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Burkhard Peters zur Ausweisung als Nebenstrafe
Presseinformation Landtagsfraktion Es gilt das gesprochene Wort! Schleswig-Holstein TOP 20 – Ausweisung als Nebenstrafe Pressesprecherin Claudia Jacob Dazu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher der Landeshaus Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Burkhard Peters: Zentrale: 0431 / 988 – 1500 Durchwahl: 0431 / 988 - 1503 Mobil: 0172 / 541 83 53 presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de Nr. 267.16 / 08.06.2016Ausweisungsrecht ist Gefahrenabwehrrecht und nicht Sanktionsrecht!Liebe FDP,ich fürchte, Ihr Antrag vom 14.04.2016 ist Ausdruck der Stimmung nach den Silvester- ereignissen in Köln und in Kiel, im Sophienhof. Schon die brachiale Änderung der Aus- weisungsvorschriften im Aufenthaltsgesetz unmittelbar im Januar d. J. stand unter ei- nem fatalen Druck auf die Große Koalition.Man wollte unmittelbar nach Köln unter allen Umständen Härte und Entschlossenheit demonstrieren. Den Rechtspopulismus sollte der Wind aus den Segeln genommen werden. Innenminister Thomas de Maizière gab die Parole aus „Kriminelle Auslände- rInnen schneller ausweisen“.Meine Damen und Herren,und darum ist es bedauerlich, dass jetzt ohne Not selbst die Liberalen meinen, noch auf diesen Hardlinerzug aufspringen zu müssen.Zunächst zu der Behauptung, direkte Ausweisungen durch die Strafgerichte führe zur Entlastung der Ausländerbehörden. Unsere ohnehin stark ausgelasteten Strafgerichte werden sich bedanken. Es käme nur zu einer Verlagerung der Aufgabe. Die Ausländer- behörden wären beim Thema Ausweisung ohnehin nicht völlig raus, weil es in Para- graph 54 Aufenthaltsgesetz eine Menge anderer Ausweisungsgründe gibt, die nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung verbunden sind.Es käme somit zu einer unsinnigen Spaltung der Zuständigkeit bei Ausweisungen zwi- Seite 1 von 3 schen Strafgerichten und Ausländerbehörden. Gewagt ist auch die These, Strafgerichte seien für die erforderliche Abwägung besser geeignet als die Behörden. Ausländerbehörden können Ausländerrecht! Strafrichter aber sind darin nicht geschult. Umfangreiche und flächendeckende Fortbildungen wä- ren erst einmal nötig.Bei der Frage, ob eine Ausweisung in Betracht kommt, spielen neben den strafrechtli- chen Gesichtspunkten komplexe, strafrechtsfremde Abwägungskriterien eine Rolle. Zum Beispiel familiäre Bindungen, Verhältnisse im Herkunftsland, Fragen des konkre- ten aufenthaltsrechtlichen Status.Eine Strafverhandlung, die sich diesen Fragestellungen zusätzlich widmen müsste, wä- re zeitlich und inhaltlich überfrachtet. Es stört die FDP, dass eine strafrechtliche Sankti- on für sich allein eine Rückkehrpflicht bisher nicht auslöst, sondern dass darüber eine weitere Verwaltungsebene entscheiden muss, nämlich die Ausländerbehörde und im Streitfall die Verwaltungsgerichtsbarkeit.Dafür gibt es aber gute Gründe. Die Ausweisung darf aus systematischen und men- schenrechtlichen Gründen keinen Strafcharakter annehmen. Wenn man es anders se- hen würde, würde man nämlich die strafrechtliche Spezialsanktion „Ausweisung“ an ein unveränderliches Merkmal knüpfen, an das der Ausländereigenschaft. Die darin liegen- de Diskriminierung ist offensichtlich.Deswegen knüpft die Ausweisung nach bisherigem Recht an das Merkmal der Wieder- holungsgefahr an. Nur diese ist die Messlatte, unter der eine Ausweisung überhaupt in Betracht kommt. Ausweisungsrecht ist Gefahrenabwehrrecht und nicht Sanktionsrecht!Meine Damen und Herren,was ist eigentlich eine Nebenstrafe? Das Strafgesetzbuch (StGB) selbst kennt bislang nur das Fahrverbot von maximal drei Monaten als Nebenstrafe (Paragraf 44). Es kann verhängt werden, wenn jemand wegen einer Straftat verurteilt wird, die im Zusammen- hang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.Ansonsten kennt das StGB noch die Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB). Zum Beispiel die Führungsaufsicht, die Unterbringung in eine Entziehungs- anstalt, aber auch die Entziehung der Fahrerlaubnis.Gerade bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Gefahrenabwehrgesichtspunkt evident. Der vom Strafgericht angeordnete Entzug der Fahrerlaubnis kann aber nur damit begründet werden, dass eine straßenverkehrsbezogene Straftat vorliegt, die be- legt, dass jemand „als ungeeignet zum Führen eines KfZ im Straßenverkehr“ anzuse- hen ist. Also auch hier wird wie beim Fahrverbot an konkrete Tatumstände angeknüpft, z.B. an eine Trunkenheitsfahrt.Bei dem, was Sie vorhaben, wird jedoch nicht an Tatumstände angeknüpft, sondern an den völlig zufälligen Umstand, dass jemand kein Deutscher ist.Bekanntlich haben wir die Einführung der Maßregeln der Besserung und Sicherung den Nationalsozialisten zu verdanken, genauer dem „Gesetz gegen gefährliche Gewohn- heitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ aus dem Jahr 1933. 2 In diesem Nazigesetz war neben der Unterbringung im Arbeitshaus und der Kastration von Sexualverbrechern auch die Ausweisung von Ausländern vorgesehen.Nach 1945 wurde die Ausweisung mit gutem Grund aus dem Strafgesetzbuch gestri- chen und fortan im Ausländergesetz geregelt als eine von der Verwaltung angeordnete und vollzogene Maßnahme der Gefahrenabwehr. Dabei sollte es unbedingt bleiben! Dieser Antrag ist nach alldem inhaltlich grundlegend verfehlt. Wir lehnen ihn direkt ab. *** 3