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sich mit einer Beschwerde an die Beauftragte für die Landespolizei wenden, wenn sie den Eindruck haben,
sich mit einer Eingabe an die Beauftragte für die Landespolizei wenden, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in soziale oder persönliche Konfliktsituationen geraten oder Probleme mit ihrem Dienstherrn vorliegen oder wenn sie Missstände oder Fehler aufzeigen wollen.
Jede Eingabe oder Beschwerde wird als konstruktive Kritik verstanden, die die Chance bietet, Fehler zu erkennen und in Zukunft abzustellen. Über den Einzelfall hinausgehend dient dies damit dem Zweck, die Qualität der Arbeit der Polizei zu verbessern. Die Bearbeitung einer Eingabe oder Beschwerde ist unabhängig von sonstigen Verfahren wie Verwaltungs- oder Rechtsbehelfsverfahren sowie dem Petitionsverfahren beim Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Alle Fristen für die Erhebung von entsprechenden Rechtsbehelfen müssen daher selbst beachtet werden, um keine Rechtsnachteile zu erleiden. Bei anonymen Beschwerden oder Eingaben entscheidet die Beauftragte nach eigenem Ermessen, ob sie tätig wird oder den Vorgang an die zuständige Stelle weiterleitet.
Eine Beschwerde oder Eingabe kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie können sich also telefonisch, per E-Mail, Fax oder Post an die Beauftragte für die Landespolizei wenden oder einen persönlichen Gesprächstermin vereinbaren. Bitte nutzen Sie hierzu unsere Kontaktdaten. Die Beschwerde oder Eingabe muss den Namen und die Anschrift des*der Einbringenden enthalten. Wenn Sie uns einen entsprechenden Hinweis geben, kann aber die Identität der Person, die die Beschwerde oder Eingabe eingereicht hat, geheim gehalten werden. Die Beschwerde oder Eingabe muss den zugrunde liegenden Sachverhalt beschreiben. Der Sachverhalt, auf den sich die Beschwerde oder Eingabe richtet, darf nicht länger als 12 Monate zurück liegen. Sollte bereits ein Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren eingeleitet sein, kann die Beauftragte für die Landespolizei nur in geeigneten Fällen parallel tätig werden. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.