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Das Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung) trat zum 01. Janaur 1998 in Kraft und regelt die Ansprüche der Bürger*innen bei (drohender) Arbeitslosigkeit. Das SGB III gehört zum Sozial
versicherungsrecht, da die Versicherten Beiträge leisten. Im SGB III sind zahlreiche Geldleistungsansprüche geregelt. Hierzu gehören unter anderem das Arbeitslosengeld I, die Berufs
ausbildungs
beihilfe (BAB), das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss und das Insolvenzgeld. Zu den im Gesetz verankerten Leistungen gehören aber auch die Berufs- und Arbeitsmarkt
beratung, die Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungs
stellen sowie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Zu letzterem zählen auch Leistungen aus dem Vermittlungs
budget (z.B. Übernahme von Bewerbungs- und Umzugskosten sowie Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen), die Förderung der beruflichen Weiterbildung sowie Leistungen an Arbeitgeber*innen (z.B. Eingliederungszuschüsse). Anträge auf Leistungen und Terminabsprachen sind bei den örtlichen Arbeitsagenturen zu stellen bzw. zu vereinbaren.
Bei Fragen und Beratungsbedarf setzen Sie sich bitte mit unserem Mitarbeiter Thomas Richert in Verbindung.