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30.11.06 , 12:45 Uhr
CDU

Ursula Sassen zu TOP 29: Die beanstandeten Fälle sind Ausnahmen

Nr. 414/06 30. November 2006


IM SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN LANDTAG
PRESSEMITTEILUNG Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de

Innenpolitik Ursula Sassen zu TOP 29: Die beanstandeten Fälle sind Ausnahmen Dem Antrag der Fraktionen von FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der Ab- geordneten des SSW zur Sicherstellung der Auskunftsrechte von Bürgerinnen und Bürgern ist in seiner Zielrichtung an sich uneingeschränkt zuzustimmen.
Bürgerinnen und Bürger, die bei der Polizei des Landes Schleswig-Holstein um Aus- kunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten bitten, haben hierauf einen recht- lich abgesicherten Anspruch nach § 198 Landesverwaltungsgesetz. Dieser Anspruch umfasst sämtliche bei der Landespolizei gespeicherten Daten wie auch solche, die in den Verbunddateien (INPOL) gespeichert sind.
Auskunftsverweigerungen dürfen nur gemäß den engen Grenzen der Verfassung und der gesetzlichen Regelungen unter Heranziehung der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgen.
Das ULD ist der Bitte des Innen- und Rechtsausschusses, einen Bericht über die Er- teilung von Auskünften an Betroffene durch die Polizei zu stellten, nachgekommen. Diesen detaillierten Bericht habe ich mit Interesse zur Kenntnis genommen, zeigt er doch – wie auch viele andere Einlassungen und Kommentare des ULD -, dass es sich beim ULD um eine wachsame Behörde handelt.
Die vorliegende „Unterrichtung des Schleswig-Holsteinischen Landtages“ vom 22. September 2006 macht auch deutlich, dass noch vieles optimiert werden muss und in enger Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten auch verbessert werden kann. Die Bereitschaft dafür sollte auf beiden Seiten vorhanden sein. Insgesamt aber kann man von einer verantwortungsvollen Praxis der Behörden sprechen.
Wir befinden uns in einer extrem schwierigen Zeit. Menschen ohne jegliches Gefühl für Recht und Unrecht greifen in das Staatsgefüge ein, legen es teilweise lahm und ziehen Unschuldige mit hinein. Die Eindrücke des 11. September 2001 haben uns sensibilisiert. Spätestens seit den gescheiterten At- tentaten in Regionalzügen wissen wir, dass diese Bedrohung auch uns betrifft. Wir müssen wachsam sein, jeder von uns, aber ganz besonders unser Staat mit dem Landeskriminalamt und der Landespolizei sind gefordert, für die Sicherheit der Bür- gerinnen und Bürger einzustehen. Es gilt, den Spagat zu schaffen zwischen dem Recht auf informelle Selbstbestim- mung und dem Schutz der Allgemeinheit. Der Gesetzgeber hat bestimmt, worüber dem Betroffenen mindestens Auskunft zu erteilen ist, nämlich über
• die zu seiner Person gespeicherten Daten • den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie • die Herkunft der personenbezogenen Daten, die Empfänger von Übermittlungen und die Teilnahme an automatisierten Abrufverfah- ren.
Nach § 198 Absatz 3 Landesverwaltungsgesetz entfällt die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht, soweit eine Prüfung ergibt, dass
1. dadurch die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgab en erheblich erschwert oder gefährdet werden würde ,
2. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer anderen Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Inte- ressen einer dritten Person geheim gehalten werden müssen oder
3. durch die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden.
Hier setzt die Kritik des ULD an, da nach Auffassung des ULD Fälle aus der jüngsten Vergangenheit zeigen, dass diese Norm unter Heranziehung unzureichender bezie- hungsweise verallgemeinernder Erwägungen ausgelegt wird, um eine Vollauskunft nicht erteilen zu müssen.
In der Begründung des Antrages von FDP; BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Ab- geordneten des SSW ist sogar die Rede davon, dass das Recht auf Auskunft, das auch als die „Magna Charta“ des Datenschutzes bezeichnet wird, verletzt und das Vertrauen der Bevölkerung in einen rechtskonformen Umgang der Polizei mit perso- nenbezogenen Daten beeinträchtigt werde.
Nach meinem Empfinden ist diese Auffassung zu hoch gegriffen und wird den koope- rativen Bemühungen des Landeskriminalamtes, datenschutzrechtliche Mängel zu beheben, nicht gerecht. Datenschutz ist eine ständig wachsende Aufgabe, die wei- terentwickelt werden muss.
Bei den vom ULD beanstandeten Vorgängen handelt es sich um Einzelfälle, die nach Rückfrage beim Landeskriminalamt und im Innenministerium weitestgehend korrigiert wurden. Daher kann nicht von einer besorgniserregenden und zu weit ge- henden Verweigerung der Auskunftserteilung gesprochen werden. Ich hoffe, dass der Innenminister dies auch in der Debatte klarstellen wird.
Sowohl das Innenministerium als auch das Landeskriminalamt sind bemüht, einem polizeirechtlichen Auskunftsanspruch gerecht zu werden. Ich gehe davon aus, dass die Beratung im Innen- und Rechtsausschuss die Zweifel des ULD der Kollegen von FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des SSW an der Ausübung der rechtlichen Pflicht der Auskunftserteilung durch die Landespolizei be- seitigt und Bedenken ausgeräumt werden können.

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