten Voraussetzungen vorliegen.

Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen.

 

Kinderzuschlag

Mit der zum 01. Januar 2005 eingeführten Leistung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Eltern beim Unterhalt ihrer Kinder zu unterstützen, um so einen Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende/Hartz IV) zu vermeiden. Voraussetzung für diese Leistung ist daher, dass die Eltern ihren eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder und daher gezwungen wären, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen.

Die Anspruchsprüfung erfolgt nach den Regeln des SGB II. Dies bedeutet, dass die Antragsteller*innen die gesamte Einkommens- und Vermögenslage der Familie offenlegen müssen. Voraussetzung ist auch, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Der gleichzeitige Bezug von Kinderzuschlag und Leistungen nach dem SGB II ist ausgeschlossen. Kinderzuschlag kann aber neben Wohngeld bezogen werden.

Kinderzuschlag ist bei der zuständigen Familienkasse bzw. beim zuständigen Wohngeldamt zu beantragen.

Bei Fragen und Beratungsbedarf setzen Sie sich bitte mit unserem Mitarbeiter Thomas Richert in Verbindung.

 

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Thomas Richert

Ihre Ansprechpartnerin im Bereich Kindergeld und Kinderzuschlag.

Telefon: 0431 988-1232