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14.11.03 , 16:40 Uhr
CDU

Sylvia Eisenberg: Informationspflicht der Schule gesetzlich veran kern

Nr. 491/03 14. November 2003


IM SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN LANDTAG
PRESSEMITTEILUNG PRESSESPRECHER Torsten Haase Landeshaus, 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de

Bildungspolitik TOP 18 Sylvia Eisenberg: Informationspflicht der Schule gesetzlich verankern Stellen Sie sich folgenden - nicht gerade unüblichen Fall vor: Ein volljähriger Schüler der Oberstufe eines Gymnasiums verlässt das elterliche Haus morgens um 7.30 Uhr, um angeblich zur Schule zu gehen. Nachmittags um 15.30 Uhr trifft er wieder zu Hause ein. Die Zeiten stimmen mit dem Stundenplan überein, die Eltern müssen der Auffassung sein, dass ihr Sohn oder ihre Tochter am Schulunterricht teilgenommen hat. Die Lehrkräfte der Schule sind zwar erstaunt über die Abwesenheit des Schülers in der Schule, erhalten aber regelmäßig die angeforderten und vom Schüler unterschriebenen Entschuldigungen für das Fernbleiben vom Unterricht. Die Lehrkräfte stellen Leistungsabfall fest und können den Schüler nicht zum Abitur zulassen. Die Eltern wissen nichts davon, können also auch nicht helfen und der Schüler gerät in eine Zwangslage, in die er immer tiefer reinrutscht. Irgendwann kommt es zum Crash.
Ich betone ausdrücklich, die Mehrzahl der volljährigen Schülerinnen und Schüler unserer Schulen gehören nicht zu der o. g. Gruppe und ich will deshalb kein Pauschalurteil über das Verhalten volljähriger Schüler in unseren Schulen fällen. Aber wie die Ereignisse am Gutenberg-Gymnasium in Erfurt gezeigt haben, kann eine fehlende Zusammenarbeit zwischen Schule, Elternhaus und volljährigem Schüler zu einem Crash bisher ungeahnten Ausmaßes führen, der die Notwendigkeit einer Änderung der starren Vorgaben des Datenschutzes im besonderen Raum der Schule begründet.
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht laut Art. 6 Abs. 2 GG. Dem steht gleichrangig gegenüber der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach Artikel 7 Abs. 1 GG. Elterlicher Erziehungsauftrag und staatlicher Erziehungsauftrag sind miteinander abzustimmen. Wir alle wollen und haben immer wieder betont, dass Schule und Elternhaus partnerschaftlich zusammenarbeiten sollten, um Fehlentwicklungen frühzeitig entgegen steuern zu können und sie letztlich zu vermeiden. Das kann aber nur gelingen, wenn Eltern oder Erziehungsberechtigte über wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge, informiert sind, wenn die Schule diese Informationspflicht wahrnimmt - nicht erst dann, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist - und wenn die Erziehungsberechtigten in einen Dialog mit der Schule und den Schülern eintreten. Zu diesem Zweck halten wir es für notwendig, einen neuen Paragraphen
als 46 a in das Schulgesetz einzufügen, der die Informationspflicht der Schule gegenüber den Eltern begründet.
Diese Informationspflicht der Schule und das Recht der Eltern, diese Information zu erhalten, um gemeinsam mit dem jungen Erwachsenen die schulische Laufbahn zu gestalten, wird durch das informationelle Selbstbestimmungsrecht des volljährigen Schülers, das im GG in Art. 2 Abs. 1 i. V. Art.1 Abs. 1 garantiert wird, beeinträchtigt. Lehrkräfte dürfen Eltern volljähriger Schüler zurzeit nicht über schwerwiegende den volljährigen Schüler betreffende Vorgänge informieren, wenn sie denn nicht gegen dieses informationelle Selbstbestimmungsrecht verstoßen wollen.
Ziel einer neuen gesetzlichen Regelung muss aber dennoch sein, das Gespräch zwischen volljährigem Schüler und seinen Eltern / Erziehungsberechtigten in Gang zu setzen. Wofür aber eine Information von Seiten der Schule unabdingbar ist. Diese Informationspflicht, meine sehr verehrten Damen und Herren, kann aber nur verfassungskonform greifen – d. h. ohne das informationelle Selbstbestimmungsrecht zu verletzen - wenn der volljährige Schüler nicht generell oder im Einzelfall widersprochen hat. Für diesen Fall schreibt unser Gesetzentwurf die Information der Eltern über den Widerspruch vor. Diese letzte Möglichkeit garantiert ein Minimum an Rückkoppelung, und sie kann nur die allerletzte Aufforderung sein, die im wahrsten Sinne dann notwendige Kommunikation zwischen Eltern und Jugendlichen aufzunehmen.
Wir dürfen nicht immer sagen, wir könnten nichts ändern, die gesetzlichen Bestimmungen wären dagegen. Die Politik muss auch als Gesetzgeber das für richtig Erkannte im Rahmen der grundgesetzlichen und schulgesetzlichen Bestimmungen umsetzen, um Schulversagen zu vermeiden. Wir dürfen nicht warten, bis auch bei uns in Schleswig-Holstein aufgrund mangelnder Kommunikation und formal juristischer Regelungen eine Tragödie wie am Gutenberg-Gymnasium geschieht. Das Land Thüringen hat aus dem Vorfall die Konsequenzen durch eine Änderung des Schulgesetzes gezogen, wir sollten es auch tun.

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