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Nicht alles, was Menschen als diskriminierend empfinden, ist eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das Gesetz selbst benutzt nämlich gar nicht den Begriff „Diskriminierung“, sondern verwendet die Bezeichnungen „Benachteiligung“, „Belästigung“ und „Sexuelle Belästigung“.
Es führt in einem abschließenden Katalog sechs Gründe bzw. personenbezogene Merkmale an, aufgrund derer kein Mensch benachteiligt werden darf. Das sind:
Es liegt auf der Hand, dass Personen auch mehrfach diskriminiert werden können, wie etwa aufgrund von Geschlecht und Alter oder Alter und Migrationshintergrund, denkbar, aber ebenso verboten.
Beispiel: In einer Stellenanzeige wird eine „Assistentin der Geschäftsleitung zwischen 25 und 35 Jahren gesucht“. Somit sind Frauen, die älter oder jünger sind, und Männer jeden Alters ausgeschlossen.
Grundsätzlich können sich Menschen, die einen Wohnsitz in Schleswig-Holstein haben, an die Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein wenden. Darüber hinaus selbstverständlich auch alle Bürger*innen, die im Land Schleswig-Holstein diskriminiert worden sind.
Sie können sich schriftlich (per Post, per E-Mail, per Fax), persönlich (mit einem Termin) oder telefonisch während unserer Ansprechzeiten an uns wenden. Wir prüfen kostenlos mit Ihnen den Vorgang, zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf und nennen Ihnen kompetente Expert*innen, mit denen Sie einen ggf. bestehenden Anspruch – beispielsweise gegenüber Ihrem Arbeitgeber – durchsetzen können.
Bedenken Sie bitte, dass das AGG kurze Fristen vorsieht, in denen Sie einen Schadensersatz gegen die diskriminierende Person oder das Unternehmen geltend machen können. Innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall müssen diese Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden. Dokumentieren Sie so gut es geht den Vorfall, denn es ist oft nicht einfach eine Diskriminierung zu beweisen.
Das AGG ist nur in zwei großen Lebensbereichen einschlägig, nämlich:
Außerhalb des Arbeitslebens muss darüber hinaus noch einmal differenziert werden zwischen:
Beispiel für Benachteiligung im Arbeitsleben:
Eine Frau wird bei einer Beförderung übergangen, weil sie schwanger ist oder es werden könnte (vgl. Urteil des ArbG Düsseldorf vom 12.03.2013 (Ca 7393/11)).
Beispiel für Benachteiligung bei Alltagsgeschäften:
Ein Hotelier verweigert einem homosexuellen Paar ein Hotelzimmer.
Es werden nicht alle Rechtsgeschäfte geschützt, es muss sich hierbei um sog. „Massengeschäfte“ handeln. Wenn Sie also privat Ihr Kfz verkaufen wollen, unterfällt der Verkauf nicht dem AGG, wenn Sie es als Gebrauchtwagenhändler*in tun sehr wohl.
Massengeschäfte gibt es z. B.:
Massengeschäfte sind also solche, bei denen der i.d.R. Verkaufende, Vermietende oder Dienstleistungserbringende keinerlei Interesse an Ihrer Person haben wird, den Vertrag im Prinzip mit jeder Person abschließen würde. (Anders: Geschäfte, die auf ein gewisses Vertrauen basieren: Rechtsanwält*innen, Ärzt*innen, Steuerberater*innen). Kein Massengeschäft liegt vor, wenn der*die Vertragspartner*in geprüft wird: z.B.: bei Kreditgeschäften.
Beispiel für ein Massengeschäft:
Ein Mobilfunkanbieter lehnt Kund*innen ohne deutschen Pass ab, obwohl sie einen festen Wohnsitz und eine Anstellung in Deutschland haben.
Unerheblich ist auch, ob eine Person in Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist. Auch schützt das Gesetz Personen in der freien Wirtschaft ebenso wie Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.
Auf das AGG können sich hingegen nicht berufen:
Das AGG unterscheidet zwischen:
Eine Benachteiligung kann auch durch Unterlassen begangen werden, etwa wenn der*die Arbeitgeber*in daneben steht, wenn ein*e Arbeitnehmer*in den anderen als „dummen Türken“ beschimpft.
Ja. Das Gesetz sieht Einschränkungen vor, d.h. beim Vorliegen eines sachlichen Grundes kann eine Benachteiligung gerechtfertigt sein. Das gilt selbstverständlich nicht für Belästigungen und insbesondere sexuelle Belästigungen.
Beispiel:
Der Verkauf von Alkohol an Personen unter 18 Jahren ist keine Diskriminierung von Jugendlichen, weil es hierfür einen sachlichen Grund, den Jugendschutz, gibt.
Darüber hinaus kann eine Benachteiligung gerechtfertigt sein, wenn eine besondere Gruppe (Jugendliche, ältere Bewerber*innen, Frauen oder behinderte Menschen) gefördert werden soll.
Zulässig könnte eine Ungleichbehandlung also sein wegen:
Eine zulässige Ungleichbehandlung könnte wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung als eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit vorliegen, etwa bei der Einstellung eines Balletttanzenden oder einer Aufsichtsperson in einem katholischen Mädchenpensionat für die Nachtstunden. Weitere allgemeine Gründe – neben der Gewährung von Vorteilen für eine bestimmte Personengruppe und die Anknüpfung an die Religion:
Eine weitere Einschränkung gilt im Arbeitsleben:
Das AGG schützt nur in den Fällen, in denen ein*e Bewerber*in die fachlichen Qualifikationen für eine offene Stelle besitzt und sich ernsthaft auf die Stelle beworben hat! Dies soll das „AGG-Hopping“ verhindern.
Das AGG erlaubt Benachteiligungen mit sachlichen Grund bei fünf Merkmalen, aber nicht aus Gründen der ethnischen Herkunft, vgl. § 20 Abs. 1 AGG.
Je nachdem, in welchem Bereich wir uns befinden, haben Betroffene verschiedene Möglichkeiten auf eine Ungleichbehandlung zu reagieren. Insgesamt kennt das AGG folgende Maßnahmen:
Eine Vielzahl der Diskriminierungsfälle scheitert an der Nachweisbarkeit. Die Beweislast trägt die Person, die sich diskriminiert fühlt. Hierbei muss der*die Arbeitnehmer*in jedoch keine wasserdichten Beweise vorlegen. Nach § 22 AGG reicht es, wenn der*die Arbeitnehmer*in Indizien vorträgt, die eine Diskriminierung wahrscheinlich machen. Dies führt dann zu einer Beweislastumkehr, d.h. der*die Arbeitgeber*in muss nun nachweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat. Dokumentieren Sie so gut es geht den Vorfall, denn es ist oft nicht einfach, eine Diskriminierung zu beweisen oder aber auch zu entkräften. Bewerbungsunterlagen in Kopie und Gesprächsvermerke sollten bis mindestens sechs Monate nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens aufbewahrt werden.
Noch einmal zur Klarstellung: Das AGG gibt ggf. einen Anspruch auf Schadensersatz oder auf eine Geldbuße, aber nicht den Arbeitsplatz! Hier bedürfte es für die betroffene Person eines weiteren arbeitsgerichtlichen Schrittes!