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Petra Nicolaisen zu TOP 7: Eine gesetzliche Neuregelung ist nicht erforderlich
InnenpolitikNr. 131/16 vom 09. März 2016Petra Nicolaisen zu TOP 7: Eine gesetzliche Neuregelung ist nicht erforderlichEs gilt das gesprochene Wort Sperrfrist RedebeginnDie Frage, die die Piraten in ihrem Antrag aufwerfen, kann man stellen. Man kann sich fragen, ob es gerechtfertigt ist, bestimmte Hunderassen höher zu besteuern als andere. Man kann auch über die Grundlagen streiten, die hinter einer differenzierten Steuer stehen. Man kann all das tun. Allerdings in den Kommunen. Die Hundesteuer ist eine Kommunalsteuer. Und deshalb sollte auch in den zuständigen Gremien der Gemeinden und Kreise über dieses Thema diskutiert und die abschießende Entscheidung getroffen werden.Ich sehe keinen Grund dafür, dass wir als Landesgesetzgeber tätig werden müssten. Worum geht es eigentlich? Der Gesetzentwurf soll den Kommunen verbieten, die Rasse eines Hundes als Kriterium für einen differenzierten Hundesteuersatz heranzuziehen. Warum dieses Verbot aus Sicht der Piraten erforderlich ist, ergibt sich aus dem Gesetzentwurf nicht. Rechtliche Gründe für ein Verbot dürfte es nicht geben.Ich zitiere aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig:„Nach einhelliger Rechtsprechung ist es zulässig, dass mit der Regelung, für das Halten bestimmter Hunderassen einen höheren Steuersatz vorzuhalten, Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon: 0431 988-1440 Telefax: 0431-988-1443 E-Mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de Seite 1/2 ein Lenkungszweck verfolgt wird. Die Erhebung einer Steuer darf neben dem Finanzierungszweck selbst auch einem Lenkungszweck dienen, solange sie nicht in ein sachregelndes Verbot umschlägt oder einem solchen gleichkommt.“Im selben Urteil heißt es:„Es begegnet grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, in eine Hundesteuersatzung eine sog. Rasseliste aufzunehmen. Es ist in der Verwaltungsrechtsprechung geklärt, dass der kommunale Satzungsgeber Hunde bestimmter Rassen als gefährliche Hunde einer erhöhten Besteuerung unterwerfen kann.“Die Änderung des Hundegesetzes in Schleswig-Holstein ändert hieran aus meiner Sicht nichts. Wenn eine Kommune auf ein Bundesgesetz verweist, halte ich dies für durchaus zulässig. Die Kommune bleibt damit im Rahmen ihrer Entscheidungsfreiheit. Ich sehe keinen Grund, die Kommunen hier zu beschneiden. Es ist eine Entscheidung der örtlichen Gemeinschaft, wie die Hundesteuer vor Ort ausgestaltet werden soll. Hierfür muss der örtliche Satzungsgeber Verantwortung übernehmen.Ich bin grundsätzlich dafür, dass so viel Eigenverantwortlichkeit wie möglich in den Kommunen verbleibt. Nur weil wir auf Landesebene vielleicht das Handeln einiger Kommunen nicht gut finden, können wir nicht anfangen, ihre Gestaltungsspielräume zu beschneiden. Es wundert mich deshalb auch ein bisschen, das gerade die Piraten hier eine Entscheidung von „oben“ anstreben.Aus meiner Sicht braucht es deshalb keine Gesetzesänderung. Die Kommunen wissen am besten, welche Ausgestaltung der Hundesteuer für sie die geeignete ist. Erzwungene Nachhilfe von uns brauchen sie nicht. Seite 2/2