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13.02.02 , 11:26 Uhr
CDU

Peter Lehnert: Schutz und Hilfe für Opfer von Straftaten durch eine Landesstiftung "Opferschutz"

LANDTAGSFRAKTION S C H L ES WI G - H O LS T EI N

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PRESSEMITTEILUNG Nr.70 /02 vom 13. Februar 2002
Peter Lehnert: Schutz und Hilfe für Opfer von Straftaten durch eine Landesstiftung „Opferschutz“

Der CDU-Abgeordnete Peter Lehnert startet eine Landtagsinitiative, um den Opferschutz in Schleswig-Holstein erheblich zu verbessern. Kern dieser Initiative ist die Gründung einer Stiftung „Opferschutz“, wie sie bereits in einigen anderen Bundesländern existiert. Opferschutz setzt zumindest einmal Normen und Regeln voraus, die helfen, Straftaten zu vermeiden und - wo dies nicht gelingt- die Opfer möglichst effektiv zu schützen. In diesem Sinne ist in den vergangenen Jahrzehnten auch auf Bundesebene einiges geschehen. Stichworte dazu sind das Opferschutzgesetz, das Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mit dem verbesserten Schutz gefährdeter Zeugen, das Jugendschutzgesetz seit der Möglichkeit der Videovernehmung im Strafverfahren und der Stärkung des Opferanwalts und die normative Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs.
Kein Gesetz verändert allerdings von allein die Situation der Opfer von Straftaten. Hinzu kommen muss die praktische Umsetzung, um das Strafverfahren noch stärker an den Bedürfnissen der Opfer auszurichten. Opferschutz und Opferhilfe haben aber auch eine materielle Seite. Vieles wird dabei vom Opferentschädigungsgesetz abgedeckt, vor allem soweit es um gesundheitliche Folgen der Tat geht.
Nicht selten verursachen Gewalttaten aber auch hohe Sach- und Vermögensschäden, für die keine Versicherung eintritt. Häufig kann zudem der Täter nicht belangt werden oder erweist sich als zahlungsunfähig. Dazu kann selbst Schmerzensgeld nicht erlangt werden.
Die Lücken des Opferentschädigungsgesetzes könnten durch die Leistungen einer Stiftung geschlossen werden. Dazu gehören Schmerzensgeld oder Schadenersatz, wenn das Gesetz keinen Anspruch gibt und der Täter nicht zahlen kann. Leistungen für Deutsche, die im Ausland Opfer von Gewalt werden oder Leistungen für Ausländer, die in Deutschland zum Opfer rassistischer Übergriffe werden. Es wäre im Beratungsverfahren unseres Antrages im Innen- und Rechtsausschuss auch zu prüfen, ob eine Kostenerstattung für die nichtstreitige Regelung des materiellen Tatfolgenausgleichs durch Rechtsanwälte erfolgen könnte. Dies gilt vor allem für die Regelung von erheblichen Schadenersatzzahlungen über längere Zeit, für die eine rechtskundige Unterstützung unerlässlich ist. Gegebenenfalls könnten auch bestehende Lücken bei der Kostenerstattung für Nebenkläger geschlossen werden. Schon jetzt gewährt § 397a StPO Nebenklage führenden Opfern für bestimmte Delikte (Sexual- und Tötungsdelikte) finanzielle Unterstützung für die Prozesskosten. Dies könnte auch auf andere Delikte ausgeweitet werden.
Eine zentrale Opferstiftung - ergänzt durch private Zustiftungen und Spenden – kann die Grundlage für Maßnahmen zum Schutz, zur Hilfe und zur Betreuung von Opfern bilden. Durch eine derartige Stiftung soll gewährleistet werden, dass Verbrechensopfer in akuten Notlagen auch über die bisher vorhandenen Möglichkeiten hinaus schnell und unbürokratisch materielle Unterstützung erfahren können. Die gemeinnützige Stiftung wird eng mit den bestehenden Opferschutzorganisationen wie dem „Weißen Ring“ zusammenarbeiten.
Neben den individuellen Stiftungsleistungen kann eine derartige Stiftung auch Opferzeugen-Betreuungsprogramme unterstützen. So können auch Leistungen an gemeinnützig oder ehrenamtlich tätige Verbände, Einrichtungen, Initiativen und Personen, die ein ausschließlich für Opfer von Straftaten offenes Programm zur Zeugenberatung, Zeugenbetreuung oder –begleitung im Rahmen von Strafverfahren der Justiz des Landes Schleswig-Holstein bereithalten, gewährt werden.
Das Interessante an einer derartigen Opferschutzstiftung ist die mögliche Vielfalt der Finanzierung. Neben einem Stiftungskapital , das vom Land aufzubringen wäre, könnten vor allem auch private Zustiftungen eingeworben werden. Über einen Förderverein wäre neben dem Zinserlös aus dem Stiftungskapital auch eine laufende Bezuschussung der Mittelvergabe durch die Stiftung möglich. Dazu könnte auch ein Teil der Geldstrafen und Geldbußen aus Gerichtsverfahren eingesetzt werden.
Wir werden in den weiteren Beratungen in den Fachausschüssen auch noch nach weiteren Finanzierungswegen suchen und auf der Grundlage der bereits existierenden Stiftungen in anderen Bundesländern eine entsprechende Stiftungssatzung erarbeiten.

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