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Thorsten Fürter zu den Grünen Änderungsvorschlägen zum Gesetzentwurf der Landesregierung für die Untersuchungshaft
Presseinformation Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Stellv. Pressesprecher Dr. Jörg Nickel Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Telefon: 0431 / 988 - 1503 Fax: 0431 / 988 - 1501 Mobil: 0178/28 49 591 presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de Nr. 108.10 / 22.02.2011Grüne legen Änderungsvorschläge zur Untersuchungshaft vor:Schleswig-Holstein darf nicht hinter Standards anderer Länder zurückbleiben Die Grüne Landtagsfraktion hat heute Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf der Landesregierung für die Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein beschlossen. Hierzu erklärte der innen- und rechtspolitische Sprecher, Thorsten Fürter:Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf muss an mehreren Stellen kor- rigiert werden. Standards, die in anderen Ländern in punkto Liberalität und Rechtsstaat- lichkeit im Strafvollzug gesetzt wurden, sollten in Schleswig-Holstein nicht unterlaufen werden. Gefangene in Untersuchungshaft gelten als unschuldig, solange gegen sie kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Zentraler Grundsatz ist deshalb, dass das Le- ben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen ist. Einschränkun- gen sind daher auf das zu reduzieren, was absolut notwendig ist. Diesem Maßstab wird der Gesetzentwurf nicht gerecht.Wesentliche Punkte unseres Änderungsantrags sind:-> Angleichung des Arbeitsentgelts an die StrafgefangenenUntersuchungshäftlinge dürfen nicht schlechter gestellt werden, als Strafgefangene. Gegen diesen Grundsatz will die Landesregierung verstoßen. Während Strafgefange- nen rund 240 Euro im Monat für ihre Arbeit zustehen, will die Landesregierung diesen Betrag für Untersuchungshäftlinge auf rund 133 Euro im Monat begrenzen. Länder wie Seite 1 von 2 Hamburg und Bremen haben die Angleichung schon vorgenommen. Sie ist auch in Schleswig-Holstein überfällig.-> Stärkung der EinzelunterbringungDer Entwurf der Landesregierung will, dass Untersuchungsgefangene weiterhin wäh- rend der Ruhezeit mit ihrer Zustimmung in gemeinsamen Hafträumen untergebracht werden sollen. Wir sehen darin eine Gefahr für eine sichere und gewaltfreie Untersu- chungshaft. Von einer „freiwilligen“ Entscheidung kann in der Extremsituation der Untersuchungshaft häufig nicht die Rede sein. Deshalb wollen wir eine Ausnahme von der Einzelunterbringung nur unter sehr engen Voraussetzungen zulassen, zum Beispiel nur wenn eine Einzelunterbringung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gefangenen darstellen würde.-> Aufenthalt mit anderen Gefangenen in der FreizeitEin allgemeines Problem des Vollzugs der Untersuchungshaft ist, dass die Gefangenen während der Freizeit zu lange in den Zellen eingeschlossen sind. Wir schlagen vor, ei- ne Regelung aus Hamburg zu übernehmen, nach der sich Untersuchungshäftlinge während der Freizeit zusammen mit anderen Häftlingen außerhalb ihrer Zellen aufhal- ten dürfen. Der Vorschlag der Landesregierung sieht bisher nur vor, dass den Gefan- genen dies gestattet werden kann, aber nicht muss. *** 2 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ #N!# 17. Wahlperiode 22.02.2011Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENEntwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig- Holstein Drucksache 17/ 1255Der Landtag wolle beschließen:Der Gesetzentwurf wird mit folgenden Änderungen beschlossen:1.) In § 4 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt: Vollzugsmaßnahmen sollen den Untersuchungsgefangenen erläutert werden. 2.) In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 3 neu eingefügt: Der Verhütung von Selbsttötungen kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. 3.) In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 neu eingefügt: Ein besonderes Augenmerk ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines gewalt- freien Klimas im Vollzug zu richten. 4.) In § 7 wird Absatz 3 wie folgt geändert: Die Unersuchungsgefangenen werden umgehend ärztlich untersucht. 5.) In § 12 wird in Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt geändert: Während der Freizeit können die Untersuchungsgefangenen sich in der Gemein- schaft mit anderen Gefangenen aufhalten. 6.) § 13 wird wie folgt geändert: Die Untersuchungsgefangenen werden während der Ruhezeit allein in ihren Haft- räumen untergebracht. Sie können auch während der Ruhezeit gemeinsam unterge- bracht werden, wenn Untersuchungsgefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Untersuchungsgefangenen besteht und bei einer gemeinsamen Unterbringung mit nicht hilfsbedürftigen oder gefährdeten Untersu- chungsgefangenen diese zugestimmt haben. Drucksache 17/ #N!# Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode6.) In § 17 Absatz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt: Die dabei entstehenden Kosten dürfen die Kosten der Eigenreinigung nicht wesent- lich übersteigen. 7.) In § 25 Absatz 2 wird die Zahl 5 % durch die Zahl 9 % ersetzt. 8.) In § 25 Absatz 7 wird das Wort „darlehensweise“ gestrichen. 9.) In § 37 Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst: Satz 1 gilt auch für Schreiben an die Bürgerbeauftragten der Länder und die Daten- schutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie für Gerichte, Staatsanwalt- schaften und die Aufsichtsbehörde (§ 85).10.) In § 44 Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies erfordern.11.) § 70 wird wie folgt neu gefasst: (1) Die jungen Untersuchungsgefangenen können mit ihrer Zustimmung in Wohn- gruppen untergebracht werden. (2) Wohngruppen sollen in der Regel mindestens mit acht und höchstens mit zwölf Gefangenen belegt werden. Eine Belegung mit mehr als fünfzehn Gefangenen darf nicht erfolgen. Die Belegung soll sich an erzieherischen Grundsätzen orientieren. (3) Wohngruppen werden von erzieherisch befähigten Bediensteten geleitet, verfü- gen über Gruppenräume für gemeinschaftliche Beschäftigung und bieten besondere Erziehungs- und Freizeitangebote. (4) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Bildung, Arbeit und Freizeit kann über § 12 Absatz 3 hinaus auch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist, schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen zu befürchten sind oder während der ersten zwei Wochen nach der Aufnahme.Thorsten Fürter und Fraktion 2