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05.05.10 , 11:03 Uhr
B 90/Grüne

Anke Erdmann zum grünen Gesetzentwurf zur Absicherung der freien Schulen

Presseinformation

Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Pressesprecherin Claudia Jacob Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel
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Nr. 244.10 / 05.05.2010

Freie Schulen – aus dem Blick der Koalition Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzentwurf zur Absicherung der frei- en Schulen im Schulgesetz eingereicht. Dazu erklären Anke Erdmann, schulpolitische Sprecherin der Grünen Fraktion, und Bernd Hadewig, Sprecher der Landesarbeitsge- meinschaft Waldorfschulen in Schleswig-Holstein e.V.:
Schulen in freier Trägerschaft bereichern das Bildungsangebot in Schleswig-Holstein. Durch die Weiterentwicklung pädagogischer Konzepte und die Erprobung neuer Unter- richtsformen erhalten die staatlichen Schulen konzeptionellen Input. Darum sind die frei- en Schulen ein wesentlicher Bestandteil unseres Bildungssystems. Zur deren finanziel- ler Absicherung hat die Grüne Landtagsfraktion heute einen entsprechenden Gesetz- entwurf eingereicht.
Die Zuschüsse für die Schulen in freier Trägerschaft betragen in der Regel pro Schüle- rIn 80 Prozent des Betrages, den das Land pro SchülerIn einer staatlichen Schule aus- gibt – eingefroren auf dem Niveau von 2001. Investitionskosten werden nur als freiwilli- ge Leistung bezuschusst. Das bringt die Schulen in freier Trägerschaft zunehmend in finanzielle Bedrängnis. Die dänischen Schulen sind davon nicht betroffen, sie erhalten die volle Förderung.
Nur ehrenamtliches Engagement, Schulgebühren und geringe Lehrergehälter fangen diese unvollständige Deckung auf. Pro Jahr ergibt sich hieraus alleine durch die Wal- dorfschulen eine Ersparnis von knapp 10 Millionen Euro für das Land. Umgekehrt be- deutet dies: Würden alle schleswig-holsteinischen Waldorfschulen schließen müssen, kämen auf das Land zusätzliche 10 Millionen Euro Kosten zu.

Seite 1 von 2 Bündnis 90/Die Grünen wollen alle freien Schulen finanziell absichern, um diese Schul- form langfristig erhalten zu können. Wir haben dazu einen Gesetzentwurf eingebracht, der im Wesentlichen:
-> die Zuschüsse von 80 auf 85 Prozent der Ausgaben für eine/n SchülerIn in einer staatli- chen Schule anheben soll -> das Vorjahr als Bezugsgröße für die Zuschusse nimmt, nicht das Jahr 2001 -> auch Schulen in freier Trägerschaft verbindliche Investitionskostenzuschüsse zusichert -> die Hälfte der regulären Zuschüsse rückwirkend erstattet, wenn die ersten zwei Jahre nach der Schulgründung erfolgreich vergangen sind. Zurzeit werden in den ersten zwei Jah- ren nach einer Schulgründung keine Zuschüsse gezahlt.

Diese Maßnahmen kosten das Land insgesamt zusätzliche drei Millionen Euro im Jahr. Dazu kommen einmalige Kosten pro Schulgründung.
Während in Schleswig-Holstein 4,1 Prozent der SchülerInnen freie Schulen – inklusive der Schulen der dänischen Minderheit – besuchen, bewegt sich dieser Anteil in den an- deren Bundesländern durchschnittlich bei 7,8 Prozent. In Sachsen geht sogar jede/r siebte Schüler/in auf eine freie Schule.
Mit unserem Gesetzentwurf schaffen wir für die Schulen in freier Trägerschaft eine fi- nanziell solidere Grundlage. Wir gehen davon aus, dass sich durch unsere Initiative der Anteil der SchülerInnen, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, weiter erhö- hen würde. Schon bei einer Steigerung des Anteils auf rund sechs Prozent wäre unser Gesetzentwurf kostenneutral.
Der Gesetzentwurf wurde 2007 von der großen Koalition abgelehnt, die FDP hat der Grünen Initiative im Parlament zugestimmt. Auch im Koalitionsvertrag wurde eine Ver- besserung der Situation der Schulen in freier Trägerschaft vereinbart. Im aktuellen Schulgesetzentwurf der Landesregierung sind entsprechende Verbesserungen aller- dings nicht vorgesehen. Bei dem ganzen Tumult mit dem Schulgesetz sind die freien Schulen offenbar aus dem Blick der Koalition geraten. Wir sind optimistisch, dass dies nur ein Versehen war.



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2 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ #N!# 17. Wahlperiode



Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen



Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes - Stärkung der Freien Schulen Drucksache 17/ #N!# Schleswig-Holsteinischer Landtag – 17. Wahlperiode


Der Landtag wolle beschließen:
Änderung des Schulgesetzes Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) vom 24.1.2007 wird wie folgt geändert:
§ 119 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird nach „Kosten der Lehrkräfte (Personalkosten)“ eingefügt: „sowie den Investitionskosten“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, hat der Träger nach Ablauf der Wartefrist einen Anspruch auf Erstattung der Ausgaben in Höhe von 50 % der Zu- schüsse, die dem Träger während dieses Zeitraums ohne die Wartefrist gewährt worden wären.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und um folgenden Satz 2 ergänzt: „Eine Erstattung der Ausgaben nach Abs. 2 entfällt.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Der bisherige Absatz 4 entfällt.

§ 120 wird wie folgt geändert: Die Überschrift wird geändert zu: „Berücksichtigungsfähige Sach-, Personal- und Investitionskosten“
Es wird folgender Absatz 4 eingefügt: „Als Investitionskosten werden die bei der Bemessung der Schulkostenbeiträge fest- gelegten Investitionskosten nach § 111 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 berücksichtigt.

Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

§ 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Berechnung des Schülerkostensatzes der Ersatzschule sind die Sach- und Personalkosten (§ 48 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 2) zu Grunde zu legen, die im Lan- desdurchschnitt für eine Schülerin oder einen Schüler an einer öffentlichen Schule der vergleichbaren Schulart in dem der Feststellung vorausgehenden Jahr entstan- den sind, zuzüglich der Investitionskosten nach § 120 Absatz 4.“
Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Berechnung der Personalkosten sind jeweils die durchschnittlichen Versor- gungsbezüge der allgemeinbildenden Schulen zu Grunde zu legen.“

2 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode Drucksache 17/ #N!#


Satz 4 entfällt.
Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Der Schülerkostensatz der Ersatzschule beträgt bei 1. den Schulen mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ 100 %, 2. den allgemein bildenden Schulen und den sonstigen Förderzentren 85 %, 3. den berufsbildenden Schulen 50 %.“

§ 122 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Berechnung der Zuschüsse wird für Regionalschulen in freier Trägerschaft der Schülerkostensatz der Regionalschulen und für die Sek I der Gemeinschafts- schulen in freier Trägerschaft der Schülerkostensatz der Gemeinschaftsschulen, die die Sek I umfassen zu Grunde gelegt. Für Gemeinschaftsschulen in freier Trägerschaft, die eine Oberstufe umfassen, wer- den die Schülerkostenbeiträge der Gesamtschulen bzw. Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe zugrunde gelegt.“
In Satz 2 werden die Worte „im Übrigen“ gestrichen.


§ 122 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für die Berechnung der Zuschüsse an die Freien Waldorfschulen wird als öffentli- cher Schülerkostensatz nach Absatz 1 Satz 2 1. für die Jahrgangsstufen eins bis vier der Schülerkostensatz der Grund- und Hauptschulen und 2. für die Jahrgangsstufen fünf bis dreizehn der Schülerkostensatz der Gesamtschu- len bzw. Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe zu Grunde gelegt. Erstreckt sich die Genehmigung für eine Freie Waldorfschule auch auf ein Förderzentrum, wird für dessen Schülerinnen und Schüler der Schülerkosten- satz der dem sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechenden Sonderschulart zu Grunde gelegt.“
Es wird als Absatz 4 eingefügt: „Für Schüler und Schülerinnen mit anerkanntem Förderbedarf im integrierten Unter- richt wird dem Zuschuss der Schülerkostensatz der Förderschulen zugrundegelegt.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.



3 Drucksache 17/ #N!# Schleswig-Holsteinischer Landtag – 17. Wahlperiode



Begründung: Wartezeit: Die Freien Schulen müssen die ersten zwei Jahre ohne Zuschüsse auskommen. Das BVerfG hat in seinem Urteil Aktenzeichen 1 BvR 682/88 und 712/ 88 vom 9.3.1994 entschieden, dass Wartefristen nicht die Wirkung einer Gründungs- sperre haben dürfen. Die Schulgesetze von Hamburg (§ 14 Abs. 4 Hamburgisches Gesetz über Schulen in Freier Trägerschaft) und Hessen (§ 1 Abs. 2 Ersatzschulfi- nanzierungsgesetz) haben bereits geregelt, nach der Wartezeit 50% der Zuschüsse nachträglich zu zahlen. Dieser Regelung sollte sich Schleswig-Holstein im §119 an- schließen.
Versorgungskosten: Die Zusammensetzung der Zuschüsse an Ersatzschulen ist im Schulgesetz nicht transparent geregelt. Für die Waldorfschulen wurden die Schülerkostensätze der Gesamtschulen zugrundegelegt, mit unterdurchschnittlich niedrigen Pensionskosten. Als Ausgleich dafür wurde dem Schülerkostensatz der Gesamtschulen 10,5 % des Satzes der Förderschulen hinzugefügt. Dies entspricht nicht dem Grundsatz der Haushaltsklarheit. Der Landesrechnungshof empfiehlt in seinem Brief vom 13.7.07 an die Landtagsfraktionen und die Landesregierung, den Versorgungszuschlag neu zu regeln. Deshalb wird hier vorgeschlagen, der Berechnung der Personalkosten je- weils die durchschnittlichen Versorgungsbezüge der allgemeinbildenden Schulen zu Grunde zu legen. Im Gegenzug entfällt der Passus in § 122 Absatz 3 Satz 1 „zuzüg- lich 10,5 % des Schülerkostensatzes der Förderschulen“.
Höhe der Zuschüsse: Die Grundlage der Zuschussberechnung für die deutschen Schulen in freier Träger- schaft in Schleswig-Holstein beruht auf den statistischen Berechnungen aus dem Jahr 2001. Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen hat dargelegt, dass die Höhe der gewährten Zuschüsse 2009 für die Klassenstufen 5 bis 13 in etwa auf dem Niveau der Zuschüsse des Jahres 1994 lag. Aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der Berechnung der Schülerkostensätze sollte sich der Schülerkostensatz grund- sätzlich am Kostensatz des jeweiligen Vorjahres orientieren, wie es bei den Schulen der Dänischen Minderheit bereits der Fall ist.
Investitionskosten: Aus Gründen der Planungssicherheit und Verwaltungsvereinfachung sollte die bei den Schulkostenbeiträgen (§ 111 SchulG) gefundene Lösung auf die Schulen in Freier Trägerschaft übertragen werden. Deshalb sollen die Zuschüsse zu den lau- fenden Kosten und den Kosten für die Lehrkräfte um einen Investitionskostenanteil ergänzt werden, der 85% von dem der öffentlichen Schulen entspricht. Dafür kann die Möglichkeit freiwilliger Zuwendungen zu Bauinvestitionen in § 119 Absatz 4 ent- fallen.
Berücksichtigung von Kindern mit anerkanntem Förderbedarf: Das Schulgesetz fordert in §5 Absatz 2, bei sonderpädagogischem Förderbedarf möglichst integrativen Unterricht durchzuführen. Für Schüler und Schülerinnen mit anerkannten Förderbedarf im integrierten Unterricht wird derzeit nur der geringere Schülerkostensatz der allgemeinbildenden Schulen als Zuschuss gezahlt. Wie bei
4 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 17. Wahlperiode Drucksache 17/ #N!#


öffentlichen Schulen müssen auch bei Freien Schulen die erhöhten Aufwendungen berücksichtigt werden, damit Integration stattfinden kann.

Monika Heinold, Anke Erdmann und Fraktion



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