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Diese Sozialhilfeleistung wird erbracht für ältere (ab 65 Jahren) und dauerhaft erwerbsgeminderte (jüngere) Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Vorhandene Einkünfte (z.B. Renten) werden bis zu einer Bedarfsgrenze aufgestockt. Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern und Kindern bleiben bei dieser Leistung in der Regel unberücksichtigt.
Die Leistung wird nur auf Antrag erbracht (zur Antragsstellung siehe „Sozialhilfe“).
Bei Fragen und Beratungsbedarf setzen Sie sich bitte mit unserer Mitarbeiterin Josephine Trier in Verbindung.