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Herlich Marie Todsen-Reese: CDU stellt eigenen Entwurf für ein Landesnaturschutzgesetz vor
LANDTAGSFRAKTION S C H L E S WI G - H O L S T E I N Pressesprecher Bernd Sanders Landeshaus 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 Internet: http://www.cdu.ltsh.de e-mail:info@cdu.ltsh.dePRESSEMITTEILUNG Nr. 525/02 vom 04. Dezember 2002 Umweltpolitik Herlich Marie Todsen-Reese: CDU stellt eigenen Entwurf für ein Landesnaturschutzgesetz vor „Das in Schleswig-Holstein geltende rot-grüne Landesnaturschutzgesetz hat in seiner praktischen Anwendung in der Vergangenheit erhebliche Probleme bereitet. Die Entwicklung des Naturschutzrechtes auf europäischer- und auf Bundesebene macht eine Anpassung der landesrechtlichen Vorschriften erforderlich. Diese Chance wollen wir nutzen, um den Naturschutz in Schleswig-Holstein von dem überzogenen Regelungs- und Planungsdickicht durch ein eigenes modernes Landesnaturschutzgesetz zu befreien.“ Mit diesen Worten stellte die umweltpolitische Sprecherin der CDU-Landtagsfraktion, Herlich Marie Todsen-Reese, MdL, den Entwurf der CDU-Landtagsfraktion für ein eigenes Landesnaturschutzgesetz vor.Nach den Worten von Todsen-Reese ist der Entwurf gekennzeichnet durch folgende wesentliche Zielsetzungen: 1. Sicherung eines nachhaltigen Naturschutzes, 2. Stärkung der Eigenverantwortung der Menschen, 3. Beschränkung des Verwaltungs- und Personalaufwandes, 4. Straffung von Verwaltungsstrukturen, 5. Erhöhung der Bürgernähe und 6. Straffung durch Streichung von Vorschriften, die bereits im Bundesnaturschutzgesetz geregelt sind.Der Zielsetzung wurde u.a. Rechnung getragen durch: 1. einen etwa um die Hälfte reduzierten und gemessen an der derzeitigen Fassung (mit über 90 Paragraphen) erheblich gestrafften Entwurf mit 54 Paragraphen; 2. Formulierungen in einer einfachen und verständlichen Sprache; 3. Verzicht auf Wiederholungen aus dem Bundesnaturschutzgesetz und übersichtlichere und klarere Gliederung, z.B. bei der Eingriffsregelung.Festzuhalten bleibe, dass die rot-grüne Landesregierung das ohnehin schon handwerklich fehlerhafte und viel zu „geschwätzige“ Landesnaturschutzgesetz weiter aufgebläht habe. Die Chancen zu einer nicht nur inhaltlich sondern auch technisch kreativen Gesetzgebung seien vertan worden – es sei nur ergänzt, nirgends gestrichen und kein einziger der zahlreichen kontraproduktiven Kritikpunkte des geltendenden Gesetzes entschärft worden. „Dabei gilt es, vorrangig wieder die Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft und nicht die Vermehrung von Plänen und Planstellen in den Mittelpunkt des politischen Handelns zu rücken“, so Todsen-Reese.Der Naturschutz sei in Schleswig-Holstein in die Sackgasse geraten. Immer mehr Detailregelungen, immer stärkere Einengungen von Bürgerfreiheiten, immer härtere Beschneidung des Eigentums, immer umfangreichere Verwaltungsvorschriften und Bürokratie, immer längere und kompliziertere Genehmigungsverfahren, immer schwieriger nachvollziehbare Entscheidungen hätten die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes verunsichert, demotiviert und verärgert. Dem Anliegen des Naturschutzes, nämlich Natur und Landschaft zu erhalten und Probleme zu lösen, sei damit nicht gedient worden. Im Gegenteil, seine Akzeptanz habe gelitten und die Probleme wurden nicht gelöst. Wesentlichen Anteil an dieser Entwicklung habe der unselige Gesetzentwurf zur grundlegenden Neuformulierung des Landesnaturschutzgesetzes von 1993. Auch die späteren Änderungen und Ergänzungen hätten die Negativentwicklung ebenso fortgesetzt, wie das zur Zeit in der Beratung befindliche „Landesartikelgesetz“. Das Regelungsdickicht sei nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger sondern ebenso auch für die Verwaltungen undurchdringlich geworden.Zu einzelnen Schwerpunkten des Gesetzentwurfes erklärte die Abgeordnete Todsen- Reese:2. Abschnitt: Landschaftsplanung Die Landschaftsplanung werde gestrafft und vereinfacht. Mit dem Gesetzentwurf werde der Begriff des „gutachtlichen“ Landschaftsprogramms neu eingeführt. Dieses wird zur landesweiten Fachplanung der Naturschutzverwaltung, die aber keine Verbindlichkeit nach außen erhält. Rechtsverbindlich werden die Bestandteile des gutachtlichen Landschaftsprogramms, die nach einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung aller Interessen in den Landesraumordnungsplan und in die Regionalpläne übernommen werden. Darüber hinaus wird deutlicher als bisher geregelt, dass in bestimmten Fällen auch die Aufstellung von Teillandschaftsplänen möglich ist. Durch diese Regelung könne auf die Planungsebene der Landschaftsrahmenpläne verzichtet werden und es entfielen bisherige aufwendige Planungs- und Abstimmungsprozesse.Nach den Vorstellungen der CDU sollen die Landschaftspläne auf der kommunalen Ebene aus einem unabgestimmten Gutachtenteil und einem von der kommunalen Selbstverwaltung abgestimmten Planungsteil bestehen. Um die Planungsdichte weiter abzubauen, soll in Zukunft auf Grünordnungspläne verzichtet werden. Auf Grund dieser Vereinfachungen – auch im Verfahren – dürfte nach Aussage von Todsen-Reese die Akzeptanz der Landschaftsplanung steigen. 3. Abschnitt: Eingriffe in Natur und Landschaft Die Regelungen zu den Eingriffen in Natur und Landschaft seien erheblich vereinfacht und damit auch transparenter geworden. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden gleichrangig behandelt, wobei die Ersatzgeldregelung vereinfacht worden sei. Durch die Einführung eines Ökokontos sollten Marktkräfte für die naturschutzrechtliche Kompensation freigesetzt werden. Mit dem Ökokonto werde eingeführt, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine spätere Anrechnung von Naturschutzmaßnahmen für den Ersatz möglich sei. Ferner könne der Ausgleichsgeber seinen Anrechnungsanspruch an einen Ausgleichsnehmer gegen eine finanzielle Gegenleistung abtreten. Der Ausgleichsnehmer erwerbe einen Anrechnungsanspruch und könne ihn in sein Genehmigungsverfahren einführen.4. Abschnitt: Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft Mit § 10 werde dem Vertragsnaturschutz Vorrang vor Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen eingeräumt. Damit werde eine langjährige Forderung der CDU rechtlich verankert, und damit das Freiwilligkeitsprinzip in den Vordergrund gerückt.Bei den Schutzgebietskategorien soll es zukünftig nur noch fünf Schutzgebietstypen geben: Nationalparke, Naturschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale und Artenschutzgebiete. Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile entfallen in Zukunft im Landesnaturschutzgesetz, sind aber im Bundesnaturschutzgesetz nach wie vor enthalten. Dieses gilt ebenso für das Biosphärenreservat, das als spezielles Schutzgebiet nicht in Landesrecht eingeführt wird. Der Begriff kann jedoch nach UN-Kriterien vergeben werden.Im Gegenzug zum Verzicht auf Landschaftsschutzgebiete seien die Naturparke aufgewertet worden. Sie sollen nicht mehr vorrangig der Erholungsfunktion dienen, sondern die Naturschutzfunktion soll gleichrangig berücksichtigt werden. „Die genannten fünf Schutzkategorien reichen aus, da ein flächendeckender Naturschutz durch die Landschaftsplanung und deren Verankerung in der Raumordnung- und Bauleitplanung, durch die geschützten Biotope gemäß § 19, durch den Vertragsnaturschutz und durch die Eingriffsregelung wesentlich umfangreicher und effektiver geworden ist“, so Todsen-Reese.8. Abschnitt, Unterabschnitt 1: Zuständigkeiten, Organisationen Die Regelungen zu „Zuständigkeiten, Organisation“ erfolgen vorbehaltlich einer grundsätzlichen Aufgaben- und Strukturanalyse und ggfs. Um- bzw. Neuorganisation der gesamten Umweltverwaltung in Schleswig-Holstein. Vor dieser Um- bzw. Neustrukturierung stünden alle Ebenen und Einrichtungen von der ministeriellen bis zur nachgeordneten Ebene auf dem Prüfstand. Ziel müsse die Schaffung einer schlanken, effizienten, an der Aufgabenerfüllung und am Grundsatz der Zweistufigkeit orientierten Umweltverwaltung sein.Die Bestimmungen über Beiräte und Beauftragten seien aus dem Gesetz herausgenommen. Unabhängig davon steht es Behörden und Kommunen selbstverständlich frei, solche dennoch zu berufen. Das ehrenamtliche Element konzentriert sich in den Vereinen mit entsprechender Anerkennung gemäß § 43. Der Landesnaturschutzverband erhalte eine neue Basis. Er sei zunächst ein Zusammenschluß von Naturschutzverbänden. Gegenüber der heutigen Rechtslage sei seine Position zunächst zwar formal geschwächt, aber er erhalte neu das Verbandsklagerecht. „Der vorgelegte Gesetzentwurf der CDU ist eine solide Diskussionsgrundlage. Mit der Einbringung des Gesetzentwurfes in den Schleswig-Holsteinischen Landtag wird die Alternative der Opposition auch Eingang finden in die Anhörung und die Beratungen um das vorliegende „Landesartikelgesetz. Parallel zur Einbringung in den Landtag, wird die CDU-Fraktion ihren Gesetzentwurf in ein breites Beteiligungsverfahren geben. Wir werden unseren Entwurf den Trägern öffentlicher Belange sowie Vereinen und Verbänden ebenso zur Beratung übersenden, wie den Verantwortlichen und den Gremien unserer Partei. Darüber hinaus können Interessierte den Gesetzentwurf in der Fraktion anfordern. Wir sind offen für Anregungen, Bedenken und konstruktive Kritik und freuen uns auf lebendige Diskussionen und auf das Ringen um die besten Regelungen im Sinne des Naturschutzes und der Menschen im Land.“ Mit dem klassenkämpferischen „Weiter so!“ muss Schluss sein, sonst rauscht die Naturschutzbürokratie gradewegs in den Abgrund. Es ist daher höchste Zeit für eine grundlegende Reform des Landesnaturschutzgesetzes“, so Todsen-Reese abschließend.