Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

21.02.01 , 15:44 Uhr
CDU

Heinz Maurus: Absicherung von Bundeswehrsoldaten bei Aus-landseinsätzen

LANDTAGSFRAKTION S C H L ES WI G - H O LS T EI N

Pressesprecher Bernd Sanders Landeshaus 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 Internet: http://www.landsh.de/cdu-fraktion/ e-mail:fraktion@cdu.landsh.de
PRESSEMITTEILUNG Nr. 73/01 vom 21. Februar 2001
TOP 14 Heinz Maurus: Absicherung von Bundeswehrsoldaten bei Auslandseinsätzen
Soldaten der Bundeswehr leisten auf der Grundlage unseres Grundgesetzes, der UN Charta und des NATO – Vertrages im In – und Ausland einen unverzichtbaren Beitrag zur Sicherung und zum Erhalt des Friedens. Gesetzlich geregelte Aufgabe des Staates ist es hierzu, im Rahmen seiner Fürsorge für seine Soldaten zu sorgen.

Der Antrag der FDP Fraktion gibt uns heute die Möglichkeit uns mit der Versorgung der Soldaten bei Auslandseinsätzen auseinanderzusetzen. Das Thema bedarf insbesondere wegen des schwierigen Dienstes unserer Soldaten im Auslandseinsatz, wie z.B. im Kosovo, einer rechtlich fundierten und seriösen Aufarbeitung.

Neben den renten- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen wurde der Versorgungsschutz bei Auslandseinsätzen durch das Auslandsverwendungsgesetz, das zuletzt 1995 mit einer Reihe von Verbesserungen novelliert worden ist, sichergestellt.

Bei der Beurteilung der renten- und versorgungsrechtlichen Tatbestände ist strikt nach dem rechtlichen Status der Soldaten zu differenzieren.

Wehrpflichtige, Wehrübende und Soldaten auf Zeit erhalten ihre Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls handelt es sich auch immer um eine Wehrdienstbeschädigung (WDB). Neben den Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommen noch Leistungen aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Ansatz. Als Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird je nach Grad der Erwerbsfähigkeit eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt. Grundsätzlich wäre es für den Bezug dieser Rentenleistung notwendig, dass die Soldaten eine 5 jährige Wartezeit bereits erfüllt hätten. Diese Voraussetzung ist jedoch im Falle eines Dienstunfalls entbehrlich (§ 53 SGB VI).

An dieser Stelle ist auch hervorzuheben, dass der besonderen Situation des Auslandeinsatzes dadurch Rechnung getragen wird, dass der Begriff des Dienstunfalles auch Freizeitunfälle umfasst.

Unter Berücksichtigung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Rentenleistungen aus dem BVG aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) erhalten Schwerstbetroffene, bei einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 80 – 100 % eine monatliche Gesamtversorgung von ca. 4000 – 5000 DM. Hinzu kommt eine einmalige Unfallentschädigung von 150000 Mark

Berufssoldaten hingegen erhalten ein Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Auch hier gilt, dass jeder Dienstunfall eine WDB ist, so dass es auch hier zu ergänzenden Rentenleistungen nach dem BVG kommen kann.

Bei ihnen unterscheidet man zwischen einem normalen und qualifizierten Dienstunfall. Beim einfachen Dienstunfall erhalten Soldaten eine Mindestversorgung von 66 2/3 aus der Endalterstufe ihrer erreichten Besoldungsgruppe. Bei einem qualifizierten Dienstunfall werden Versorgungsbezüge in Höhe von 80 % aus der übernächsten Besoldungsgruppe gewährt, mindestens jedoch aus der Besoldungsgruppe - für Uffz aus der BesGr A9 - für Offz aus der BesGr A12 - für StOffz aus der BesGr A 16

Besonders zu erwähnen sind im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen private Versicherungen, wie z. B. Lebens- oder Unfallversicherungen. Versicherungsverträge enthalten nämlich für derartige Fälle eine Ausschlussklausel, die sog. Kriegsklausel, d.h. Versicherungen leisten im Falle eines Schadens nicht.

Diesem Umstand hat der Bundesgesetzgeber durch das Auslandsverwendungsgesetz Rechnung getragen und sich in §63 b SVG verpflichtet, anstelle der Versicherung zu leisten. Bei Streitigkeiten mit der Versicherung leistet die Bundesrepublik vorab und setzt sich dann mit der Versicherung auseinander. Unfallversicherungen legen, wenn sie von Auslandseinsätzen erfahren, die Versicherungen prämienfrei still. Geschieht dieses einseitig, so ist dies ein typischer Fall für den Eintritt des Dienstherrn im Schadensfall. Weigert sich eine Versicherung, wegen eines kurz bevorstehenden Auslandseinsatzes, eine Versicherung mir einem Soldaten abzuschließen und konnte deshalb ein angemessener Schutz nicht erreicht werden, so tritt auch in diesem Fall ein Rechtsanspruch auf Schadenausgleich durch den Bund ein.

Zur Klarstellung noch einmal, die hier angesprochenen Versicherungen empfiehlt der Dienstherr Bundesrepublik Deutschland seinen Soldaten zur Abdeckung der Risiken, die ausschließlich der persönlichen Lebensführung und Entscheidungssphäre des Soldaten zuzurechnen sind.(z.B. Absicherung von Kreditverpflichtungen). Hierfür muss der Soldat, wie jeder andere Bürger auch Eigenvorsorge treffen. Der Rat an die Soldaten zu prüfen, ob sie ihre persönlichen Risiken hinreichend durch eine Unfall-/oder Lebensversicherung abgedeckt haben, ergeht aus Gründen der Fürsorge und gilt im Grunde nach unabhängig von einem bevorstehenden Einsatz.

Nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage komme ich zu dem Schluss, dass Verbesserungen zwar immer wünschenswert, die derzeitige soziale Absicherung von Soldaten bei Auslandseinsätzen aber ausreichend, angemessen und ausgewogen ist.

Download PDF

Pressefilter

Zurücksetzen