Stefan Weber zu TOP 5: Gute Gesetze zeichnen sich insbesondere durch ihre Übersichtlichkeit aus
Es gilt das gesprochene Wort!Hinweis: Diese Rede kann hier als Video abgerufen werden: http://www.landtag.ltsh.de/aktuell/mediathek/index.html Kiel, 22. März 2018TOP 5: Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts im Bereich der Justiz (Drs-Nr.: 19/365, 19/577)Stefan WeberGute Gesetze zeichnen sich insbesondere durch ihre Übersichtlichkeit ausDer ehemalige Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel bemerkte auf die Frage nach bereinigten allgemeinen Gesetzessammlungen, dass es eigentlich schwer begreiflich sei, dass ein Staat die Frage danach, wie die aktuell geltende Rechtsordnung aussieht, an fast keiner Stelle zuverlässig beantwortet werden kann. Der Zugang zum Recht wird erheblich erleichtert, wenn das Landesrecht nur Rechtsvorschriften enthält, die aktuell zu beachten sind, und wenn es zu sinnvollen, übersichtlichen Regelungskomplexen zusammengefasst ist. Das Vorhaben, 19 Gesetze und 8 Verordnungen zusammenzufassen, um die einzelnen Gesetze sodann mit aufheben zu können, begrüßen wir. Es ist gut und richtig, in diesem Zusammenhang Gesetze aus der NS-Zeit zu entfernen, denn es gibt immer noch Verordnungen, die aus der NS-Zeit stammen. Und dies 73 Jahre nach dem Ende der totalitären Schreckensherrschaft. Damit Recht und Justiz übersichtlich und bürgerfreundlich gestaltet werden kann, ist es unabdingbar, die Rechtsbereinigung weiter voranzutreiben. Gute Gesetze zeichnen sich insbesondere durch ihre Übersichtlichkeit aus. Daher sollten unsere bestehenden Regelungen fortwährend auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft werden. Das sollte eine Daueraufgabe eines jeden Gesetzgebers sein. Nach der ersten Lesung wurde das Gesetz im Innen- und Rechtsausschuss debattiert. Es 2ist gut, dass das Hausrecht in Gerichtsgebäuden jetzt eine rechtliche Grundlage hat. Bisher galt es als gewohnheitsrechtlich anerkanntes Hausrechts.Aber in Kapitel 2, bei den Sicherheits- und Ordnungsrechtlichen Befugnissen, da haben wir Bedenken und zwar im § 14 Abs. 5 Landesjustizgesetz (LJG), was den Begriff zur Abwehr einer nicht nur unerheblichen Gefahr für die Sicherheit und Ordnung angeht. Dies ist aus unserer Sicht ein zu unbestimmter Rechtsbegriff, der das Öffentlichkeitsprinzip in der Justiz empfindlich einschränken kann. Aber gut, in seiner schriftlichen Stellungnahme vom März zum vorliegenden Rechtsbereinigunggesetz begrüßte der Schleswig-Holsteinische Richterbund die Regelung des § 14 S.1 Nr.5 (LJG-RegE) ausdrücklich. Ebenso hat die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer sich mit seiner Antwort dem § 14 vollumfänglich angeschlossen.Es sei richtig und aus Sicht der Praxis zwingend erforderlich, dass für die Anordnung eines Hausverbots nicht erst an eine „erhebliche Störung“ angeknüpft wird, sondern die Anordnung des Hausverbots bereits „zur Abwehr einer nicht nur unerheblichen Gefahr“ möglich ist. Aber bei der Rechtsanwendung sollte man sich stets bewusst sein, dass die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren in einem Rechtsstaat ein hohes Gut ist. Insgesamt soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Zugriff auf die jeweiligen Bestimmungen erheblich erleichtert werden. Dies kommt sowohl den Rechtsuchenden und ihren Vertretern als auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justiz zugute. Wir stimmen dem Gesetz zu.