Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

04.02.11 , 10:34 Uhr
B 90/Grüne

Thorsten Fürter zum Grünen Gesetzesentwurf zur Änderung des Kommunalwahlrechts

Presseinformation

Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Stellv. Pressesprecher Dr. Jörg Nickel Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel
Telefon: 0431 / 988 - 1503 Fax: 0431 / 988 - 1501 Mobil: 0178/28 49 591 presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de
Nr. 071.10 / 04.02.2011

Grüne legen Gesetzesentwurf zur Änderung des Kommunalwahlrechts vor

Auch Kommunalparlamente müssen gerecht zusam- mengesetzt sein, ohne aus den Nähten zu platzen Die Grüne Landtagsfraktion hat einen Gesetzesentwurf in den Landtag eingebracht (Anlage), der eine Verringerung der Anzahl von Wahlkreisen vorsieht und klar stellt, dass Überhangmandate künftig auch in den Kommunen voll ausgeglichen werden müssen. Hierzu erklärte der innen- und rechtspolitische Sprecher der Fraktion, Thors- ten Fürter:
Nach der letzten Kommunalwahl im Jahr 2008 kam es zu einer großen Unsicherheit über die in vielen Kommunen entstandenen Überhangmandate und in der Folge auch zu Gerichtsverfahren. Während einige Kommunen das Gemeinde- und Kreiswahlge- setz so auslegten, dass Überhangmandate voll ausgeglichen wurden, sind in anderen Kommunen weniger Ausgleichsmandate verteilt worden. Wir wollen jetzt Rechtssicher- heit schaffen und schlagen deswegen eine landesweit klare und einheitliche Regelung vor: Wenn Überhangmandate entstehen, müssen diese ausgeglichen werden. Ansons- ten wird der Wille der WählerInnen verzerrt, was der kommunalen Demokratie schadet. Im Zusammenhang mit der Novellierung des Gesetzes für die Landtagswahl sind sich die Fraktionen im Landtag inzwischen auch darüber einig, einen solchen vollen Aus- gleich zu schaffen.
Aber Kommunalparlamente müssen nicht nur gerecht zusammengesetzt sein, wir müs- sen auch verhindern, dass sie aus allen Nähten platzen. Eine zu hohe Zahl an Wahl- kreisen trägt heute dazu bei, dass Kommunalparlamente zu groß werden. In Lübeck Seite 1 von 2 sitzen z.B. 60 statt eigentlich vorgesehener 49 Mitglieder in der Bürgerschaft. Im Kreis- tag von Ostholstein sind es sogar 65 Kreistagsabgeordnete statt vorgeschriebener 49. Das überfordert die ohnehin knappen Kommunalfinanzen.
Deswegen schlagen wir vor, die Anzahl der Wahlkreise dort zu reduzieren, wo heute ein Ungleichgewicht zwischen unmittelbaren VertreterInnen und ListenvertreterInnen bestehen. So gibt es zurzeit beispielsweise in großen Kreisen wie Pinneberg und Ostholstein sowie in den Kommunalvertretungen von Lübeck und Kiel bei einer vorge- sehen Größe von 49 VertreterInnen 27 Wahlkreise und 22 ListenvertreterInnen. Schon die von uns vorgeschlagene Reduzierung auf 25 Wahlkreise (bei dann 24 Listenvertre- terInnen) hätte erhebliche Auswirkungen: Je nachdem, wie die Wahlkreise zugeschnit- ten werden, hätte das letzte Wahlergebnis der Kommunalwahl 2008 dazu geführt, dass z.B. in die Lübecker Bürgerschaft statt 60 nur 53 Mitglieder eingezogen wären. In Kiel wäre eine Reduzierung auf 51 (statt 58) Ratsmitglieder möglich gewesen.
Indem ein Übergewicht der Anzahl der Wahlkreiskandidaten in unserem Vorschlag bei- behalten wird, machen wir den anderen Fraktionen ein Angebot, das Kommunalwahl- recht im Zuge der Novellierung des Gesetzes zur Landtagswahl gleich mit anzupacken. Vorschlägen, im Sinne der Handlungsfähigkeit der Kommunalvertretungen die Anzahl der Wahlkreise noch stärker zu reduzieren, stehen wir offen gegenüber. Eine Abkehr von unserer grundsätzlichen Position, dass auch die Elemente des Kumulierens und Panaschierens stärkeren Einfluss auf das Kommunalwahlrecht gewinnen müssen, ist mit diesem Vorstoß nicht verbunden.



***



2 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ #N!# 16. Wahlperiode 03.02.2011



Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN



Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen in den Ge- meinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG -) Drucksache 16/ #N!# Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:



Artikel 1 Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes – GKWG des Landes Schleswig-Holstein


Das Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 2 Gesetz vom 16. September 2009 (GVOBl. S. 572), wird wie folgt geändert:


1. § 8 wird wie folgt geändert:
Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter beträgt
Zahl der Vertreterinnen und Vertreter:
Einwohnerzahl insgesamt unmittelbare Listenvertreterinnen und Vertreterinnen und Vertreter Listenvertreter
1. in kreisangehörigen Gemeinden
mehr als 70 bis zu 200 7 4 3
mehr als 200 bis zu 750 9 5 4
mehr als 750 bis zu 1250 11 6 5
mehr als 1250 bis zu 2000 13 7 6
mehr als 2000 bis zu 5000 17 9 8
mehr als 5000 bis zu 10000 19 10 9
mehr als 10000 bis zu 15000 23 12 11


2 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode Drucksache 16/ #N!#



mehr als 15000 bis zu 25000 27 14 13
mehr als 25000 bis zu 35000 31 16 15
mehr als 35000 bis zu 45000 35 18 17
mehr als 45000 39 20 19
2. in kreisfreien Städten
bis zu 150 000 43 22 21
mehr als 150 000 49 25 24
3. in Kreisen
bis zu 200 000 45 23 22
mehr als 200 000 49 25 24



2. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird gestrichen.


3. In § 15 Abs. 2 wird die Zahl 25 v.H. durch die Zahl 15 v.H. ersetzt.



Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



3 Drucksache 16/ #N!# Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode



Begründung:


Zu 1.: Um einem zu starken Anwachsen der Gemeinde-, Stadt- und Kreisräte entgegen zu wirken, wird die Zahl der direkt zu wählenden VertreterInnen und die Zahl der Listen- vertreterInnen einander angeglichen.
Zu 2.: Nach den Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein am 25. Mai 2008 kam es in vielen Gemeinden und Kreisen zu unterschiedlichen Ansichten darüber, wie der § 10 Abs. 4 GKWG im Hinblick auf die Begriffe „weitere Sitze“ zu interpretieren ist.
In einigen Gemeinden, z.B. Kiel und Lübeck, wurde die sog. große Ausgleichslösung von Überhangmandaten gewählt, in anderen Gemeinden, z.B. in Itzehoe wurde die sog. kleine Ausgleichslösung gewählt. Das Innenministerium als aufsichtsführende Behörde ist gegen diese ungleiche Auslegung des Wahlgesetzes nicht vorgegangen, so dass es bei der unterschiedlichen Auslegung des Wahlergebnisses geblieben ist. Bei gleichem Ergebnis kommt es also dazu, dass die Kandidatin oder der Kandidat ein Mandat in einer Gemeinde erhält, während er dieses in der anderen Gemeinde nicht erhalten hat. Dieses ist ein nicht hinzunehmender Zustand, der den dringenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers deutlich macht.
Nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 und den da- raufhin von allen Fraktionen eingebrachten Anträgen zur Änderung des Landeswahl- gesetzes ist es sinnvoll, auch das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz zu ändern, da der § 10 Abs. 4 GKWG im Kern gleichlauten wie § 3 Abs. 5 LWahlG ist.
Auch in den Gemeinden muss eine Mehrheit an der Urne zu einer Mehrheit in der gewählten Vertretung führen.
Zu 3.: Um eine höhere Erfolgswertgleicheit jeder Stimme im Land zu gewährleisten, sollte die Maximalabweichung der Wahlkreisgrößen auf 15 Prozent reduziert werden. Auch dann ergibt sich immer noch ein möglicher absoluter Unterschied von 30 Prozent Größenunterschied zwischen den einzelnen Wahlkreisen.



Thorsten Fürter und Fraktion
4

Download PDF

Pressefilter

Zurücksetzen