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Abgeordnete sind die gewählten Mitglieder eines Parlaments. Sie werden von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften der Verfassung gewählt, um sie im Parlament zu vertreten. Ihre Legitimation, also die Rechtmäßigkeit, die Bürgerinnen und Bürger im Parlament zu vertreten, wird durch Wahlen nach demokratischen Grundsätzen hergestellt.
Abgeordnete sind nicht bestimmten Interessen oder Gruppen verpflichtet, sondern dem Wohle des ganzen Volkes. Bei Entscheidungen sind sie allein ihrem Gewissen unterworfen und nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden. Das freie Mandat ist Voraussetzung jeder parlamentarischen Versammlung, welche als Beschlussorgan zu eindeutigen, von der Mehrheit getragenen Entscheidungen gelangen soll. Das Gegenteil eines freien Mandats ist das imperative Mandat, bei dem Abgeordnete bzw. Gesandte an die Weisungen ihrer Wähler oder Parteien gebunden sind. Eine Versammlung weisungsgebundener Abgeordneter ist als Beschlussorgan sehr oft handlungsunfähig, da die Weisungsgebundenheit ein Aushandeln von Kompromissen unmöglich macht.
Ebenfalls der politischen Unabhängigkeit der Mandatsinhaber wie der Eigenständigkeit und Funktionsfähigkeit des gesamten Parlaments dienen die Grundsätze der Indemnität und Immunität.
Indemnität: Abgeordnete dürfen wegen ihres parlamentarischen Abstimmungsverhaltens oder politischer Meinungsäußerungen weder dienstlich noch gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Immunität: Sie schützt die Abgeordneten vor Strafverfolgung und anderen gerichtlichen Einschränkungen ihrer Freiheit. Die Immunität kann nur aufgehoben werden, wenn kein Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Gerichtsverfahren und der parlamentarischen Tätigkeit besteht. Über die Aufhebung entscheidet der gesamte Landtag.
(1) Die Abgeordneten vertreten das ganze Volk. Bei der Ausübung ihres Amtes sind sie nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Abgeordneten haben das Recht, im Landtag sowie in den ständigen Ausschüssen und in den Sonderausschüssen des Landtages Fragen und Anträge zu stellen. Sie können bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abgeben; Stimmrecht in den Ausschüssen des Landtages haben nur die Ausschussmitglieder.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Dieser Anspruch ist weder übertragbar noch kann auf ihn verzichtet werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.