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01.06.01 , 17:30 Uhr
CDU

Heinz Maurus: 5-Prozent-Klausel überprüfen

LANDTAGSFRAKTION S C H L ES WI G - H O LS T EI N

Pressesprecher Bernd Sanders Landeshaus 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 Internet: http://www.cdu.ltsh.de e-mail:info@cdu.ltsh.de
PRESSEMITTEILUNG Nr.249/01 vom 1. Juni 2001
TOP 18 Heinz Maurus: 5-Prozent-Klausel überprüfen Die FDP legt uns heute eine Entschließung zur Reform des Gemeinde- und Kreiswahlrechts vor, die ihrem Inhalt nach dem Koalitionsvertrag von CDU und FDP in Hessen entnommen sein könnte.
In der Tat sind die darin angesprochenen Komplexe bei nahezu jeder Regierungsbildung oder jeder Änderung des kommunalen Verfassungsrechtes auf der Tagesordnung der Parlamente. Und so ist es auch nur logisch und konsequent im Zuge der Beratungen um die Novellierung der Schleswig-Holsteinischen Kommunalverfassung, die wir aufgrund unseres Gesetzentwurfes hier in 1. Lesung begonnen haben und zur Zeit infolge mangelnder Entschlusskraft bei den Sozialdemokraten im Sonderausschuss schleppend fortsetzen, auch über die von der FDP nunmehr angesprochenen Punkte zu diskutieren.
Die letzte Diskussion hierüber haben wir 1992 im Zuge der Enquetekommission zur Änderung der Kommunalverfassung geführt. Das Lorenz von Stein Institut hat hierzu sogar eine Fachtagung durchgeführt, deren Ergebnisse auch in die Kommissionsberatungen eingeflossen waren.
Frau Kollegin Kähler führte damals u.a. aus, dass sie überzeugt davon sei, dass unabhängig davon, welches Wahlsystem gewählt würde, immer die beteiligten Personen entscheidend seien. Es sei egal, ob die Möglichkeit des Kumulierens oder Panaschierens durch das Wahlrecht eröffnet würde, es käme immer auf die Wahrnehmung des Mandats durch den einzelnen an. Ihrer Meinung nach hätte sich das bestehende Wahlrecht bewährt, sie sei auch bereit über bestimmte Reformmöglichkeiten nachzudenken, dies gelte aus ihrer Sicht insbesondere für die Öffnung der Listen für Nichtparteimitglieder. Unser ehemaliger Kollege Klaus Haller lehnte damals eine Absenkung der 5 % Hürde ab. Er begründete dies damit, dass in Zeiten, in denen schon Wahlergebnisse unter Berücksichtigung der 5 % Klausel Anzeichen der politischen Instabilität erkennbar werden ließen, nicht noch eine weitere Möglichkeit zur Verstärkung dieses Prozesses eröffnet werden sollte.
Es haben also auch damals Überprüfungen und Abwägungsprozesse stattgefunden. Ich betone dies heute noch einmal ausdrücklich, da dies offenbar hier im Hause bereits in Vergessenheit geraten ist.
Nicht desto trotz sehe ich im Zuge der Beratungen um unseren Gesetzentwurf geradezu die Notwendigkeit oder sogar die Verpflichtung die 5 %ige Sperrklausel des Kommunalwahlrechts zu überprüfen.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh betont, dass die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden kann. Eine Wahlrechtsbestimmung könne in dem einen Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein und in einem anderen Staat oder zu einem anderen Zeitpunkt nicht; bei ihrem Erlass seien die Verhältnisse des Landes, für das sie gelten sollen, zu berücksichtigen [BVerfGE 82, 322 (338)]. Der VerfGH NW geht daher in seiner Entscheidung vom 29.09.94 zu Recht davon aus, dass der Wahlgesetzgeber die Pflicht hat, eine einmal erlassene und bei ihrem Erlass mit dem Recht auf Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der politischen Parteien in Einklang stehende bzw. verfassungsgerichtlich als vereinbar mit diesem Recht bewertete Sperrklausel mehr Kontrolle zu halten und zu prüfen, ob die Verhältnisse, derentwegen die Sperrklausel ehemals für erforderlich gehalten worden ist, unverändert fortbestehen oder sich in erheblicher Weise geändert haben. Diesen Standpunkt hat der VerfGH NW in seinem Urteil vom 06.07.1999 (NVWZ 2000, S. 666) aufrecht erhalten.
Wir werden hier also unserer verfassungsrechtlich gebotenen Überprüfung der Chancengleichheit der Parteien, der Wahl auf der einen Seite unter Berücksichtigung der Funktionalität der Vertretungen nachkommen.
Auch die Frage den Wählerinnen und Wählern mehr Einfluss durch Kumulieren und Panaschieren einzuräumen, werden wir uns im Ausschuss stellen. Wobei ich mir hier schon jetzt die Frage stelle, ob ein Wahlverfahren dadurch transparenter wird, wenn den Wählerinnen und Wählern tischtuchgroße Wahlzettel statt übersichtlicher DINA4 oder DINA5 Bögen vorgelegt werden.
Eine Umstellung bedarf, um auch nur einigermaßen praktikable Ergebnisse zu zeigen einer vorherigen intensiven längerfristigen Informationskampagne, in der die Wählerinnen und Wähler mit ihrem neuen Wahlschein und Wahlrecht vertraut gemacht werden.
Ich weiß im Moment noch nicht, ob wir es hier nicht mit denjenigen halten sollten, die 1992 zu dem Schluss kamen, dass sich das schleswig-holsteinische Wahlrecht bislang prima bewährt habe und keiner Veränderung bedürfe. Welche Gründe uns dazu bewegen sollten, die Verteilung der Sitze nach dem System Haare-Niemeyer vorzunehmen, dass ausschließlich kleine Parteien bevorzugt, müssen Sie uns auch im Ausschuss erst noch einmal deutlich darlegen.
Ich freue mich auf eine sachlich fundierte, interessante Diskussion im Sonderausschuss.

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