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24.02.11 , 11:29 Uhr
SSW

Silke Hinrichsen zu TOP 7 - Änderung der Wahlen in den Gemeinden und Kreisen

Presseinformation Kiel, den 23. Februar 2011 Es gilt das gesprochene Wort



Silke Hinrichsen
TOP 7 Gesetzentwurf zur Änderung der Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein Drs. 17/1256

Der SSW hat zu dem heute vorliegenden Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen eine
Änderung eingebracht. Hintergrund ist, dass wir bereits in der letzten Legislaturperiode den
Antrag, dass Wahlsystem auch bei Gemeinde- und Kreistagswahlen zu ändern, begrüßt haben
und auch heute diese Änderung wünschen. Denn nicht nur allein die Änderung des
Verhältnisses der Listenmandate zu den Wahlkreismandanten bringt eine bessere Darstellung
der Wählerentscheidung zum Ausdruck, sondern auch die Wahl des Zählverfahrens.


Nach unserer Ansicht kann die Wahlauszählung nach D’Hondt eine Verfälschung des
Wählerwillens mit sich führen, wie es bei der Landtagswahl 2009 geschehen ist. Nach Ansicht
der Experten, die im Innen- und Rechtsausschuss zum neuen Wahlgesetz angehört wurden,
ergibt sich, dass der Erfolgswert einer Stimme auch beim Einstimmenwahlrecht allein durch
das Auszählverfahren verändert wird. Schon aus diesem Grund ist es angezeigt, auch bei den
Gemeinde- und Kreiswahlen das Zählverfahren umzustellen. 2
Wie meine Kollegin Anke Spoorendonk im September 2008 sagte, muss oberstes Ziel eines
Wahlgesetzes sein, die Stimmen der Wählerinnen und Wähler so präzise wie möglich in eine
Mandatsverteilung um zusetzen. Im Jahr 2008 führte das bestehende Wahlrecht aber dazu,
dass es in Husum möglich war, den SSW aus den Ausschüssen zu drängen: Der SSW hatte
10,5% der Stimmen erhalten und war nur in zwei Ausschüssen vertreten. Dagegen konnten FDP
und die Grünen trotz 4,3 bzw. 2,8% weniger Stimmen jeder für sich mehr Ausschusssitze
erhalten als der SSW. Und die CDU konnte auch noch mit rund drei Mal so vielen Stimmen wie
der SSW zwölf Mal so viele Sitze in den Ausschüssen ergattern. Diese Darstellung zeigt, dass
hier wirklich der Wurm drin ist und so was nicht noch mal geschehen darf.


Dabei ist uns bekannt, dass die Einführung von Sainte- Laguë nicht nur hier im Kreis- und
Gemeindewahlgesetz, sondern auch in der Gemeinde- und Kreisordnung eingeführt werden
muss, damit die Verfälschungen, wie sie nach der letzten Kommunalwahl stattgefunden
haben, nicht wieder geschehen können. Hierzu dient auch die Änderung in § 10 Abs. 4, nämlich
die vollständige Streichung von S. 3, die nach der letzten Wahl zu unterschiedlichen
Interpretationen Anlass gab und je nach Couleur auch zu unterschiedlichen Ergebnissen in den
einzelnen Kommunen und Kreistagen führte. Die Gefahr der erheblichen Mehrsitze in den
Kommunen und Kreistagen sehen wir, aber dafür spiegelt sie besser die Stimmenverteilung
und damit den Wählerwillen ab. In der Begründung des Antrages sind den Ausführungen zur
Interpretation zu § 10 Abs. 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes viel Raum gegeben und
dies hat bereits 2008 zu erheblichen Irritationen und Ärger vor Ort geführt.


Die unterschiedlichen Auslegungen des Gesetzes darf es im Zusammenhang mit der
Kommunalwahl 2013 nicht wieder geben, denn Gesetze wie Gemeindeordnung, Kreisordnung
und auch Gemeinde- und Kreiswahlgesetz sind Gesetze, die auch jedem Laien verständlich und
nachvollziehbar sein müssen. Das waren sie nach der letzten Wahl nicht. Das
Landesverfassungsgericht hat uns hier Instrumente genannt, mit denen man dies ändern kann. 3
Der SSW ist der Auffassung, dass es auch vor Ort eine ebenso gerechte Verteilung der Sitze in
den Gremien der Kommunalvertretungen geben muss. Das Verteilungsverfahren für
Ausschüsse und Gremien muss deshalb auch geändert werden und wir werden zur Gemeinde-
und Kreisordnung eine entsprechende Gesetzesänderung einbringen, weil die demokratische
Kultur vor Ort Verzerrungen nicht vorgebeugt hat. Es muss deshalb auch hier eine bessere
Regelung der Sitzverteilung geben.


Auch die Änderung der Wahlkreisgrößen ist neben der Änderung des Verhältnisses zwischen
Direktwahlkreisen zu Listenmandaten eine Regelung, die der Erfolgswertgleichheit der
jeweiligen Stimme Rechnung trägt. Damit ist wie der Kollege Fürter ausgeführt hat, nur noch
ein absoluter Unterschied von höchsten 30% möglich und nicht wie jetzt von 50%.
Abschließend möchte ich aus dem Gesetzentwurf zitieren: eine Mehrheit muss eine Mehrheit
an der Urne widerspiegeln und nicht durch einzelne Vorschriften des Wahlrechts zu einer
anderen Mehrheit führen.

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