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Lars Harms zu TOP 9 - Gesetzentwurf zur Einführung des Streikrechts für bestimmte Beamtinnen und Beamte
Presseinformation Kiel, den 26. April 2013Es gilt das gesprochene WortLars HarmsTOP 9 Gesetzentwurf zur Einführung des Streikrechts für bestimmte Beamtinnen und Beamte Drs. 18/731Das Berufsbeamtentum ist als Institution ist in Deutschland festverwurzelt und gehört darüber hinaus auch zu einem besonderenEigenmerkmal des beruflichen Lebens in der Bundesrepublik. Zu diesembesonderen Status gesellen sich Aspekte wie die Unkündbarkeit, dieBeihilfeleistungen, die Versorgungsbezüge oder etwa die besondereDienst- und Treuepflicht.Der vorliegende Gesetzentwurf zielt auf eine Einführung des Streikrechtsfür eine bestimmte Beamtengruppe ab. Das deutsche System siehtinsgesamt kein allgemeines Streikrecht für Beamte und Beamtinnen in derBundesrepublik vor. Damit soll sichergestellt werden, dass wichtige 2Funktionen wie Zoll und Schulwesen oder die Verwaltung eines Staates zujeder Zeit aufrechterhalten werden. Die Juristen sind sich bezüglich dieserRegelung gänzlich uneinig. So hat sich beispielsweise dasOberverwaltungsgericht in Münster gegen ein Streikrecht für Beamteausgesprochen, ebenso wie das Verwaltungsgericht in Osnabrück. Auf deranderen Seite haben die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Kassel einStreikrecht für zumindest bestimmte Beamten für rechtens erklärt.Dass man über das Beamtentum nachdenkt, begrüßen wir. Besonders aufeuropäischer Ebene zeichnet sich eine Modernisierung desBeamtenwesens ab. Ein Blick auf unsere Nachbarländer zeigt, dass auchganz andere Formen des Beamtentums möglich sind. So sind in Dänemarkseit 2001 nur noch das Militär, der Katastrophenschutz sowie die Polizeiverbeamtet, das heißt auch, dass nur diese Gruppen dem Streikverbotunterliegen. Im Nachbarland Österreich wurde das Streikverbot für alleBeamten und Lehrer im Jahr 2002 aufgelöst. Wir können also feststellen,dass der Staat in unseren Nachbarländern davon nicht kaputtgegangenist. Auf der anderen Seite, macht Dänemark auch gerade mit Problemenvon sich reden, jedenfalls wenn es nach einem Großteil der Eltern imKönigreich geht. Seit genau vier Wochen werden alle Lehrer der folkeskoler– sprich Gesamtschulen von der ersten bis zur neunten Schulstufe-ausgesperrt, das heißt es liegt eine Zwangsaussperrung vom Seiten des 3Arbeitgebers vor. Die ausgesperrten Lehrkräfte bekommen kein Lohn,jedoch bezahlt die Gewerkschaft ihnen einen Ausgleich aus derStreikkasse. Die Kommunen als Schulbetreiber streben einen Anstieg derUnterrichtsstunden an und fordern zudem eine allgemeineAnwesenheitspflicht für Lehrer, die folglich bis 16.00 Uhr auf demSchulgelände bleiben müssen. Dies hat zum Arbeitskampf geführt.Für berufstätige Eltern bedeutet diese Situation rein praktisch, dass sieihre Kinder irgendwie anders unterbringen müssen. Jeden Tag müssen siesich aufs neue Fragen, wo bringe ich meine Kinder unter? Mehr noch, dieSchüler in den Abschlussklassen bangen um ihren Abschluss, der soentscheidend ist für ihre weitere berufliche- oder schulische Laufbahn.In Dänemark können Lehrer also streiken, jedoch bedeutet das auch, dasssie vom Arbeitsgeber ausgeschlossen werden können. Egal ob ausgesperrtoder Streik – das Ergebnis bleibt gleich. Kinder können nicht zumUnterricht und die Eltern stehen vor einem Betreuungsproblem.Dieses Beispiel soll deutlich machen, dass es einen Zielkonflikt gibt.Einerseits das Recht auf Streik für die Beschäftigten und dieAussperrungsmöglichkeit für den Arbeitgeber, auf der anderen Seite dieAufrechterhaltung der staatlichen Funktionen, für die die Bürgerinnen undBürger im Übrigen auch ihre Steuern entrichten. Vor dem Hintergrund 4dieses Zielkonfliktes müssen wir uns einmal in Ruhe im Ausschuss beraten,ob ein Streikrecht zielführend ist oder doch eher nicht.