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24.01.01 , 17:17 Uhr
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TOP 6 Heinz Maurus: Abgabengesetz muss Klarheit schaffen

LANDTAGSFRAKTION S C H L ES WI G - H O LS T EI N

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PRESSEMITTEILUNG
Nr. 27/01 vom 24. Januar 2001



TOP 6 Heinz Maurus: Abgabengesetz muss Klarheit schaffen


Nach Angaben des Statistischen Landesamtes nutzen 135 Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein die im § 3 Absatz 1 des Kommunalen Abgabengesetzes vorgesehene Möglichkeit von Zweitwohnungsbesitzern eine Zweitwohnungssteuer als sogenannte örtliche Aufwandssteuer zu erheben. Rund 31 Mio. DM gelangten so zum Beispiel im Jahre 1998 in die Säckel der schleswig-holsteinischen Kommunen.
So konnte zum Beispiel die Hansestadt Lübeck hiervon 2.323.695 DM, die Gemeinde Timmendorfer Strand 1.832.392 DM, die Gemeinde Grömitz 2.636.783 DM, die Stadt Westerland 3.654.981 DM, die Gemeinde St. Peter-Ording 1.159.858 DM und die Hallig Hooge immerhin noch 4.897 DM aus dieser Steuer in ihren Haushalten verbuchen.
Für viele Städte und Gemeinden, vor allem in denen durch den Tourismus geprägten Kreisen unseres Landes, ist die Zweitwohnungssteuer heute ein fester Bestandteil zur Finanzierung der Haushalte. In einigen Städten und Gemeinden ist sie sogar unabdingbar, um überhaupt noch einen ausgeglichen Haushalt vorlegen zu können.
Gängige Praxis der Kämmereien im Lande ist es, Teilbeträge der in einem Jahr anfallenden Steuerschuld – wie bei anderen Steuern und Abgaben auch – bereits während des Veranlagungszeitraumes anzufordern.
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat nun in seinem Urteil vom 18.10.2000 (2 L 112/99) nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages zu Recht festgestellt, dass die hierfür erforderliche gesetzliche Ermächtigung fehle. Das Innenministerium führt in einem Schreiben vom 21.12.2000 aus, dass die Auffassung des OVG Schleswig nicht nachvollziehbar sei.
Im weiteren räumt es ein, dass eine KAG-Änderung grundsätzlich geeignet sei, im Jahre 2001 kurz bzw. mittelfristige Liquiditätslücken in den Haushalten der Zweitwohnungssteuer erhebenden Gemeinden zu vermeiden.
Des weiteren weist es darauf hin, dass das Urteil des OVG Schleswig noch keine Rechtskraft erlangt habe. Grundsätzlich führt die zuständige Fachabteilung des Innenministeriums zu einer möglichen Gesetzesänderung kritisch aus: „Es kann vom Gesetzgeber des Grundgesetzes nicht gewollt gewesen sein, dass die rechtsprechende Gewalt ihren vor der höchst richterlichen Rechtsprechung verfassungsrechtlich zugebilligten weiten Spielraum zur Auslegung von Gesetzesnorm dazu nutzt, an sich klare im Sinn- und Sachzusammenhang schlüssige und auch vernünftige Gesetzesnormen am Willen des Gesetzgebers vorbei zu interpretieren und damit vom Gesetzgeber nicht gewolltes Recht zu setzen, das nur Gesetzesänderungen den Status Quo anderer zurückgeführten werden kann. Aber genau das würde der schleswig-holsteinische Gesetzgeber im vorliegenden Fall mit einer Realisierung der vorgeschlagenen KAG-Änderung anerkennen.“
Dieser Streit darf jedoch nicht auf dem Rücken der Kommunen ausgetragen werden, zu mal ihnen die Unwägbarkeit des weiteren Instanzenweges nicht zuzumuten ist.
Von daher ist, wenn die Zweitwohnungssteuer weiterhin als Jahressteuer erhoben werden und zugleich sichergestellt werden soll, dass Teilbeträge der künftigen Steuerschuld bereits während des Veranlagungszeitraums angefordert werden können, in das Kommunale Abgabengesetz eine Regelung einzufügen, die zu einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung ermächtigt.
Diese Regelung gibt den Gemeinden Rechtsklarheit, sie beseitigt bzw. verhindert Liquiditätsengpässe und verspricht für die Zukunft Rechtssicherheit. Von daher beantragen wir an § 3 KAG folgenden Absatz 4 anzufügen: „Wird eine Steuer als Jahressteuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.“ Die Gesetzesänderung soll unmittelbar nach ihrer Verkündung in Kraft treten.
Im Vorwege danke ich dem Innenminister für die signalisierte Zustimmung zu dieser kommunalfreundlichen Regelung und bitte das hohe Haus um Zustimmung zu unserem Gesetzesentwurf. Die betroffenen Gemeinden und Städte werden Ihnen für diese Problemlösung dankbar sein und den neuen Erlass von daraus resultierenden Verwaltungsakten gerne in Kauf nehmen.

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