Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.
Silke Hinrichsen zu TOP 7 - Änderung der Wahlen in den Gemeinden und Kreisen
Presseinformation Kiel, den 23. Februar 2011 Es gilt das gesprochene WortSilke HinrichsenTOP 7 Gesetzentwurf zur Änderung der Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein Drs. 17/1256Der SSW hat zu dem heute vorliegenden Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen eineÄnderung eingebracht. Hintergrund ist, dass wir bereits in der letzten Legislaturperiode denAntrag, dass Wahlsystem auch bei Gemeinde- und Kreistagswahlen zu ändern, begrüßt habenund auch heute diese Änderung wünschen. Denn nicht nur allein die Änderung desVerhältnisses der Listenmandate zu den Wahlkreismandanten bringt eine bessere Darstellungder Wählerentscheidung zum Ausdruck, sondern auch die Wahl des Zählverfahrens.Nach unserer Ansicht kann die Wahlauszählung nach D’Hondt eine Verfälschung desWählerwillens mit sich führen, wie es bei der Landtagswahl 2009 geschehen ist. Nach Ansichtder Experten, die im Innen- und Rechtsausschuss zum neuen Wahlgesetz angehört wurden,ergibt sich, dass der Erfolgswert einer Stimme auch beim Einstimmenwahlrecht allein durchdas Auszählverfahren verändert wird. Schon aus diesem Grund ist es angezeigt, auch bei denGemeinde- und Kreiswahlen das Zählverfahren umzustellen. 2Wie meine Kollegin Anke Spoorendonk im September 2008 sagte, muss oberstes Ziel einesWahlgesetzes sein, die Stimmen der Wählerinnen und Wähler so präzise wie möglich in eineMandatsverteilung um zusetzen. Im Jahr 2008 führte das bestehende Wahlrecht aber dazu,dass es in Husum möglich war, den SSW aus den Ausschüssen zu drängen: Der SSW hatte10,5% der Stimmen erhalten und war nur in zwei Ausschüssen vertreten. Dagegen konnten FDPund die Grünen trotz 4,3 bzw. 2,8% weniger Stimmen jeder für sich mehr Ausschusssitzeerhalten als der SSW. Und die CDU konnte auch noch mit rund drei Mal so vielen Stimmen wieder SSW zwölf Mal so viele Sitze in den Ausschüssen ergattern. Diese Darstellung zeigt, dasshier wirklich der Wurm drin ist und so was nicht noch mal geschehen darf.Dabei ist uns bekannt, dass die Einführung von Sainte- Laguë nicht nur hier im Kreis- undGemeindewahlgesetz, sondern auch in der Gemeinde- und Kreisordnung eingeführt werdenmuss, damit die Verfälschungen, wie sie nach der letzten Kommunalwahl stattgefundenhaben, nicht wieder geschehen können. Hierzu dient auch die Änderung in § 10 Abs. 4, nämlichdie vollständige Streichung von S. 3, die nach der letzten Wahl zu unterschiedlichenInterpretationen Anlass gab und je nach Couleur auch zu unterschiedlichen Ergebnissen in deneinzelnen Kommunen und Kreistagen führte. Die Gefahr der erheblichen Mehrsitze in denKommunen und Kreistagen sehen wir, aber dafür spiegelt sie besser die Stimmenverteilungund damit den Wählerwillen ab. In der Begründung des Antrages sind den Ausführungen zurInterpretation zu § 10 Abs. 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes viel Raum gegeben unddies hat bereits 2008 zu erheblichen Irritationen und Ärger vor Ort geführt.Die unterschiedlichen Auslegungen des Gesetzes darf es im Zusammenhang mit derKommunalwahl 2013 nicht wieder geben, denn Gesetze wie Gemeindeordnung, Kreisordnungund auch Gemeinde- und Kreiswahlgesetz sind Gesetze, die auch jedem Laien verständlich undnachvollziehbar sein müssen. Das waren sie nach der letzten Wahl nicht. DasLandesverfassungsgericht hat uns hier Instrumente genannt, mit denen man dies ändern kann. 3Der SSW ist der Auffassung, dass es auch vor Ort eine ebenso gerechte Verteilung der Sitze inden Gremien der Kommunalvertretungen geben muss. Das Verteilungsverfahren fürAusschüsse und Gremien muss deshalb auch geändert werden und wir werden zur Gemeinde-und Kreisordnung eine entsprechende Gesetzesänderung einbringen, weil die demokratischeKultur vor Ort Verzerrungen nicht vorgebeugt hat. Es muss deshalb auch hier eine bessereRegelung der Sitzverteilung geben.Auch die Änderung der Wahlkreisgrößen ist neben der Änderung des Verhältnisses zwischenDirektwahlkreisen zu Listenmandaten eine Regelung, die der Erfolgswertgleichheit derjeweiligen Stimme Rechnung trägt. Damit ist wie der Kollege Fürter ausgeführt hat, nur nochein absoluter Unterschied von höchsten 30% möglich und nicht wie jetzt von 50%.Abschließend möchte ich aus dem Gesetzentwurf zitieren: eine Mehrheit muss eine Mehrheitan der Urne widerspiegeln und nicht durch einzelne Vorschriften des Wahlrechts zu eineranderen Mehrheit führen.