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18.10.00 , 15:13 Uhr
CDU

Peter Jensen-Nissen: Leitlinien verschärfen unzulässigerweise Gesetze

LANDTAGSFRAKTION S C H L ES WI G - H O LS T EI N

Pressesprecher Bernd Sanders Landeshaus 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 Internet: http://www.landsh.de/cdu-fraktion/ e-mail:fraktion@cdu.landsh.de
PRESSEMITTEILUNG Nr. 373/00 vom 18. Oktober 2000
TOP 15 Peter Jensen-Nissen: Leitlinien verschärfen unzulässigerweise Gesetze Ich halte es für gut und richtig, eine Annäherung von Landwirtschaft und Naturschutz herbeizuführen. Dies unterstütze ich. Die Leitlinien sind jedoch teilweise kontraproduktiv und könnten das Gegenteil erreichen. Ich bedauere, dass hier eine Chance und eine im Kern gute Absicht nicht genutzt wurde.
Nach unserer Auffassung besteht für die hier vorgenommene Festlegung durch Leitsätze zur guten fachlichen Praxis einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung keine Notwendigkeit. Es gibt schon jetzt ausreichende gesetzliche Grundlagen. Als Beispiele seien hier nur das Pflanzenschutzgesetz, das Düngemittelgesetz und das Bodenschutzgesetz genannt.
Es ist nicht notwendig und auch rechtlich nicht zulässig, innerhalb dieser Leitlinien Verschärfungen gegenüber den bereits vorhandenen Rechtsrahmen vorzusehen wie zum Beispiel bei der Gülleverbringung. Nach der Düngeverordnung ist die Ausbringung lediglich im Zeitraum vom 15. November bis 15. Januar unzulässig. In den Leitlinien heißt es jedoch unter Ziffer 4.3, dass auf Grünland schon nach August grundsätzlich keine Gülle mehr ausgebracht werden darf. Für Ackerland wird der 15. Oktober eingeführt.
Natürlich kann die Aufstellung von Leitlinien sinnvoll sein, etwa um aus der nicht mehr überschaubaren Anzahl der Rechtsvorschriften die für die Landbewirtschaftung einschlägigen in einem Regelwerk zusammenzufassen. Dann darf man jedoch den durch die bestehenden Gesetze aufgestellten Rahmen nicht verlassen. Eine Verschärfung ist unzulässig.
Ich habe die Befürchtung, dass die Verwaltung im konkreten Einzelfall im Rahmen dieser Leitlinie zu entscheiden hat. Mit anderen Worten: Die Leitlinien werden für die Verwaltung verbindlich. Eine Festlegung durch „Leitlinien“ ist auch nicht geeignet, um den Begriff der guten fachlichen Praxis sinnvoll auszufüllen. Die gute fachliche Praxis ist ein dynamischer Begriff. Sie ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Agrarwissenschaft, Ausbildung, Beratung, Information und dem Wirtschaften auf den Höfen. Eine Festschreibung des Begriffs durch diese Leitlinien ist kontraproduktiv, da sie eine Anpassung an die sich schnell verändernden Gegebenheiten in der praktischen Landbewirtschaftung behindert, wenn nicht gar verhindert. Die Ausfüllung dieses Begriffs muss deshalb der Praxis überlassen bleiben.
Also ist eine ordnungsgemäße Landbewirtschaftung eine Selbstverständlichkeit. Sie ist ein dynamischer Prozess im Zusammenspiel von Wissenschaft und Praxis und lässt sich nicht in feste Formen gießen.
Der Gesetzgeber hat aus vielfältigen Gründen auf eine detaillierte Festlegung verzichtet. Er hat gerade den unbestimmten Rechtsbegriff der guten fachlichen Praxis gewählt, um der Verwaltung einen weitgehenden Ermessenspielraum zu geben, damit sie Einzelfälle dem jeweiligen Erkenntnisstand der Praxis entsprechend sachgerecht entscheiden kann. Dieser Spielraum wird durch Leitlinien, wie die vorliegenden, eingeschränkt und so kann möglicherweise der konkreten Situation des Einzelfalles nicht sachgerecht Rechnung getragen werden.
Leitlinien, von denen bereits im Vorfeld gesagt wird, dass sie durch „Erläuterungen und Protokollnotizen“ klargestellt und ausgelegt werden müssen, dienen nicht gerade der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.
Darüber hinaus darf nicht verkannt werden, dass die Leitlinien weitere Auswirkungen im Bereich der Landwirtschaft haben können, die aus Sicht der Landwirtschaft nicht gewollt und auch nicht akzeptiert werden.
Wir stellen daher fest: Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis sind hinreichend in Gesetzen festgelegt, sie müssen daher nicht in Leitlinien wiederholt werden.

1. Die gute fachliche Praxis ist Spiegelbild des technischen Fortschritts. Es macht daher keinen Sinn, den technischen Stand festschreiben zu wollen.
2. Die Leitlinien verschärfen gesetzliche Regelungen. Dies ist unzulässig und völlig unnötig.
3. Die Behauptung, die Leitlinien sollten „Hinweis und Empfehlung“ sein, ist nicht sehr glaubwürdig. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sie in die Verwaltung einfließen und damit für das Verwaltungshandeln verbindlich werden. Sie könnten als Voraussetzung für die Bewilligung von Ausgleichszahlungen der gemeinsamen Agrarpolitik der EU herangezogen werden.

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