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23.01.15 , 14:25 Uhr
B 90/Grüne

Detlef Matthiessen zum Urteil des OVG Schleswig

Presseinformation

Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Pressesprecherin Claudia Jacob Landeshaus Es gilt das gesprochene Wort. Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel
Telefon: 0431 / 988 - 1503 TOP 25 – Konsequenzen aus dem Urteil des OVG SL Fax: 0431 / 988 - 1501 für den Ausbau der Windenergie in SH Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de Dazu sagt der energiepolitische Sprecher der Fraktion www.sh.gruene-fraktion.de Bündnis 90/Die Grünen, Detlef Matthiessen: Nr. 031.15 / 23.01.2015

Die Folgen des Urteils sind nicht dramatisch Meine Damen und Herren,
Grundlage des Windenergieausbaus ist der § 35 Baugesetzbuch Bauen im Außenbereich, der in Absatz 1 Ziffer 5 lautet
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig … wenn es der Erforschung, Ent- wicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient
In Absatz 3 steht die Rechtsgrundlage zur landesplanerischen Beschränkung dieser grund- sätzlichen Erlaubnis
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach … nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind.
Windenergieanlagen sind oft nach § 3 Raumordnungsgesetz raumbedeutsam insbesonde- re als Windpark. Sie durften deshalb nur innerhalb der Eignungsräume gebaut werden. Der sogenannte Runderlass Windenergie schreibt vor:
Auf Grund der Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung in den Raumordnungsplänen ist außerhalb dieser Flächen die Errichtung von raumbedeut- samen Windkraftanlagen ausgeschlossen (landesplanerisches Ziel) und innerhalb der Flächen die besondere Eignung des Gebietes festgestellt (landesplanerischer Grundsatz).
Diese Ausschlusswirkung entfällt nun mit dem OVG-Urteil.
Was sind die Folgen?
Seite 1 von 2 Die Anträge, die innerhalb der Eignungsräume der Landesplanung gestellt wurden oder noch werden, werden von den Behörden ordnungsgemäß geprüft und genehmigt. Mögli- cherweise können auch für weitere Flächen Anträge gestellt werden, weil die Ausschluss- wirkung – das heißt, außerhalb der Eignungsräume durften bisher keine Anträge gestellt werden oder war der Bau von Windkraftanlagen nicht zulässig – durch die Landesplanung wegfällt. Diese wurde vom Gericht für unwirksam erklärt.
Ein Wildwuchs an Windenergieanlagen ist deswegen nicht zu befürchten. Der sogenannte Runderlass Windenergie hat nach wie vor Bestand. Er legt Mindestabstände zu Wohnbe- bauung fest. Darüber hinaus müssen alle Belange nach dem Bundesimmissionsschutzge- setz geprüft werden. Schattenwurf, Diskoeffekt oder Lärm wird also durch das Prüfverfah- ren ausgeschlossen. Alle Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie weiterer Flächen- ansprüche bleiben bestehen.
Daneben gibt es auch ganz pragmatische Gründe, warum der Windenergieausbau nach dem Urteil nicht plötzlich explosionsartig ansteigen kann. Das ist die Kapazität der Geneh- migungsbehörden. Schon heute arbeiten die Genehmigungsbehörden durch die Antragstel- lung aus den bisherigen und jetzt aufgehobenen Eignungsgebieten hart am Limit. Neuan- träge müssen sich hinten anstellen. Auch die industriellen Herstellerkapazitäten sind be- grenzt.
Die Folgen des Urteils sind nicht dramatisch. Ob und in welcher Weise zukünftig eine lan- desplanerische Steuerung des Ausbaus der Windenergie vorzunehmen ist, muss geprüft werden.

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