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„Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung“ – so heißt es in der Landesverfassung. Die Möglichkeit sich in einer Volksvertretung zu engagieren, soll also nicht an das berufliche Einkommen oder das persönliche Vermögen geknüpft sein. Mehr noch: Abgeordnete sollen nicht von Außenstehenden finanziell abhängig sein und sich dadurch in ihrem Stimmverhalten beeinflussen lassen. Deshalb müssen Abgeordnete für ihre Tätigkeit Geld bekommen, die sogenannte „Diät” (wörtlich: Tagegeld, vom Lateinischen „dies“ – der Tag).
Die Höhe der Diät der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages ist im Abgeordnetengesetz (§6) festgelegt und wird jährlich überprüft (§28). Eine mögliche Anpassung erfolgt auf Grundlage der Meldung des Statistikamtes Nord über die allgemeine Einkommensentwicklung des vorangegangenen Jahres. Der amtliche Index bezieht sich dabei auf die durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (einschließlich Beamte) in Schleswig-Holstein.
Die Entschädigung beträgt 10.042 Euro.
Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten
Anders als die meisten Länder zahlt Schleswig-Holstein keine Pauschalen für mandatsbedingten Mehraufwand, allgemeine Bürokosten, Informationstechnik oder Wahlkreisbüros. Vielmehr wurden diese Ausgaben sowie Jahressonderzahlungen in die Abgeordnetenentschädigung eingerechnet. Andere Länder zahlen ihren Abgeordneten steuerfreie Pauschalen bis zu 4.294 € pro Monat.