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23.01.19
18:36 Uhr
SPD

Serpil Midyatli zu Top 14&23: Gewalt gegenüber Frauen / Geschlechtssensible Asylverfahren

Es gilt das gesprochene Wort!


Hinweis: Diese Rede kann hier als Video abgerufen werden:
http://www.landtag.ltsh.de/aktuelles/mediathek

Kiel, 23. Januar 2019

TOP 14 und 23 Gewalt gegenüber Frauen / Geschlechtssensible Asylverfahren


Serpil Midyatli


„Die Istanbul Konvention ist das Übereinkommen des EU- Rates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt hier bei häuslicher Gewalt. Falls sie jetzt denken, ach wieder so ein Übereinkommen, wo sich am Ende niemand dran hält. So ist es nicht! Ganz im Gegenteil. Die Istanbul Konvention ist das erste völkerrechtlich verbindliche Abkommen. Alle staatlichen Organe, darunter der Gesetzgeber, Gerichte und Strafverfolgungsbehörden werden verpflichtet, die Konvention umzusetzen.
Der Schutz von Frauen vor Gewalt hat höchste Priorität und der Konvention ist ein umfassender Begriff von Gewalt zugrunde gelegt. Neben der Vorhaltung von Frauenhausplätzen und besonderen Schutzräume für Frauen, wird in den 81 Artikeln sehr detailliert und teilweise richtlinienartig klar definiert, wie die Umsetzung auszusehen hat. Es geht um Aufklärung, Prävention, um Angebote zur Ausbildung und Fortbildung bis hin dazu, sämtliche diskriminierende Vorschriften abzuschaffen. Die Gleichstellung der Geschlechter ist das Ziel! Frauen können sich bei Klagen direkt auf die Bestimmungen in der Istanbul Konvention stützen.
Die Konvention geht aber noch viel weiter. Die Einhaltung wird von einer Expertinnenkommission überwacht. Auch können unangemeldete Eiluntersuchungen direkt vor Ort durchgeführt werden. Deutschland hat die Konvention ratifiziert, was wir ausdrücklich begrüßen.
Wo viel Licht ist, gibt es dann auch Schatten. Bei der Ratifizierung hat Deutschland jedoch Vorbehalte gegen einige Artikel der Konvention vorgetragen. Deutschland will also nicht jeden Punkt der Konvention umsetzen. Und genau darum geht es in unserem Antrag: Es geht um den 2



Artikel 53, um geschlechtssensible Asylverfahren. Gewalt an Frauen auch als Verfolgungsgrund und Abschiebungsgrund insbesondere bei häuslicher Gewalt anzuerkennen.
Frauen brauchen unseren Schutz. Gewalt an Frauen hat keine Religion, Kultur, oder Nationalität. Gewalt an Frauen geht uns alle an. Gemeinsam sollten wir uns dafür einsetzen - insbesondere auch in Schleswig-Holstein.
Denn auch hier sind Frauen von Abschiebung bedroht. Wir müssen davon ausgehen, wenn Ehemänner oder Partner hier gewalttätig waren und ihre Frauen Opfer von häuslicher Gewalt wurden, dass sie bei der Abschiebung ins Herkunftsland weiter Gewalt erleiden müssen. Das gilt es zu verhindern!
Daher fordern wir die Landesregierung auf, sich auf Bundebebe dafür einzusetzen den Vorbehalt gegen den Artikel zurückzunehmen.
Vorbehalte gelten für 5 Jahre, können jedoch jederzeit zurückgenommen werden. 18 Monate vor Ablauf wird geprüft, ob der Vorbehalt noch Bestand hat, sonst wird er vom EU Rat gelöscht. Dies bedeutet: wir werden uns früher oder später darüber unterhalten müssen. Es könnte aber für die Frauen, die gerade jetzt unseren Schutz brauchen, zu spät kommen.
Daher unterstützen Sie unseren Antrag, tragen Sie dazu bei, dass der Schutz von Frauen nicht an ihrer Herkunft scheitert.“