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Peter Lehnert: Opferschutz muss gestärkt werden
LANDTAGSFRAKTION S C H L ES WI G - H O LS T EI N Pressesprecher Bernd Sanders Landeshaus 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 Internet: http://www.cdu.ltsh.de e-mail:info@cdu.ltsh.dePRESSEMITTEILUNG TOP 15 Peter Lehnert: Opferschutz muss gestärkt werden Durch das erste Opferschutzgesetz, das am 18.12.1986 in Kraft trat, wurde dem Opfer im Rahmen der Nebenklage eine umfassende Beteiligungsbefugnis am Strafverfahren verschafft. Die damit verbundenen Rechte des Opfers, wie beispielsweise Akteneinsicht, können nur mit einem Anwalt wahrgenommen werden. Einen vom Gemeinwesen getragenen Opferanwalt analog dem vom Staat gestellten Pflichtverteidiger für den Angeklagten erhalten bisher aber nur die Opfer von Sexualstraftaten und von versuchten Tötungsdelikten. Die Schaffung eines Opferanwalts alleine für diese Opfer reicht jedoch nicht aus. Das Prozesskostenrisiko darf aber auch bei schweren Gewaltdelikten nicht dem Opfer auferlegt werden.So müssen auch die Hinterbliebenen von Mordopfern, wie z.B. die Eltern eines ermordeten Kindes, Anspruch auf einen vom Staat bezahlten Rechtsbeistand haben, denn sie sind im Strafverfahren erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt.Die Ausweitung eines Persönlichkeitsschutzes schwer betroffener Opfer auch auf weitere Deliktsbereiche ist zwingend erforderlich. So müssen zur Zeit zum Beispiel Opfer schwerster Misshandlungen oder einer Entführung Schutz über den Weg der Prozesskostenhilfe suchen.Ebenso haben die Eltern von getöteten Kindern in aller Regel keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, weil sie nicht selbst unmittelbar zum Opfer geworden sind. Selbst wenn sie aufgrund seelischer Schäden infolge des Verbrechens an ihrem Kind mit erheblichen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen haben und dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eintritt, wird diesen Menschen staatliche Hilfe aus dem Opferentschädigungsgesetz verwirkt. Anspruch auf eine sogenannte Elternrente besteht nur, wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit zum getöteten Kind bestand.Zeitgleich mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten, das dem Rückfall von Sexualstraftätern vorbeugen soll und die obligatorische Begutachtung bei vorzeitiger Haftentlassung von besonders rückfallgefährdeten Tätern, die Therapie als Bedingung für eine Strafaussetzung zur Bewährung und die Erleichterung der Anordnung von Sicherungsverwahrung enthält, wurde am 30.04.1998 vom Deutschen Bundestag das Zeugenschutzgesetz verabschiedet. Es trat am 20.07.1998 in Kraft. Die CDU hat mit diesem Gesetz erreicht, dass Opfer von Straftaten bei Vernehmungen im Strafverfahren größeren Schutz bekommen.Schutzwürdige Zeugen sind beispielsweise Frauen, die vergewaltigt worden sind und als Zeugen dieser Vergewaltigung vor Gericht stehen müssen. Schutzwürdig sind auch Kinder, denen Gewalt widerfahren ist und die wegen dieser Gewalttat als Zeugen gehört werden. Diese Opfer, denen nicht nur körperlich, sondern auch seelisch schlimmstes Leid zugefügt worden ist, werden durch ihre Vernehmung abermals schwer psychisch belastet.Mit der Verabschiedung des Zeugen- und Opferschutzgesetzes, das den besonderen Bedürfnissen von Vergewaltigungsopfern sowie kindlichen Opfern Rechnung trägt, hat die CDU verhindert, dass Opfer im Strafverfahren abermals zum Opfer werden.Die gestärkte Rechtsstellung der durch eine strafbare Handlung verletzten Person setzt allerdings verbesserte Information voraus, um wirksam werden zu können. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte müssen daher verpflichtet werden, Opfer über ihre Verfahrensrechte zu belehren, sobald Ermittlungen gegen eine bestimmte Person geführt werden.Besonders wichtig ist, dass jedes Opfer eines Sexualdelikts, das wegen der Verletzung seines höchstpersönlichen Privat- und Intimbereichs erhöhten psychischen Belastungen ausgesetzt ist, über seine Rechte informiert wird. So darf das Opfer vor der Befragung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder einer Beratungseinrichtung Kontakt aufnehmen. Außerdem besteht das Recht, im gesamten Ermittlungsverfahren von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden.Aus Grünen des Opferschutzes müssen außerdem Maßnahmen zur Sicherheit des Opfers getroffen werden. Insbesondere nach Gewalthandlungen im familiären und sonstigen sozialen Naheverhältnis werden die in der Regel betroffenen Frauen von der Freilassung des Beschuldigten und seiner Rückkehr überrascht. Um der Gefahr des Eintretens des Täters in den Lebensbereich von Opfer und Angehörigen vorzubeugen, soll jedes Opfer über eine Freilassung des Täters aus der Haft informiert werden. Bei der Entscheidung um die vorzeitige Haftentlassung muss der Nebenklage auch ein Recht auf Anhörung und Information eingeräumt werden.Diese Schwachstellen im Bereich des Opferschutzes und der Opferentschädigung müssen geschlossen werden.Verbrechensopfer sind keine lästigen Bittsteller, sondern haben Anspruch auf Solidarität und praktische Hilfestellung.