Heiner Garg: Fehlfahrten bei Rettungsdiensten - FDP setzt auf Vertragslösung
F.D.P. L a n d t a g s f r a k t i o n Schleswig-Holstein 1 Christian Albrecht Pressesprecher V.i.S.d.P. F.D.P. Fraktion im Schleswig- Holsteinischen Landtag Landeshaus, 24171 Kiel Nr. 225/2001 Postfach 7121 Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497 Kiel, Donnerstag, den 28.06. 2001 E - Mail: fraktion@fdp-sh.de Internet: http://www.fdp-sh.de Gesundheitspolitik/RettungsdiensteHeiner Garg: Fehlfahrten bei Rettungsdiensten - FDP setzt auf VertragslösungZur heutigen Sitzung des Sozialausschusses bringt die FDP- Landtagsfraktion ihre Vorschläge zur Lösung der sog. Fehlfahrten bei Rettungsdiensten ein. Zum vorgelegten Gesetzentwurf sagte der Presseinformation gesundheitspolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Dr. Heiner Garg:„Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass die Behandlung der sogenannten „Fehlfahrten“ im § 60 SGB V geregelt werden sollen. Deshalb unterstützen wir die Bemühungen von Ministerin Heide Moser nachdrücklich, auf Bundesebene eine entsprechende Initiative einzuleiten.Um aber die anhaltende Diskussion um die Abrechnung von sogenannten Fehlfahrten bei Rettungsdiensteinsätzen hier in Schleswig- Holstein zu beenden, haben wir zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU (Drucksache 15/918) einen Änderungsantrag eingebracht, der eine Vertragslösung zur Kostenfestlegung vorsieht. Solche Verträge haben sich bereits in anderen Bundesländern erfolgreich bewährt.Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (Az.: 2 K 20/97) deutlich gemacht, dass Aufwendungen für sogenannte „Fehleinsätze“ als betriebsbedingte Aufwendungen einen gebührenpflichtigen Aufwand darstellen. Das heißt, dass eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme des Rettungsdienstes nicht erst dann vorliegt, wenn eine Transportleistung erbracht wird, sondern schon, wenn Einsatzfahrzeuge ausrücken. Somit können die entstandenen Kosten grundsätzlich sehr wohl den Krankenkassen in Rechnung gestellt werden.Die Träger der Krankenkassen halten die Gebührensätze für überhöht und wehren sich dagegen, dass die Kosten, die den Posten „Fehlfahrten“ ausmachen, in die Gesamtkosten einbezogen worden sind. Eine wie bisher durch die Träger der Rettungsdienste vorgenommene Mischkalkulation, die die Kosten sog. „Fehlfahrten“ durch das reguläre Gebührenaufkommen abdecken soll, ist, wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, nicht rechtmäßig. ... 2 2Eine Vertragslösung zur Kostenfestlegung wird deshalb als sinnvoll erachtet. Eine einvernehmliche Kostenregelung zwischen den Kreisen und kreisfreien Städten, den Krankenkassen oder ihren Verbänden sowie den Einrichtungen und Unternehmen des Rettungsdienstes auf Vertragsbasis soll dazu führen, dass die Bürger mit den Kosten für „Fehlfahrten“ nicht belastet werden.Ziel einer vertraglichen Lösung soll es deshalb sein, den Patienten vollständig von finanziellen Rückgriffen der jeweiligen Träger freizustellen. Dies bedeutet, dass in einem solchen Vertrag umfassend definiert sein muss, welche Posten u.a. durch den Begriff „Fehlfahrt“ gedeckt sind und wie sie abgerechnet werden.Die bisherige Regelung, dass die Gebührenhöhe „im Einvernehmen“ mit den Kostenträgern festgelegt werden soll, ist angesichts der derzeitigen Situation als gescheitert anzusehen. Aus diesem Grunde sind Kosten und Gebühren nicht mehr einseitig von den Trägern der Rettungsdienste zu erlassen, sondern im Wege der vertraglichen Verhandlung zwischen den Trägern einvernehmlich zu verhandeln.Sinn und Zweck der neuen Regelung ist deshalb auch, eine Schiedsstelle gesetzlich zu verankern, die bei Meinungsverschiedenheiten über die Entgelte endgültig und innerhalb eines festen Zeitrahmens eine Entscheidung trifft.Mit dieser Lösung auf Landesebene wollen wir dazu beitragen, dass zügig und ohne Effekthascherei Rechtssicherheit für die Beitragszahler hergestellt und die unsägliche Diskussion über sogenannte „Fehlfahrten“ endgültig beendet wird“, so Garg abschließend.Anlage: Gesetzentwurf 3Antrag der Fraktion der FDPZum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU (Drs. 15/918) RettungsdienstgesetzDer Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Notfallrettung und den KrankentransportDas Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. 1991, S. 579, ber. 1992 S. 32), zuletzt geändert durch die Landesverordnung über den Fortfall der Bezeichnungen Magistrat und Kreisausschuss in Gesetzen und Verordnungen des Landes vom 16. Juni 1998 (GVOBl. S. 210) wird wie folgt geändert:1. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.2. § 8 Abs. 2 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:„§ 8 Abs. 2 : 1 Die Kreise und kreisfreien Städte vereinbaren mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden sowie den Einrichtungen und Unternehmen des Rettungsdienstes Entgelte nach § 133 Abs. 1 des fünften 2 Sozialgesetzbuches für Notfall- und Krankentransportleistungen. Die Entgelte sind so zu bemessen, dass sie auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung und einer leistungsfähigen Organisation 3 die Betriebskosten des Rettungsdienstes decken. Dabei haben die Kreise und kreisfreien Städte jährlich eine Aufstellung über Einnahmen und 4 Ausgaben sowie einen Leistungsbericht vorzulegen. Die Vereinbarung 5 bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das zuständige Ministerium der Vereinbarung nicht innerhalb eines Monats widerspricht.§ 8 Abs. 3: 4 1 Kommt ein Vertrag nach Absatz 2 nicht zustande, haben sich die Vertragsparteien auf die Bildung und Anrufung einer Schiedsstelle zu 2 verständigen. § 114 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 3 des Fünften 3 Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Schiedsstelle trifft spätestens drei Monate nach ihrer Anrufung eine endgültige Entscheidung. 4 Die Entscheidung der Schiedsstelle bedarf der Genehmigung des 5 zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das zuständige Ministerium der Entscheidung der Schiedsstelle nicht innerhalb eines Monats widerspricht.“3. Die jetzigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. Artikel 2 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.Begründung:1. Die Behandlung von sog. „Fehlfahrten“ ist grundsätzlich in § 60 SGB V aufzunehmen. „Fehlfahrten“ sind dabei in Ergänzung zu den notwendigen Krankentransporten festzuschreiben und zu definieren.2. In Ergänzung und in Hinblick auf die Umsetzung der Bundesratsinitiative sind darüber hinaus neue Regelungen auf Landesebene notwendig geworden.Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (Az.: 2 K 20/97) deutlich gemacht, dass Aufwendungen für sogenannte „Fehleinsätze“ als betriebsbedingte Aufwendungen einen gebührenpflichtigen Aufwand darstellen. Das heißt, dass eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme des Rettungsdienstes nicht erst dann vorliegt, wenn eine Transportleistung erbracht wird, sondern schon, wenn Einsatzfahrzeuge ausrücken. Somit können die entstandenen Kosten grundsätzlich sehr wohl den Krankenkassen in Rechnung gestellt werden.Die Träger der Krankenkassen halten die Gebührensätze für überhöht und wehren sich dagegen, dass die Kosten, die den Posten „Fehlfahrten“ ausmachen, in die Gesamtkosten einbezogen worden sind. Eine Mischkalkulation, die die sog. „Fehlfahrten“ durch das reguläre Gebührenaufkommen abdecken soll, ist, wie das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, nicht rechtmäßig.Eine Vertragslösung zur Kostenfestlegung wird deshalb als sinnvoll erachtet. Eine einvernehmliche Kostenregelung zwischen den Kreisen und kreisfreien Städten, den Krankenkassen oder ihren Verbänden sowie den Einrichtungen 5 und Unternehmen des Rettungsdienstes auf Vertragsbasis soll dazu führen, dass die Bürger mit den Kosten für „Fehlfahrten“ nicht belastet werden.Ziel einer vertraglichen Lösung soll es deshalb sein, den Patienten vollständig von finanziellen Rückgriffen der jeweiligen Träger freizustellen. Dies bedeutet, dass im Vertrag umfassend definiert sein muss, welche Posten u.a. durch den Begriff „Fehlfahrt“ gedeckt sind und wie sie abgerechnet werden.Um eine umfassende Verhandlungsbasis für beide Vertragsparteien zu schaffen, bedeutet dies aber auch, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 Rettungsdienstgesetz zu streichen ist. Erst dann sind die Vertragspartner in der Lage, über alle Gebührentatbestände in Verhandlung zu treten.Die bisherige Regelung, dass die Gebührenhöhe „im Einvernehmen“ mit den Kostenträgern festgelegt werden soll, ist angesichts der derzeitigen Situation als gescheitert anzusehen. Aus diesem Grunde sind Kosten und Gebühren nicht mehr einseitig von den Trägern der Rettungsdienste zu erlassen, sondern im Wege der vertraglichen Verhandlung zwischen den Trägern einvernehmlich zu verhandeln.Eine explizite Unterscheidung nach den Begriffen „Beförderungsentgelte“ und „Benutzungsentgelte“ ist nicht vorgenommen worden. Die Zusammenfassung beider Tatbestände auf dem Vertragswege wird als möglich und sinnvoll erachtet. Die genauere Ausgestaltung soll dabei den Vertragspartnern überlassen bleiben.Sinn und Zweck der neuen Regelung ist auch, eine Schiedsstelle gesetzlich zu verankern, die bei Meinungsverschiedenheiten über die Entgelte endgültig und innerhalb eines festen Zeitrahmens eine Entscheidung trifft.Zwar besteht durch das zuständige Ministerium die Möglichkeit auch fachaufsichtsrechtlich einzugreifen, doch dient die Regelung, dass sowohl der Vertrag als auch die Entscheidung der Schiedsstelle der Genehmigung bedürfen, der Rechtssicherheit. Dass innerhalb eines begrenzten Zeitraumes der Vertrag bzw. der Schiedsspruch geprüft werden soll, dient der Verfahrensbeschleunigung.Dr. Heiner Garg und Fraktion