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Heiner Garg zum Nichtraucherschutz
FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Nr. 108/2009 Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Kiel, Donnerstag, 26. März 2009 Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Sperrfrist: Redebeginn Günther Hildebrand, MdLEs gilt das gesprochene Wort!Nichtraucherschutz/Gesetz/Ein-Raum-Gastronomie/BVerfGHeiner Garg zum Nichtraucherschutz In seinem Redebeitrag zu TOP 3 (Gesetzentwürfe zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens) sagte der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig- Holsteinischen Landtag, Dr. Heiner Garg:„Der im Dezember 2008 von der Großen Koalition eingebrachte Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens soll nach dem Willen von Union und SPD ohne weitere Änderungen verabschiedet werden.Eine Anhörung der drei vorliegenden Gesetzentwürfe hat zwar stattgefunden – sinnvolle Anregungen wurden nicht einmal diskutiert.Zu groß war offensichtlich die Gefahr, dass sich die beiden Regierungsfraktionen über Detailfragen nicht hätten einigen können.Es wird eine Neuregelung des Nichtraucherschutzgesetzes in drei Bereichen vorgenommen:1. Die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Voraussetzung für eine Ausnahmeregelung für sog. „Ein-Raum-Gastronomiebetriebe“ wird gesetzlich verankert. D. h., Gastronomiebetriebe, mit einer Gastfläche von weniger als 75 qm, ohne Nebenraum, ohne Angebot an zubereiteten Speisen, in den Personen unter 18 keinen Zutritt haben und am Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet sind können künftig ihren Gästen das Rauchen wieder gestatten.Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2 2. Es wird eine Klarstellung vorgenommen, dass gesonderte Veranstaltungsräume als Nebenräume genutzt werden können. 3. Personen unter 18 dürfen sich in abgetrennten Raucher-Nebenräumen nicht aufhalten.Die Neuregelung ist ein Dokument der verpassten Chancen. Statt mehr Toleranz und Entscheidungsfreiheit den Gastronomen und Gästen einzuräumen, werden lediglich minimale Änderungen vorgenommen – und selbst diese werfen in einigen Punkten weitere Fragen auf: • Das Bundesverfassungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung im Hinblick auf die Berechnung der 75 qm an der zwischen dem Bundesgesundheitsministerium und der DEHOGA am 1. März 2005 geschlossene Zielvereinbarung zum Nichtraucherschutzgesetz orientiert1. Dort wird als Gastfläche der Bereich definiert, in dem Tische und Stühle für den Aufenthalt von Gästen bereitgehalten werden2. • Die Große Koalition stellt hingegen in seiner Begründung auf die Brutto-Gastflächengröße ab, auf deren Grundlage eine Erlaubnis nach § 3 Gaststättengesetz erteilt wird. Das lässt sich zwar einfach auf dem Papier kontrollieren. Im Zweifel handelt es sich hierbei aber um eine ganz andere Fläche.Vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen für sog. „Ein-Raum-Gastronomiebetriebe“ bei etwa 300 bis 500 der insgesamt rund 9.000 gastgewerblichen Betriebe in Schleswig-Holstein vorliegen3, wäre ein großzügiger Auslegungsspielraum auch für die Große Koalition kein Beinbruch gewesen.Vorausgesetzt, es geht Union und SPD nicht um Volkserziehung – wie beim Entwurf der Grünen.Nicht berücksichtigt wurde die im Entwurf der FDP die vorgesehen Streichung der 21-Tage-Regel für Festzelte. Die willkürliche Festlegung der Gesamtzahl von 21 aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr sollte gestrichen werden, um Wettbewerbsnachteile der heimischen Gastronomie zu vermeiden.Warum eine Innovationsklausel nicht im Gesetz verankert werden sollte, wie von der FDP vorgesehen, erschließt sich nicht. Deshalb haben wir diese Forderung erneut eingebracht. • Anstatt einen Bericht im Sommer über die Erfahrungen in anderen Bundesländern abzuwarten, sollte mit dieser Regelung zumindest die Möglichkeit verankert werden, dass das zuständige Ministerium im Rahmen einer Vorordnung die Voraussetzungen für einen technischen Nichtraucherschutz festschreiben kann. • Es mag ja sein, dass die Gesundheitsministerin sich gegen neue technische Möglichkeiten sperrt. Die in der Vergangenheit vorgeschobenen Vollzugs- und Genehmigungsprobleme können es jedenfalls nicht sein. • Wer eine solche Regelung mit der Begründung ablehnt, dass diese technische Vorgaben und womöglich neue Grenzwerte für krebserregende Stoffe enthalten müsste4 – muss sich dann schon fragen lassen, warum nach den offiziellen Informationen des Ministeriums immerhin „geschlossene Raucherkabinen, die dem Stand der Technik entsprechen und deren Lüftungseinrichtung einen sicheren und dauerhaften Schutz der Umgebungsluft gewährleistet als abgetrennte Nebenräume angesehen werden, in denen das Rauchen gestattet ist5“ – erlaubt ist?“1 Entscheidung BverfG, 1 BvR 3262/07 vom 30.07.2008, Absatz-Nr. 167 2 Vereinbarung zwischen Bundesgesundheitsministerium und DEHOGA Bundesverband vom 1. März 2005, Ziff. 2 3 Schätzung der DEHOGA Schleswig-Holstein 4 Stellungnahme Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren u.a. zur Innovationsklausel, S. 4, http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl16/umdrucke/2300/umdruck-16-2364.pdf 5 Internetseite des Gesundheitsministeriums, „Fragen und Antworten – Allgemeines“, Ziff. 9: Gibt es technische Lösungen, die ein Rauchverbot entbehrlich machen?Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/