Dr. Johann Wadephul zu TOP 12: Änderung der Landesverfassung ist nicht erforderlich
Nr. 241/05 29. September 2005 IM SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN LANDTAG PRESSEMITTEILUNG Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.deInnenpolitik Dr. Johann Wadephul zu TOP 12: Änderung der Landesverfassung ist nicht erforderlich Mit dem heute zu beratenden Gesetzentwurf zur Änderung der Landesverfassung beabsichtigen die Grünen und der SSW, dass zukünftig auch eine Fraktion oder die Abgeordneten, denen die Rechte einer Fraktion zustehen, das Bundesverfassungs- gericht anrufen können bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förm- liche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung. Die bisherige Reglung sieht vor, dass dies nur die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtags tun kann.Klar ist, dass Hintergrund dieser Forderung die bereits in der vergangenen Plenarsit- zung von der Fraktionsvorsitzenden der Grünen bemängelte Regelung ist, dass die Grünen nach geltendem Recht nicht die Verfassungsmäßigkeit des Nachtragshaus- halts 2005 überprüfen lassen können.Der Koalitionsvertrag nimmt bereits ausführlich auf die Interessen der kleinen Oppo- sitionsfraktionen Bezug. Dort haben CDU und SPD sich darauf verständigt, die durchaus berechtigten Inte- ressen der Oppositionsfraktionen zu sichern, ohne die Landesverfassung, Landes- gesetze oder die Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtags ändern zu müssen und dabei soll es unserer Ansicht nach auch bleiben. So sieht der Koaliti- onsvertrag vor, dass in bestimmten, konkret genannten Fällen, die Koalitionspartner die Quoren bei Antragstellung durch zwei Fraktionen durch eigenes Abstimmungs- verhalten sicherstellen.Des Weiteren eröffnet der Koalitionsvertrag den Oppositionsfraktionen die Möglich- keit, die Öffentlichkeit bei Plenartagungen auszuschließen, die namentliche Abstim- mung zu beantragen und Gegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen, mit deren Erledigung die Opposition nicht einverstanden ist.Dies zeigt, dass es für uns eine Selbstverständlichkeit ist, die Mitwirkungs- und Kon- trollrechte der Opposition zu sichern. Bereits in der April-Tagung haben CDU und SPD allerdings die Forderung der Grü- nen, in allen nicht im Koalitionsvertrag aufgeführten Fällen, in denen Minderheiten- rechte an die Antragstellung durch ein Viertel der Abgeordneten oder 18 Abgeordne- te geknüpft werden, abgelehnt, mit der Begründung, dass in allen Fällen gründlich entschieden wird, wie es der Koalitionsvertrag bestimmt. Ich schließe mich an dieser Stelle den Ausführungen meiner Kollegin Monika Schwalm an, die in der im April ge- führten Debatte versichert hat, dass diese Entscheidungen nach gründlicher Prüfung erfolgen werden; denn: Uns allen ist bewusst, wie wichtig die Rolle der Opposition in der Demokratie ist. Dies gilt umso mehr, je kleiner sie ist.Eine Änderung der Landesverfassung ist allerdings nicht erforderlich, um die Rechte der Opposition zu sichern. So darf ein so hohes Gut wie die Landesverfassung nicht mal einfach so nach Belieben zur Umsetzung eigener politischer Ziele geändert wer- den. Vielmehr ist Artikel 44 der Landesverfassung auch als „Schutzvorschrift“ gegenüber dem Verfassungsgericht zu sehen, da sichergestellt wird, dass nur qualifizierte Mehrheiten das Gericht mit einer Angelegenheit befassen können. Dabei sollte es aus Sicht der CDU-Fraktion auch bleiben.