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26.04.13 , 11:07 Uhr
B 90/Grüne

Burkhard Peters zum Schutz der Bestandsdaten im Internet

Presseinformation

Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Es gilt das gesprochene Wort! Pressesprecherin Claudia Jacob TOP 7 + 29 – Bestandsdaten im Internet Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Dazu sagt der datenschutzpolitische Sprecher Telefon: 0431 / 988 - 1503 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fax: 0431 / 988 - 1501 Mobil: 0172 / 541 83 53 Burkhard Peters: presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de
Nr. 171.13 / 26.04.2013 Im Bund pfui, im Land hui ! Die gesetzgeberischen Aktivitäten in Bundestag und Bundesrat zur Bestandsdatenaus- kunft sind alles andere als zufriedenstellend, gemessen an unserer Entschließung in der Landtagssitzung am 12.12.2012 zum Schutz der Vertraulichkeit und Anonymität der Telekommunikation. Diese Entschließung stellt zwar die „reine Lehre“ des Datenschut- zes dar und eine Umsetzung „1 zu 1“ war realistisch nicht zu erwarten. Etwas mehr da- von hätte in Berlin aber ankommen müssen.
Aus unserer Sicht bestehen auch nach dem Hau-Ruck-Kompromiss mit der SPD- Fraktion im Bundestag vor 4 Wochen gravierende Mängel. Die Wichtigsten sind:
1. BKA und Zollkriminalamt erhalten weitgehend voraussetzungsfreie, neue Zu- griffsmöglichkeiten auf Bestandsdaten im Rahmen ihrer Zentralstellenfunktion. Das durchbricht die föderale Struktur der Sicherheitsarchitektur und verstößt zu- gleich gegen die informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger. 2. Zukünftig können die Sicherheitsbehörden selbst bei bloßen Ordnungswidrigkei- ten Bestandsdaten abrufen. Diese Schwelle ist zu niedrig, sie öffnet die Tür zu einer massenhaften Aushöhlung des Fernmeldegeheimnisses, z.B. bei der Funkzellenabfrage. 3. § 113 des Telekommunikationsgesetzes bleibt ohne inhaltlich konkrete Vorga- ben für die Datenverarbeitung. Er muss eine echte datenschutzrechtliche Schwelle und Drehtür mit entsprechenden Vorgaben im Hinblick auf Zweckset- zung, Transparenz und Dokumentation werden. 4. Der jetzt dem Bundesrat vorgelegte Entwurf sieht einen Richtervorbehalt aus- schließlich für Zugriffe auf PIN und PUK vor. Der Richtervorbehalt muss jedoch auch für Zugriffe der Ermittlungsbehörden auf IP-Adressen gelten, wenn über die IP-Adresse Bestandsdaten ermittelt werden sollen.
Seite 1 von 2 5. Die neu in den Entwurf aufgenommenen Benachrichtigungspflichten bleiben weit zurück hinter den Standards, die für Verkehrsdatenabfragen, die Herstellung von Bildaufnahmen oder für den Einsatz technischer Mittel nach der StPO gelten. Dafür gibt es aus unserer Sicht keinen hinreichenden Grund.
In ähnlich kritischer Weise hat sich unser Landesdatenschutzbeauftragter in seiner Mit- teilung vom 17.04.2013 zum Bundestagsentwurf geäußert.
Aus grüner Sicht setzt der vorliegende Bundestagsentwurf die maßgeblichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend um, neue Verfassungsbeschwerden sind vorprogrammiert, der Entwurf ist im Bundesrat nicht zustimmungsfähig.
Im Prinzip ergibt sich dies alles aber schon aus unserem Landtagsbeschluss vom 12.12.2012. Deshalb erschließt sich mir die Sinnhaftigkeit des jetzt erneut eingebrach- ten Antrags der Piraten auch nicht. Unser Beschluss vom 12.12.2012 hat weiterhin Gül- tigkeit und erfüllt seinen Zweck für das anstehende Bundesratsverfahren nach wie vor.
Nach meiner Information wird Schleswig-Holstein im Bundesrat dem Bundestagsent- wurf in der anstehenden Sitzung am 03.05. nicht zustimmen. Damit ist der Hauptzweck des Piratenantrags bereits erfüllt. Ob es zu einer Anrufung des Vermittlungsausschus- ses kommen wird, hängt von Entscheidungen der anderen Bundesländer ab, auf die wir keinen Einfluss haben.
Zu den vorliegenden Änderungsentwürfen des Landesverwaltungsgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes in der gebotenen Kürze nur so viel:
Anders als im Gesetz von Schwarz-Gelb im Bundestag kommen die vorliegenden Ge- setzesentwürfe der Landesregierung den im Landtagsbeschluss vom 12.12.2012 auf- gestellten Prinzipien einer datenschutzrechtlich erträglichen Bestandsdatenauskunft schon sehr nahe. Dies gilt zum Beispiel für den jetzt vorgesehenen, echten Richtervor- behalt beim Zugriff auf dynamische IP-Adressen im Bereich des Landesverwaltungsge- setzes bzw. für den vorgesehenen G10-Vorbehalt bei entsprechenden Zugriffen auf IP- Adressen und PIN und PUK durch den Landesverfassungsschutz. Nach den Geset- zesmaterialien gehen die in den Regierungsentwürfen enthaltenen Datenschutzmaß- nahmen auch in anderen Bereichen deutlich über das hinaus, was das Bundesverfas- sungsgericht in der Entscheidung vom 14.12.2012 gefordert hat.
Dies werden wir im Rahmen der Ausschussberatung weiter beraten.

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