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Die Schwere einer Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) ausgedrückt. Er ist Grundlage für Vergünstigungen und Leistungen, die die Lebenssituation behinderter Menschen verbessern sollen. Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Merkzeichen sind bestimmte Buchstaben (G, B, aG, H, RF, Bl, Gl, 1-Kl.), die in den Schwerbehindertenausweis (ab einem Grad der Behinderung von 50) eingetragen werden können. Sie dienen als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen (z.B. erhebliche Gehbehinderung oder Hilflosigkeit) und sind Anspruchsgrundlage für bestimmte Nachteilsausgleiche.
Anträge auf Feststellung des Grades der Behinderung bzw. auf Zuerkennung von Merkzeichen sind bei den zuständigen Dienstsitzen (Heide, Lübeck, Schleswig) des Landesamtes für soziale Dienste zu stellen.
Bei Fragen und Beratungsbedarf setzen Sie sich bitte mit unserer Mitarbeiterin Susanne Goldschmidt in Verbindung.